Sonder-Newsletter zur Novemberhilfe und Überbrückungshilfe III

25.11.2020 | MTG Newsletter

Liebe Mandanten der MTG Wirtschaftskanzlei,

wie gewohnt, informieren wir Sie mit unserem Newsletter über alle aktuellen Neuerungen zu den staatlichen Corona Unterstützungsmaßnahmen.

Novemberhilfe:

Die Vollzugshinweise für die Gewährung der Corona-Novemberhilfe sowie das aktualisierte Eckpunktepapier liegen vor.

Das heißt, nun stehen die genaueren Vorgaben für die Gewährung der sogenannten Corona-Novemberhilfe fest.
Diese sind im Wesentlichen wie folgt:

  • Grundsätzlich gilt, dass die Antragstellung nur über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen kann.
  • Ausnahme: Soloselbständige (also nur solche Selbständigen, die keine Mitarbeiter beschäftigen), die bisher keine Überbrückungshilfe beantragt haben und deren zu beantragende „Novemberhilfe“ den Betrag von EUR 5.000,00 nicht überschreitet, können den Antrag selbst stellen.
  • Die Antragstellung erfolgt über die Plattform: „ueberbrueckungs-hilfe-unternehmen.de
  • Die Antragstellung soll in der letzten November-Woche 2020 starten (voraussichtlich ab 25. November 2020).
  • Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfe wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.
  • Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
  • Die Novemberhilfe kann auch neben der Überbrückungshilfe Phase I bzw. Phase II beantragt werden. Leistungen aus der Überbrückungshilfe für den selben Leistungszeitraum werden angerechnet.

Derzeit wird immer noch an der Programmierung für den Antrag auf Novemberhilfe gearbeitet. Sobald es hierzu Neues gibt und die Beantragung möglich ist, geben wir Ihnen unverzüglich Bescheid.

Überbrückungshilfe III inklusive der sogenannten Neustarthilfe:

Viele Soloselbstständige haben im Rahmen ihrer Tätigkeit vergleichsweise geringe betriebliche Fixkosten wie etwa Büromieten etc. Da sich die bestehenden Hilfen für Unternehmen häufig an den Fixkosten orientieren, können sie von Hilfen wie der Überbrückungshilfe bisher nur sehr eingeschränkt partizipieren. Um Soloselbständige besser unterstützen zu können, wird die bisherige Überbrückungshilfe um die sogenannte Neustarthilfe für Soloselbständige ergänzt, nämlich wird die bisherige Erstattung von Fixkosten um eine einmalige Betriebskostenpauschale für Soloselbständige ergänzt. Es wird nämlich die bisherige Erstattung von Fixkosten um eine einmalige Betriebskostenpauschale für Soloselbständige ergänzt.
Diese Betriebskostenpauschale können nur jene beantragen, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine weiteren Kosten geltend machen. Die Betriebspauschale ist als einmalige betriebliche Zuwendung konzipiert und soll diejenigen unterstützen, die zwar keine förderfähigen Kosten geltend machen können, aber aufgrund der Corona-bedingten Einschränkungen starke Umsatzeinbußen hinnehmen müssen.

Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe als neues Förderelement enthalten wird, soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission können die Anträge voraussichtlich einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die Details zur Antragstellung werden vermutlich in den nächsten Wochen feststehen und bekanntgegeben.

Gerne begleiten wir Sie auch in diesem Verfahren und stehen Ihnen bei der Beantragung zur Seite.
Bitte kommen Sie ggfs. auch auf uns zu.

Bleiben Sie gesund!