Sondernewsletter Grundsteuerreform G1/2022

11.02.2022 | Unkategorisiert

Grundsteuerreform 2022/2025 – Alle Grundstückseigentümer sind davon betroffen

Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte auf den 1. Januar 2022

Sehr geehrte Damen und Herren! 

Mit als letztes Bundesland hat Bayern am 10. Dezember 2021 sein neues Grundsteuergesetz verabschiedet.

Bayern machte – wie viele andere Bundesländer auch – von einer neu im Grundgesetz verankerten Öffnungsklausel Gebrauch, um von dem erarbeiteten „Bundesmodell“ eine abweichende eigene Wertermittlung für alle Grundstücke (egal ob privat, betrieblich oder öffentlich genutzt) im Freistaat Bayern zu regeln. Die einzelnen länderspezifischen Modelle unterscheiden sich wiederum voneinander, so dass förmlich ein bewertungsrechtlicher „Flickenteppich“ in Deutschland entstanden ist. Dies betrifft vor allem Grundstückseigentümer (Privatpersonen und Firmen) mit Grundstücken in unterschiedlichen Bundesländern. Für land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz kommt überwiegend – in Bayern mit leichten Änderungen – das Bundesmodell zur Anwendung.

Der sich durch die Bewertung ergebende Wert für den Grundbesitz ist eine Grundlage für die ab dem Jahr 2025 auf Basis der Reform an die Kommune zu zahlende Grundsteuer.

Jedes Grundstück und jeder land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz in Deutschland, damit insgesamt rund 36 Mio. Grundstücke,  sind von der Reform betroffen. Eine gewaltige administrative Herausforderung für die Eigentümer (Privatpersonen, juristische Personen, Gesellschaften, Bruchteilsgemeinschaften, Stiftungen, öffentliche Hand) und die Behörden ist zu bewältigen.

 

Warum erfolgt überhaupt eine neue Bewertung der Grundstücke für Grundsteuerzwecke?

Die bisherige bis 2024 noch andauernde Berechnung der Grundsteuer basiert auf den bekannten Einheitswerten, denen die Wertverhältnisse von 1964 (in den alten Bundesländern) bzw. von 1935 (in den neuen Bundesländern) zugrunde liegen. Im Jahr 2018 wurde dies vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig beurteilt. Eine Neuregelung war durch den Gesetzgeber anzugehen, was durch entsprechende Gesetzgebung nunmehr abgeschlossen ist.

Wie und durch wen erfolgt die Festlegung der neuen Werte?

Für die Bewertung auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 sind von den Grundstückseigentümern im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022 alle für die Bewertung maßgeblichen Daten und Erklärungen auf elektronischem Wege, für jedes einzelne Grundstück und für den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz, beim dafür zuständigen Finanzamt einzureichen. Dort werden die Erklärungen und Angaben bearbeitet und der neue Grundsteuerwert festgestellt. Fristverlängerungen für die Abgabe sind derzeit nicht in Aussicht gestellt!

Wie unterstützt Sie die MTG dabei ….?

  • Unser Service Team „Grundsteuer“ steht Ihnen für alle Fragen zur Grundsteuerreform zur Verfügung. Hierfür ist eine direkte Kontaktaufnahme über grundsteuerreform@mtg-group.de oder über 09441 2970-999 möglich.
  • Gemeinsam mit unseren Softwareanbietern erarbeiten wir derzeit die IT-Lösungen um eine fristgerechte elektronische Einreichung der notwendigen Erklärungen zum Grundbesitz unserer Mandanten zu gewährleisten und auf die aktuell sich immer wieder ändernden Anforderungen der Finanzverwaltung zu reagieren. 
  • Wenn Sie bereits Mandant unserer Kanzlei sind, kommen wir aktiv auf Sie zu, um rechtzeitig mit Ihnen gemeinsam mit der Erhebung und Aufbereitung der für die Erklärungen notwendigen Daten zu beginnen.  

 

… und welche Vorteile haben Sie dadurch?

  • Mit Einreichung richtiger und vollständiger Erklärungen bei den Finanzämter können spätere zeitaufwendige Rückfragen, notwendig werdende Änderungs- und Einspruchsverfahren oder sogar zu hohe Grundsteuerfestsetzungen ab 2025 vermieden werden.
  • Ergehende Bescheide können mit unseren Daten abgeglichen und damit zuverlässig geprüft werden.
  • Wir können feststellen, inwieweit Grundstücke zu einer sog. wirtschaftlichen Einheit für Bewertungszwecke zusammengefasst werden müssen.
  • Alle Sonderbewertungsfälle – wie z.B. Erbbaurechtsverhältnisse, Gebäude auf fremden Grund und Boden, usw. – können durch uns abgedeckt werden.
  • Haben Sie Grundbesitz außerhalb Bayern, können wir auch die dort vorhandenen Ländermodelle beachten und entsprechend in Erklärungen abbilden und bei den dortigen Finanzbehörden einreichen.
  • Für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke gilt abhängig von den einzelnen Nutzungen ein aufwendiges Ertragswertverfahren mit vielen Besonderheiten, die wir kennen und berücksichtigen.
  • Wir können prüfen und festhalten, ob sich Anhaltspunkte für einen Erlass der Grundsteuer (z.B. bei wesentlicher Ertragsminderung oder bei sonstigen Umständen) ergeben oder sogar ein Grundsteuerbefreiungstatbestand vorliegt.
  • Eine vollständige Datenbasis ist damit bei uns vorhanden, was bei allen künftigen Veränderungen in den Grundstücken – mit Auswirkungen auf die Grundsteuer – erhebliche Vorteile bietet.
  • Sie brauchen sich keine eigenen IT Lösungen anschaffen bzw. einrichten.

Bitte sprechen Sie uns an! Wir beraten Sie gerne.

Bleiben Sie gesund!

Ihr Serviceteam Grundsteuer der MTG Wirtschaftskanzlei

 

Ihre direkten Ansprechpartner:

Anna Weiss

Anna Weiss

Steuerberaterin

Serviceteam Grundsteuer

grundsteuerreform@mtg-group.de

Martina Baumann

Martina Baumann

Serviceteam Grundsteuer

grundsteuerreform@mtg-group.de