Sonder-Newsletter zur Novemberhilfe

25.11.2020 | MTG Newsletter

Liebe Mandanten der MTG Wirtschaftskanzlei,

mit der sogenannten Novemberhilfe wurde ein weiteres Hilfsprojekt für Unternehmen auf den Weg gebracht, um die finanziellen Folgen der anhaltenden Corona-Pandemie abzumildern.

Wir möchten Sie gerne kurz und kompakt über die Rahmenbedingungen informieren.

Sämtliche Details finden Sie auch unter folgendem Link.

Die wichtigsten Eckdaten zur Novemberhilfe stellen sich wie folgt dar:

Antragsberechtigung

  • Direkt betroffene Unternehmen, d.h. Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, welche auf der Grundlage des Beschlusses vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten und damit von der aktuellen Corona-Einschränkung besonders betroffen sind.
  • Indirekt betroffene Unternehmen, d.h. Unternehmen, welche nachweislich und regelmäßig 80% ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Förderhöhe

  • Zuschuss je Woche der Schließung in Höhe von 75% des durchschnittlichen wöchentlichen Vorjahresumsatzes.
  • Berechnungsbasis: November 2019, bei später gegründeten Unternehmen sind alternative Berechnungen vor-gesehen.
  • Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld werden angerechnet.
  • Sofern trotz Schließung Umsatzerlöse erzielt werden, sind diese bis zu 25% grundsätzlich anrechnungsfrei.
  • Sonderregelung für Verkauf von Speisen außer Haus.

Antragstellung

  • Voraussichtlich ab Ende November 2020 über die bundeseinheitliche Plattform möglich, welche bereits für die Überbrückungshilfe eingerichtet wurde.
  • Antragstellung durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte.
  • Ausnahme: Soloselbständige mit beantragter Förderung von max. EUR 5.000,00 sollen diese über die Bank be-antragen können.

Gerne begleiten wir Sie auch in diesem Verfahren und stehen Ihnen bei der Beantragung zur Seite.
Bitte kommen Sie ggfs. auch auf uns zu.

Bleiben Sie gesund!