Die KWKG-Novelle ist beschlossen!

09.11.2020 | MTG Newsletter

Am Freitag den 3. Juli 2020 haben der Bundestag und der Bundesrat endlich das Kohleausstiegsgesetz, welches als Artikelgesetz auch die Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) enthält, in Deutschland beschlossen.

Knapp eineinhalb Jahre nachdem die Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung (WSB) ihren Bericht vorgelegt hat, gelang, nach zähen Verhandlungen, eine Einigung und es erfolgten letzte Nachbesserungen im KWKG. 

Wie ist die Neuregelung der Förderung von Wärmenetzen nun ausgestaltet?! 

  • Die Förderung für Wärmenetze wurde bis 2029 verlängert. 
  • Die Änderung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 KWKG ermöglicht auch weiterhin die Förderung für Wärmenetze in den Fällen der sog. „Kombilösung“ in der bisherigen Form (§ 18 Abs. 1 Nr. 2c KWKG). Konkret bedeutet das, dass auch weiterhin eine Förderung möglich ist, wenn die Abnehmenden zu mindestens 50% mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, versorgt werden. Diese Möglichkeit besteht jedoch ausschließlich für Wärmenetze, die bis zum 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen werden. Damit wird die bisherige Regelung befristet fortgeführt. Zu beachten ist hier, dass in diesen Fällen durch die Änderung des § 19 Abs. 1 Satz 2 der Fördersatz auf 30% der ansatzfähigen Investitionskosten abgesenkt wird. 
  • Die bereits im Kabinettsentwurf angedachte Erhöhung von 50% auf 75% bei der Versorgung der Abnehmenden mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoff bereitgestellt wird wurde in § 18 Abs. 1 Nr. 2b KWKG umgesetzt und umfasst Wärmenetze die bis zum 31. Dezember 2029 in Betrieb genommen werden. 
  • Im Rahmen der sog. Kombilösung bestand der Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags bislang nur, wenn der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen 25% der transportierten Wärmemenge nicht unterschreitet. § 18 Abs. 2 KWKG wurde dahingehend geändert, dass der KWK-Anteil zukünftig nur noch 10% der transportierenden Wärmemenge betragen muss. 
  • Der neu gefasste § 19 Abs. 1 Satz 2 KWKG unterscheidet bzgl. der Förderhöhe nicht mehr anhand des mittleren Nenndurchmesser, sondern sieht für Wärmenetze, die die Abnehmenden mit mindestens zu 75% mit Wärme aus KWK-Anlagen oder mit mindestens 75% mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoff bereitgestellt wird, versorgen, immer den bisherigen Fördersatz von 40% der ansatzfähigen Investitionskosten für den Neu-oder Ausbau vor. Wärmenetze, die die Abnehmenden zu mindestens 50%  mit der sog. Kombilösung versorgen, wird der Fördersatz auf 30% der ansatzfähigen Investitionskosten abgesenkt.​​​​​​​

Grundsätzlich tritt das KWKG 2020 nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft und löst das derzeitige KWKG 2016/2017 ab.

Nach § 35 Abs. 17 Satz 2 KWKG gilt das aber nicht für die Änderungen in § 18 und § 19 KWKG. Diese Neuregelungen finden bereits rückwirkend für das Kalenderjahr 2020 Anwendung, sofern das Wärmenetz nach dem 31. Dezember 2019 in Betrieb genommen wurde.
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