Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,
mit diesem Newsletter möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die aktuellen Fristen und Möglichkeiten der aus unserer Sicht wichtigsten staatlichen Unterstützungsprogramme zur Corona-Pandemie geben:
Fristverlängerung Steuererklärung
Die Abgabefrist für Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2019 wurde bereits bis zum 31. März 2021 verlängert. Der Entwurf eines Gesetzes zur Fristverlängerung bis zum 31. August 2021 ist bereits in Arbeit und sieht zudem eine zinsfreie Karenzzeit vor. Die erste Lesung im Bundestag fand am 14. Januar 2021 statt und das Gesetz soll zügig verabschiedet werden.
Überbrückungshilfe II
Antragsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen aller Größe und Soloselbständige, deren Umsatzeinbruch mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder die einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnen können. Öffentliche Unternehmen sind nicht antragsberechtigt. Das Programm umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020, die Förderhöhe bemisst sich anhand des Umsatzeinbruchs der Fördermonate. Die Schwelle von 30% muss dabei überschritten sein. Förderfähige Fixkosten sind die betrieblichen Fixkosten, d.h. Kosten, welche vertraglich begründet oder behördlich festgesetzt und nicht einseitig veränderbar sind. Personalkosten werden mittels einer Fixkostenpauschale berücksichtigt, welche nicht von Kurzarbeitergeld umfasst sind.
Aufgrund von europarechtlichen Vorgaben muss nun die sogenannte „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ beachtet werden, durch welche eine Überkompensation durch staatliche Förderungen im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verhindert werden soll. Dies wurde leider seitens der Regierung bisher nicht deutlich kommuniziert. Ihre Kosten können nur dann gefördert werden, wenn es sich um sog. ungedeckte Fixkosten handelt. Dabei wird über den beihilfefähigen Zeitraum März bis Dezember 2020 geprüft, ob monatliche Verluste nach Definition der Bundesregelung entstanden sind. Als Berechnungsbasis kann beispielsweise die monatliche BWA zugrunde gelegt werden. Einzelne Verlustmonate können nur dann herangezogen werden, wenn mindestens 30%-ige Umsatzeinbußen vorliegen. Die Verluste werden kumuliert und bilden mit maximal 90% für kleine Unternehmen bzw. 70% für mittlere Unternehmen die Obergrenze der Erstattung der förderfähigen Fixkosten. Hierbei sind viele Einzelheiten zu beachten. Die Ausführungen sollen Ihnen lediglich einen allgemeinen Überblick über die Vorschrift geben und können im Detail unter folgendem Link abgerufen werden.
Bereits gestellte Anträge müssen nicht korrigiert bzw. erhaltene Vorabzahlungen bei einer Überkompensation müssen nicht zurückgezahlt werden. Die endgültige Ermittlung der Erstattung der Fixkosten wird im Rahmen der zwingend notwendigen Schlussabrechnung vorgenommen, welche zu Nachzahlungen oder Erstattungen führt. Die Schlussabrechnung kann wohl frühestens im zweiten Halbjahr 2021 erfolgen. Bitte berücksichtigen Sie, dass ggf. aufgrund der nunmehr erforderlichen Verlustdeckelung auf die sogenannten „ungedeckten Fixkosten“ etwaige Rückzahlungspflichten bei dieser staatlichen Förderung entstehen können. Wir können für Sie gerne im Detail die finanziellen Auswirkungen ermitteln, sofern bereits ein Antrag auf Überbrückungshilfe II vor diesen neuen Vorgaben gestellt wurde.
Der Antrag auf Überbrückungshilfe II kann nunmehr bis 31. März 2021 gestellt werden, die Verlängerung der Antragsfrist wurde am 14. Januar 2021 verbeschieden.
Novemberhilfe und Dezemberhilfe
Antragsberechtigt für die Novemberhilfe sind grundsätzlich Unternehmen aller Größen (auch öffentliche und gemeinnützige), Selbständige sowie Vereine aller Branchen, welche aufgrund des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnung der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Darüber hinaus sind diese Unternehmen auch für die Dezemberhilfe antragsberechtigt, welche auf Grundlage der Beschlüsse vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 weiterhin von den Schließungsmaßnahmen betroffen sind. Die Unternehmen können dabei direkt, indirekt, indirekt über Dritte oder als Mischbetriebe antragsberechtigt sein.
Wichtig: Unternehmen, welche von den Schließungsmaßnahmen erst zu einem späteren Zeitpunkt betroffen waren, z.B. der Beschluss vom 13. Dezember 2020 für Frisöre und der Einzelhandel, sind nicht für die Dezemberhilfe antragsberechtigt. Für diese steht die Überbrückungshilfe III zur Verfügung.
Die November- bzw. Dezemberhilfe beträgt bis zu 75% des Vergleichsumsatzes, welcher in der Regel der jeweilige Vorjahresumsatz ist. Staatliche Leistungen wie beispielsweise Kurzarbeitergeld oder auch Versicherungsentschädigungen mindern den Erstattungsbetrag. Die Antragsfrist endet nun erst mit Ablauf des 30. April 2021, da diese am 14. Januar 2021 noch einmal verlängert wurde.
Überbrückungshilfe III
Die Antragstellung der Überbrückungshilfe III wird im Laufe des Januars 2021 über das bekannte Portal möglich sein. Soloselbständige können wie bisher Anträge im eigenen Namen bis maximal € 5.000,00 stellen. Über Details zur derzeitigen Regelung der Antragsberechtigung sowie der förderfähigen Kosten können Sie sich vorab unter folgendem Link informieren. Die Begrenzung auf die ungedeckten Fixkosten entsprechend der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 wird höchstwahrscheinlich auch auf diese Förderung Anwendung finden.
Ausführliche Informationen sowie die FAQ’s zu den staatlichen Programmen finden Sie auf der Homepage http://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Bitte beachten Sie, dass diese Ausführungen einen Gesamtüberblick wiedergeben.
Gerne können wir für Sie im Detail prüfen, ob eine Antragstellung möglich ist.
Bitte sprechen Sie uns an!