Sondernewsletter zur Neustarthilfe für Soloselbständige

24.02.2021 | MTG Newsletter

Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

neben der Überbrückungshilfe III kann nunmehr seit Dienstag vergangener Woche auch die Neustarthilfe für Soloselbständige beantragt werden.

Bitte berücksichtigen Sie, dass die Neustarthilfe nicht von uns für Sie beantragt werden kann. Die Beantragung dieser Hilfe müssen Sie selbst im Onlineportal unter https://direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de übernehmen.

Für das Antragsverfahren der Neustarthilfe ist ein ELSTER-Zertifikat erforderlich. Sollten Sie noch kein derartiges Zertifikat besitzen, muss dieses über das Elster-Portal beantragt werden.

Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Neustarthilfe und die Überbrückungshilfe III gegenseitig ausschließen.

Im Folgenden stellen wir Ihnen kurz das neue Förderprogramm „Neustarthilfe“ vor:

Die Neustarthilfe umfasst den Förderzeitraum 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 und wird als einmaliger Zuschuss von bis zu maximal € 7.500,00 gewährt. Momentan ist eine Antragstellung bis zum 31. August 2021 vorgesehen. Antragsberechtigt sind Steuerpflichtige unter Ausübung ihrer selbständigen (freiberuflichen oder gewerblichen) Tätigkeit im Haupterwerb. Zudem solche, die weniger als einen Vollzeit-Äquivalenten beschäftigen und die selbständige Tätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben.

Die Geschäftstätigkeit darf nicht dauerhaft eingestellt sein und der Soloselbständige darf sich nicht bereits zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.  

Eine Beschäftigung von Teilzeitkräften schließt die Antragsberechtigung nicht unbedingt aus, hier ist genau zu prüfen:

  • Beschäftigte zum Stichtag 31. Dezember 2020
  • Beschäftigte im Minijob € 450,00      Faktor 0,30
  • Beschäftigte bis 20 Std. / Woche      Faktor 0,50
  • Beschäftigte bis 30 Std. / Woche      Faktor 0,75
  • Beschäftigte über 30 Std. / Woche   Faktor 1,00

Wenn der Faktor 1,0 bei den Teilzeitkräften nicht überschritten wird, liegt eine Antragsberechtigung vor.

Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt zunächst als Vorschuss, der sich wie folgt berechnet:

  • Referenzumsatz = Jahresumsatz 2019 / 12 Monate * 6 Monate für Förderzeitraum (Achtung: nicht anteiliger Umsatz für Januar bis Juni 2019)
  • Vorschuss-Neustarthilfe = Referenzumsatz * 50%, maximal € 7.500,00

Liegt der Jahresumsatz 2019 bei € 30.000,00 oder höher, wird der Höchstbetrag der Neustarthilfe von EUR 7.500,00 erreicht und als Vorschuss ausgezahlt.
Eine Reduzierung des Vorschussbetrages ist bei der Antragsstellung derzeit nicht möglich

 

Schlussabrechnung:

Da die Neustarthilfe als Vorschusszahlung gewährt wird, ist eine selbständige Schlussabrechnung durch den Antragsteller Pflicht.

Je stärker das Geschäft im ersten Halbjahr 2021 unter CORONA tatsächlich gelitten hat, desto weniger muss von der Neustarthilfe im Rahmen der Schlussabrechnung zurückgezahlt werden.

Die Rückzahlungskriterien stellen sich derzeit wie folgt dar:

  • Selbstprüfung durch den Antragsteller erforderlich.
  • Ermittlung Summe der tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021.
  • Tatsächlicher Umsatz kleiner 40% des Referenzumsatzes – keine Rückzahlung.
  • Tatsächlicher Umsatz größer oder gleich 90% des Referenzumsatzes – Rückzahlung in voller Höhe.
  • Tatsächlicher Umsatz zwischen 40% und 90% – anteilige Rückzahlung.

Im Gegensatz zur Überbrückungshilfe III handelt es sich bei der Neustarthilfe um eine umsatzbezogene Förderung, eine Berücksichtigung der Fixkosten entfällt.

Vergleich Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe III wird in Abhängigkeit vom Umsatzeinbruch und der förderfähigen Fixkosten gezahlt. Die Eckdaten können Sie unserem Newsletter 4/2021 entnehmen.

Sollten Sie für beide Programme antragsberechtigt sein, ist von Ihnen zu prüfen, ob Ihr individueller Erstattungssatz der förderfähigen Fixkosten in Abhängigkeit des Umsatzeinbruches zu einer höheren Förderung über die Überbrückungshilfe III führt.

Bei Bedarf stehen wir Ihnen gerne tatkräftig bei. Bitte sprechen Sie uns an!

Ausführliche weitere Informationen sowie die FAQ’s zur Neustarthilfe finden Sie unter diesem Link, welche noch weitere Details und Einzelfälle beinhaltet.