Informationen zum aktuellen Stand bezüglich § 2b UStG (mit Stand vom 25. Juni 2020)

09.11.2020 | MTG Newsletter

Liebe Mandanten und Geschäftspartner der MTG Wirtschaftskanzlei!
 
Trotz oder gerade wegen der Corona-Pandemie ist das Thema § 2b UStG wieder brandaktuell. Am 5. Juni 2020 hat der Bundesrat im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes der Verlängerung des Optionszeitraums um weitere zwei Jahre zugestimmt. Für alle am Umstellungsprozess Beteiligten bedeutet dies zunächst ein Aufatmen. Dennoch sollte die Verlängerung nicht Anlass dazu bieten, die Bemühungen in Zusammenhang mit dem Umstellungsprozess zu verlangsamen oder gar einzustellen. Bitte halten Sie weiterhin an Ihren Projektplänen fest!

Nach Einführung des § 2b UStG mit Wirkung zum 1. Januar 2016 und den dann ergangenen BMF-Schreiben vom 19. April 2016 sowie vom 16. Dezember 2016 war lange Zeit trotz erheblicher Erwartungen der Steuerpflichtigen großes Schweigen auf Seiten der Finanzverwaltung. Insbesondere aufgrund der umfangreichen Anfragen und Abstimmungen der Spitzenverbände haben sich nunmehr die letzten Monate und Wochen das Bundesministerium für Finanzen (BMF), das Bayerische Landesamt für Steuern und andere Landesfinanzverwaltungen sowie diverse Ministerien in einigen Schreiben zu Einzelsachverhalten geäußert.

Wir möchten Sie heute und auch künftig über die letzten und aktuellsten Entwicklungen hierzu informieren.

Bitte bleiben Sie gesund!
Das Team Kommunalberatung der MTG Wirtschaftskanzlei 

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