Welche Änderung bringt das Kohleaus-stiegsgesetz für die Kraft-Wärme-Kopplung?! 

Das sog. Kohleausstiegsgesetz wird voraussichtlich Mitte Juni 2020 verabschiedet. Als Artikelgesetz enthält es neben den Regelungen zum Kohleausstieg auch umfangreiche Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG). 

Wesentlicher Inhalt ist die Verlängerung der Förderung für KWK-Anlagen, Kälte-/Wärmenetze und Wärme-/Kältespeicher bis Ende 2029. Die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) hat als zukunftsfähige Infrastruktur eine strategische Bedeutung im Rahmen der Energiewende. KWK-Anlagen sind ein wichtiger Baustein, da sie neben Strom auch Wärme produzieren. Auf Grund dessen soll die KWK weiterentwickelt und umfassend modernisiert werden. Die Förderung nach dem KWKG wird daher neu geordnet.

Die Novellierung ändert zwar nichts an der grundsätzlichen Systematik der Förderung nach dem KWKG, aber zukünftig soll es als Ergänzung zur Grundförderung einige neue Boni geben. 

Neben dem bereits bekannten Kohleersatzbonus, der für die Umstellung von Kohle-KWK auf Gas-KWK gewährt wird und lediglich modifiziert wird, wird es einen Bonus für den Zubau innovativer erneuerbarer Wärme und einen für elektrische Wärmeerzeuger geben. Zusätzlich sieht der Gesetzesentwurf einen einmaligen Bonus für netzentlastende Anlagen vor, die südlich der Mainlinie errichtet werde. 

Allerdings beinhaltet der Gesetzesentwurf auch einschränkende Regelungen. Beispielsweise soll der KWK-Zuschlag künftig nur noch für maximal 3.500 Vollbenutzungsstunden pro Kalenderjahr ausgezahlt werden. 

Für Wärmenetzbetreiber bedeutet die KWKG-Novelle konkret, dass die Förderung von Wärmenetzen neu geregelt wird. Bei der Nutzung regenerativer Wärmequellen in der sog. „Kombilösung“ muss der Anteil aus KWK-Wärme und Wärme aus erneuerbarer Energie oder industrieller Abwärme, im Wärmenetz zukünftig mindestens 75% betragen. Bisher waren es lediglich mindestens 50%.

Der KWK-Anteil wird im Falle der Kombination mehrerer Wärmeerzeuger auf 10% reduziert.

Der Zuschlag soll zukünftig unabhängig vom mittleren Nenndurchmesser 40% der ansatzfähigen Investitionskosten betragen. 

Es bleibt abzuwarten, ob die geplanten Änderungen in der Form bestehen bleiben und diese tatsächlich rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 in Kraft treten. 

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