MTG NEWSLETTER 10/2021

27.05.2021 | MTG Newsletter

Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

am 7. Mai 2021 hat das Gesetz zur Änderung der Grunderwerbsteuer den Bundesrat passiert, nachdem der Bundestag am 21. April 2021 den Entwurf in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen hat. Das Gesetz tritt bereits am 1. Juli 2021 in Kraft. Zu beachten sind zahlreiche und komplexe Übergangsregelungen, die teilweise eine parallele Anwendung der bisherigen und der neuen Regelungen vorsehen. Herabgesetzt wurde auch die Beteiligungsgrenze von 95% auf 90 %. Mehr dazu in unserer heutigen Mandanteninformation.

Ebenso möchten wir Sie auf den Beitrag zu Gutscheinen hinweisen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zuwenden, und ob es sich hier um Barlohn oder Sachbezug handelt.

Interessante Ausführungen finden Sie in diesem Monat zu folgenden Themen:

  • Besteuerungsregeln für Bitcoins und virtuelle Währungen
  • Vermietungsplattformen, wie Airbnb, Wimdu oder 9flats.com müssen Identitäten der privaten Vermieter offenlegen
  • Gewinnabführungsverträge müssen jetzt dynamische Verweise auf § 302 AktG enthalten
  • und vieles mehr…

CORONA-Sonderzahlung noch bis Ende März 2022 steuerfrei möglich

Der Gesetzgeber schuf bereits im letzten Jahr für Arbeitgeber die Möglichkeit, einen CORONA-Bonus in Höhe von € 1.500 steuer- und sozialversicherungsfrei an Mitarbeiter/innen auszuzahlen. Arbeitgeber sollen jetzt über den 30. Juni 2021 hinaus, bis Ende März 2022 Zeit erhalten, den Bonus zu gewähren. Demnach wurde die Frist für die Zahlung des CORONA-Bonus bis Ende März 2022 verlängert. Die Zustimmung des Bundesrats wird am 28. Mai 2021 erwartet.

Die Verlängerung soll den gegebenenfalls vorhandenen Liquiditätsengpässen vieler Arbeitgeber Rechnung tragen. Sie führt jedoch nicht dazu, dass die € 1.500 mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden können. Die Zahlung von mehreren Teilraten bis zu insgesamt € 1.500 soll jedoch möglich sein.

Bundesregierung verlängert Abgabefristen für die Steuererklärung 2020

Wegen der hohen Arbeitsbelastung für Steuerberater/innen in der CORONA-Krise gelten neue Abgabefristen für die Steuererklärung 2020:

  • Steuerpflichtige ohne Steuerberater/in müssen ihre Steuererklärung 2020 erst bis zum 31. Oktober 2021 abgeben.
  • Steuerpflichtige mit Steuerberaterin/in müssen ihre Steuererklärung 2020 erst bis zum 31. Mai 2022 abgeben.


Bei Fragen sind wir jederzeit für Sie da. Bleiben Sie gesund!

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