Sondernewsletter zur bayerischen CORONA-Härtefallhilfe

20.05.2021 | MTG Newsletter

Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

gerne möchten wir Sie heute über die brandneu eingeführte bayerische CORONA-Härtefallhilfe informieren. Die Härtefallhilfe kann in Bayern laut Mitteilung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie ab 21:00 Uhr am 18. Mai 2021 beantragt werden.

Erläuterungen und Voraussetzungen:

  • Die Corona-Härtefallhilfe ist eine Hilfe für Antragsberechtige (siehe nachfolgendem Punkt) in wirtschaftlicher Not.
  • Die wirtschaftliche Notsituation muss eindeutig durch die CORONA-Pandemie bedingt sein.
  • Der/Die Antragsberechtigte muss in Bayern ertragssteuerlich geführt werden.
  • Es besteht kein Anspruch auf bestehende Hilfsprogramme von Bund und Ländern, also nur Anspruch, wenn keine anderen Programme (z.B. Überbrückungshilfe III) greifen. Darlehen mit vergünstigten Konditionen (z.B. KfW-Kredite) sind nicht schädlich.
  • Der/Die Antragsberechtigte hat erhebliche finanzielle Härten, z.B. durch außerordentliche Belastungen erfahren, welche die wirtschaftliche Existenz bedrohen.
  • Der Antrag muss von einem prüfenden Dritten (z.B. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt) gestellt werden, die Kosten für diesen sind ggf. förderfähig.
  • Förderfähig sind die Monate November 2020 bis Juni 2021.
  • Auch Antragsberechtigte, die nach dem 31. Oktober 2020 neu gegründet worden sind bzw. in der Tätigkeit aufgenommen haben, sind ggf. antragsberechtigt (im Gegensatz zur Überbrückungshilfe III).
  • Gegenüber dem Vergleichszeitraum muss ein Umsatzrückgang von mindestens 30% vorliegen. Der Vergleichszeitraum ist je nach Gründungsdatum unterschiedlich, i.d.R. wird der Fördermonat jedoch mit dem jeweiligen Vergleichsmonat aus 2019 oder dem Durchschnittsumsatz des Jahres 2019 verglichen.
  • Anträge können bis zum 31. August 2021 über das länderübergreifende Antragsportal www.haertefallhilfen.de gestellt werden.

 Antragsberechtigte:

  • Unternehmen und Selbstständige.
  • Soloselbstständige und Freiberufler im Haupterwerb.
  • Gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.
  • Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen) sowie Religionsgemeinschaften (z.B. Unternehmen in kirchlicher Trägerschaft).
  • Verbundene Unternehmen können einen gemeinsamen Antrag stellen, wenn das zuständige Finanzamt der Mutter-Gesellschaft in Bayern ist.

Förderfähige Kosten und Höhe der Förderung:

  • Erstattungsfähig sind nur Fixkosten (analog Überbrückungshilfe III).
  • Wenn keine betrieblichen Fixkosten geltend gemacht werden, kann ein „Kostenersatz für Arbeitsleistung“ in Höhe von € 1.180,00 pro Monat angesetzt werden (z.B. wenn kein Geschäftsführergehalt bezahlt wird).
  • Maximaler Erstattungsbetrag: € 100.000,00 pro Antragssteller.
  • Anträge mit einem beantragten Erstattungsbetrag von weniger als € 2.000,00 sind nicht möglich und werden abgelehnt (Bagatellgrenze).
  • Bei einem Umsatzrückgang zum jeweiligen Referenzmonat von mehr als 70% können 100% der Fixkosten erstattet werden.
  • Bei einem Umsatzrückgang zum jeweiligen Referenzmonat zwischen 50% und 70% können 60% der Fixkosten erstattet werden.
  • Bei einem Umsatzrückgang zum jeweiligen Referenzmonat zwischen 30 und unter 50% können 40% der Fixkosten erstattet werden.

 

Fragen zur Härtefallhilfe können per E-Mail haertefallhilfe@stmwi.bayern.de auch direkt an das Ministerium gerichtet werden.

Weitere Informationen zur Corona-Härtefallhilfe finden Sie unter diesem Link.

Die Webversion finden Sie unter diesem Link.

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Bleiben Sie gesund.