Fremdvergleich bei Vergütungen: Wann Umsatztantiemen steuerlich anerkannt werden

Fremdvergleich bei Vergütungen: Wann Umsatztantiemen steuerlich anerkannt werden

Bei Vergütungen an GmbH- oder AG-Gesellschafter stellt sich häufig die Frage, ob diese steuerlich anzuerkennen sind oder ob eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass umsatzabhängige Tantiemen an Minderheitsgesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein können.

 

Verdeckte Gewinnausschüttung: Grundsätzliche Kriterien

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt immer dann vor, wenn eine Körperschaft (z. B. GmbH oder AG) eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung erleidet, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, den Gewinn beeinflusst und nicht auf einer offenen Ausschüttung beruht.

Bedeutung für Vergütungsvereinbarungen

Besonders sensibel ist die Abgrenzung bei Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer oder Vorstände, die zugleich Anteilseigner sind. Hier prüft das Finanzamt genau, ob ein Fremdvergleich standhält.

Gefahr der Gewinnabsaugung

Vor allem umsatzabhängige Tantiemen stehen unter Verdacht, eine unzulässige Gewinnabsaugung darzustellen. Grundsätzlich erkennt die Finanzverwaltung diese Vergütungsform daher nur in Ausnahmefällen an.

 

Das aktuelle BFH-Urteil: Umsatztantieme anerkannt

Der BFH hatte über den Fall eines Vorstandsmitglieds einer AG zu entscheiden, das zugleich Minderheitsaktionär war.

Unabhängigkeit des Aufsichtsrats als Schlüsselfaktor

In dem Streitfall hatte der Aufsichtsrat die Vergütung des Vorstands festgelegt. Da weder verwandtschaftliche Beziehungen bestanden noch eine beherrschende Stellung des Vorstandsmitglieds vorlag, sah der BFH keinen Grund, von einer vGA auszugehen. Der Aufsichtsrat sei gesetzlich verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft zu wahren – dies spricht für eine ordnungsgemäße Vergütungsvereinbarung.

Ausnahme statt Regel

Der BFH stellte klar: Eine vGA im Zusammenhang mit umsatz- oder gewinnabhängigen Tantiemen ist nur ausnahmsweise anzunehmen, etwa wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Aufsichtsrat die Interessen der Gesellschaft vernachlässigt und sich einseitig am Vorteil des Vorstands orientiert.

 

Fazit

Für Gesellschafter und Unternehmen bedeutet das Urteil mehr Rechtssicherheit bei der Gestaltung von Vergütungsmodellen. Umsatztantiemen können anerkannt werden, wenn sie fremdüblich vereinbart sind und keine beherrschende Einflussnahme durch den Gesellschafter vorliegt.

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Neue EU-Vorgaben und Steuerregeln: Was Unternehmer jetzt wissen müssen

Neue EU-Vorgaben und Steuerregeln: Was Unternehmer jetzt wissen müssen

Die europäische und nationale Gesetzgebung bringt auch 2025 wichtige Änderungen für Unternehmen mit sich. Besonders betroffen sind die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), die Sorgfaltspflichten (CSDDD) sowie die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht. Während die EU mehr Zeit für die Umsetzung ihrer Nachhaltigkeitsregeln gewährt, hat das Bundesfinanzministerium die Details zur neuen Kleinunternehmerregelung vorgestellt.

 

Nachhaltigkeitsrichtlinien: Umsetzung verschoben

Die EU hat entschieden, die Anwendung zentraler Regelungen zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) um zwei Jahre nach hinten zu verschieben. Dieses Vorgehen ist auch als „Stop the Clock“ bekannt.

CSRD: Nachhaltigkeitsberichte erst ab 2027

Unternehmen der sogenannten „Wave 2“, die ursprünglich schon für das Geschäftsjahr 2025 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet gewesen wären, müssen ihre ersten Berichte nun erst für das Geschäftsjahr 2027 vorlegen.

CSDDD: Sorgfaltspflichten ab 2028

Die neuen Vorschriften zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten gelten für besonders große Unternehmen (über 5.000 Mitarbeitende und 1,5 Mrd. Euro Umsatz) nun erst ab 2028 – ein Jahr später als ursprünglich vorgesehen.

Fazit für Unternehmer: Die Verschiebung verschafft Unternehmen zusätzliche Vorbereitungszeit und sorgt für mehr Rechtssicherheit. Dennoch ist es wichtig, die nationale Umsetzung im Blick zu behalten. Deutschland muss die CSRD bis 6. Juli 2024 ins nationale Recht übertragen, die Mitgliedstaaten die Omnibus-Richtlinie bis 26. Juli 2027.

 

Neue Kleinunternehmerregelung ab 2025

Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Vorgaben für Kleinunternehmer. Das Bundesfinanzministerium hat die Einzelheiten dazu veröffentlicht. Ziel der Reform ist eine Vereinfachung der Besteuerung sowie eine Entlastung kleiner Unternehmen.

Umsatzsteuerbefreiung und Steuerausweis

Kleinunternehmer profitieren künftig von einer umfassenden Umsatzsteuerbefreiung. Besonderheit: Weist ein Kleinunternehmer versehentlich Umsatzsteuer aus, handelt es sich nun um einen unrichtigen (statt wie bisher unberechtigten) Steuerausweis. Dieser kann durch eine einfache Rechnungsberichtigung korrigiert werden.

Verzichtsregelung und grenzüberschreitender Handel

Ein bereits vor dem 1. Januar 2025 erklärter Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bleibt weiterhin mindestens fünf Jahre verbindlich. Zudem wurde ein neues Meldeverfahren eingeführt: Damit können Unternehmer die Kleinunternehmerregelung auch in anderen EU-Mitgliedstaaten anwenden – ein wichtiger Schritt zur Vereinfachung des grenzüberschreitenden Handels.

 

Fazit

Unternehmen sollten die Änderungen im Blick behalten: Während die EU den Zeitplan für Nachhaltigkeitsberichte lockert, bringt das deutsche Steuerrecht ab 2025 konkrete Erleichterungen für Kleinunternehmer.

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Gemeinnützigkeitsrecht: Geplante Änderungen im Koalitionsvertrag

Gemeinnützigkeitsrecht: Geplante Änderungen im Koalitionsvertrag

Für Ehrenamtliche und gemeinnützige Organisationen könnte es in naher Zukunft spürbare Erleichterungen geben. Der aktuelle Koalitionsvertrag von Union und SPD enthält mehrere Reformpläne, die das Gemeinnützigkeitsrecht modernisieren und Bürokratie abbauen sollen. Viele dieser Punkte standen bereits in den Vorjahren auf der politischen Agenda und sollen nun umgesetzt werden.

 

Geplante steuerliche Verbesserungen für Ehrenamt und Vereine

Die Bundesregierung plant, das Ehrenamt stärker zu fördern und gemeinnützige Organisationen steuerlich zu entlasten. Vorgesehen sind unter anderem:

Höhere Pauschalen für Ehrenamt und Übungsleiter

Die Übungsleiterpauschale soll auf 3.300 Euro steigen, die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro. Damit können Ehrenamtliche künftig höhere Beträge steuerfrei erhalten.

Anhebung von Freigrenzen und Vereinfachungen

Die Umsatzfreigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe soll von 45.000 Euro auf 50.000 Euro angehoben werden. Zudem ist geplant, die Nichtanwendungsgrenze für die zeitnahe Mittelverwendung deutlich von 45.000 Euro auf 100.000 Euro zu erhöhen.

 

Bürokratieabbau und neue gemeinnützige Zwecke

Neben steuerlichen Vergünstigungen steht auch die Vereinfachung administrativer Pflichten im Fokus.

Entlastung kleiner Organisationen

Für kleinere gemeinnützige Körperschaften mit Einnahmen bis 50.000 Euro soll die bisherige Sphärenaufteilung entfallen. Das käme einer pauschalen Steuerbefreiung gleich und würde die Nachweispflichten erheblich reduzieren.

Neue Begünstigungen und Modernisierung

Geplant sind außerdem eine Umsatzsteuerbefreiung für Sachspenden, eine vereinfachte Steuerveranlagung zur Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung sowie die Erweiterung des Katalogs gemeinnütziger Zwecke. Neu aufgenommen werden soll unter anderem der Bereich eSport, der künftig steuerlich begünstigt wäre.

 

Fazit

Die geplanten Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht versprechen spürbare Entlastungen für Vereine, Ehrenamtliche und Stiftungen. Sie stärken das bürgerschaftliche Engagement und tragen zu einer moderneren, praxisgerechteren Steuerlandschaft bei.

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