MTG beim Tag der Unternehmensnachfolge im Kloster Plankstetten

MTG beim Tag der Unternehmensnachfolge im Kloster Plankstetten

Erfolgreich übergeben statt nur abgeben – Tag der Unternehmensnachfolge am 9. Juli 2025 im Kloster Plankstetten

Die Unternehmensnachfolge ist einer der wichtigsten Meilensteine im Leben eines Unternehmens – sowohl emotional als auch strategisch. Damit die Übergabe reibungslos gelingt, sind fundiertes Wissen, vorausschauende Planung und rechtliche Klarheit unerlässlich.

Der „Tag der Unternehmensnachfolge“ richtet sich speziell an Senior-Unternehmer/-innen und Nachfolger/-innen in spe, die sich frühzeitig und umfassend auf diesen Prozess vorbereiten möchten. Die Veranstaltung bietet praxisnahe Fachvorträge, Erfahrungsberichte und konkrete Handlungsempfehlungen, die wertvolle Orientierung für eine erfolgreiche Übergabe geben.

Ein besonderer Programmpunkt ist der Vortrag von Alexander Rappl, Rechtsanwalt und Partner der MTG Wirtschaftskanzlei. Unter dem Titel „Zukunftssicher vorsorgen – dem Ausfall des Unternehmens vorbeugen“ behandelt er wichtige rechtliche Fallstricke, die bei unerwartetem Ausfall des Unternehmers durch Krankheit, Unfall oder Tod auftreten können. Er zeigt zudem Gestaltungsmöglichkeiten auf, mit denen Nachfolgeprozesse rechtssicher und zukunftsorientiert gestaltet werden können.

Während der Mittagspause lädt eine kostenlose Führung durch die historische Klosterkirche und den Klostergarten von Plankstetten zum Verweilen und Netzwerken in einem inspirierenden Ambiente ein.

Veranstaltungsdetails:
📍 Kloster Plankstetten
📅 Mittwoch, 9. Juli 2025
⏰ 9:30 – 16:00 Uhr

Jetzt kostenfrei anmelden und Platz sichern: Jetzt kostenlos anmelden!

Weitere Informationen und das vollständige Programm finden Sie im Flyer „Früher an später denken“.

Die Veranstaltung wird organisiert von den NACHFOLGELOTSEN, einem Verbund aus der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz, den Industrie- und Handelskammern Regensburg und Niederbayern sowie der Hans Lindner Stiftung.

MTG beim AGN-Meeting in Warschau zum internationalen Erfahrungsaustausch der Steuerberatung

MTG beim AGN-Meeting in Warschau zum internationalen Erfahrungsaustausch der Steuerberatung

Auf Einladung unseres AGN-Partners Tomasz Paszkowski fand das diesjährige deutschsprachige AGN-Meeting in Warschau statt. Insgesamt rund 55 Teilnehmende aus zehn Ländern kamen zum Austausch über aktuelle Themen der internationalen Steuerberatung zusammen. Für die MTG Wirtschaftskanzlei nahm Dr. Bernd Waffler an dem Meeting teil.

 

Fachliche Themen mit internationalem Bezug

Unter dem Leitthema „Internationaler Erfahrungsaustausch Steuerberatung“ wurden aktuelle Entwicklungen behandelt, darunter:

  • Wegzugsbesteuerung im internationalen Kontext
  • Gesellschaftsgründung in Polen
  • Umsatzsteuer im grenzüberschreitenden Onlinehandel
  • Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) in der Kanzleipraxis

Ein Highlight des Treffens war der Fachvortrag von Dr. Bernd Waffler, der gemeinsam mit Ralf Ziegler (SH+C, München) über die neuesten Anforderungen und Entwicklungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung referierte – ein Thema, das in vielen Unternehmen zunehmend an Bedeutung gewinnt.

 

MTG Internationaler Service: Grenzüberschreitende Beratung aus einer Hand

Die enge Zusammenarbeit innerhalb des AGN International Netzwerks ermöglicht es uns, Mandanten auch bei komplexen grenzüberschreitenden Steuerfragen bestmöglich zu begleiten. Das Spezialteam „Internationaler Service“ der MTG Wirtschaftskanzlei betreut aktuell Projekte in:

  • Polen
  • Tschechien
  • Österreich
  • Schweiz
  • Italien (Südtirol)

Der inhaltliche Schwerpunkt liegt derzeit auf der Gestaltung und Dokumentation von Verrechnungspreisen innerhalb international tätiger Unternehmensgruppen – ein zentrales Thema im Rahmen der globalen Steuer-Compliance.

 

Kultureller Ausklang und Ausblick

Abgerundet wurde das AGN-Meeting durch ein Kulturprogramm mit einem Vortrag zur polnischen Geschichte sowie einem Besuch des Wodka-Museums in Warschau.

Das nächste deutschsprachige Treffen der AGN-Mitgliedskanzleien findet 2026 in Singen am Bodensee statt.

Wir freuen uns bereits heute auf den weiteren Austausch im internationalen Netzwerk!

Vorweggenommene Erbfolge – Steuerfallen bei teilentgeltlicher Immobilienübertragung vermeiden

Vorweggenommene Erbfolge – Steuerfallen bei teilentgeltlicher Immobilienübertragung vermeiden

Die vorweggenommene Erbfolge kann für Haus- und Grundstückseigentümer steuerlich vorteilhaft sein – birgt jedoch auch Risiken. Besonders bei der Übertragung von Immobilien unter Übernahme bestehender Schulden droht eine unerwartete Steuerbelastung. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten sollten, um unnötige Kosten zu vermeiden.

Grundlagen der vorweggenommenen Erbfolge bei Immobilien

Was bedeutet vorweggenommene Erbfolge?

Unter der vorweggenommenen Erbfolge versteht man die Übertragung von Vermögen – häufig Immobilien – zu Lebzeiten des Eigentümers auf künftige Erben. Ziel ist es, das Vermögen frühzeitig zu übertragen, mögliche Erbstreitigkeiten zu vermeiden und steuerliche Vorteile zu nutzen.

Steuerliche Grundregeln bei Immobilienübertragungen

Grundsätzlich gilt: Wer eine Immobilie aus dem Privatvermögen innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf verkauft, muss einen möglichen Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft versteuern. Eine Ausnahme besteht bei selbstgenutzten Immobilien. Unentgeltliche Übertragungen wie Schenkungen lösen keine Spekulationssteuer aus – es sei denn, es liegt ein sogenannter teilentgeltlicher Vorgang vor.

 

Teilentgeltliche Übertragung und Spekulationssteuer

Wann liegt ein teilentgeltlicher Vorgang vor?

Ein teilentgeltlicher Vorgang liegt vor, wenn bei einer Übertragung keine Kaufpreiszahlung erfolgt, der Erwerber jedoch bestehende Schulden der Immobilie übernimmt. In diesem Fall wird die Transaktion in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt.

Aktuelles BFH-Urteil verdeutlicht Steuerpflicht

In einem aktuellen Fall (BFH-Urteil) hatte ein Vater 2014 ein Grundstück für 143.950 € erworben und teilweise fremdfinanziert. 2019 übertrug er das Grundstück auf seine Tochter, die bestehende Schulden in Höhe von 115.000 € übernahm. Der Verkehrswert lag zu diesem Zeitpunkt bei 210.000 €. Das Finanzamt sah hierin einen teilentgeltlichen Vorgang und setzte auf den entgeltlichen Anteil Spekulationssteuer fest – der Bundesfinanzhof bestätigte diese Vorgehensweise.

Steuerliche Folgen für Eigentümer

Wird ein Grundstück innerhalb der Zehnjahresfrist übertragen und übernimmt der Erwerber bestehende Schulden, gilt der entgeltliche Anteil als privates Veräußerungsgeschäft. Der dabei erzielte Gewinn unterliegt der Einkommensteuer. Die Höhe richtet sich nach dem Verhältnis von Verkehrswert zu übernommener Schuld.

Tipps zur steueroptimalen Gestaltung

Vorab steuerliche Beratung einholen

Eine frühzeitige Steuerberatung kann helfen, Gestaltungsspielräume zu nutzen und steuerliche Nachteile zu vermeiden. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Sie mit erfahrenen Experten an unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Ingolstadt, Straubing und Nürnberg.

Alternativen prüfen

Je nach Situation können eine vollständige unentgeltliche Übertragung, eine zeitliche Verschiebung oder andere Vertragsgestaltungen sinnvoll sein, um die Spekulationssteuer zu vermeiden. Auch hier empfiehlt sich eine individuelle Prüfung durch Fachanwälte für Rechtsberatung und Steuerexperten.

 

Frage: Wann gilt eine Immobilie als selbstgenutzt?
Antwort: Selbstnutzung liegt vor, wenn der Eigentümer oder dessen Kinder die Immobilie ausschließlich zu Wohnzwecken nutzen. In diesem Fall entfällt die Spekulationssteuer.

Frage: Zählt die Übernahme von Grundschulden immer als teilentgeltlich?
Antwort: Ja, wenn die Schuldübernahme einen Gegenwert für die Übertragung darstellt, wird der Vorgang anteilig als entgeltlich gewertet.

 

Sie möchten eine Immobilie im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen und steuerliche Risiken vermeiden? Unsere Experten beraten Sie umfassend und individuell.

📧 E-Mail: info@mtg-group.de
🌐 Online-Kontaktformular: https://mtg-group.de/kontakt/

Firmenwagen und Fahrtkosten richtig versteuern

Firmenwagen und Fahrtkosten richtig versteuern

Die private Nutzung eines Firmenwagens und die steuerliche Behandlung von Fahrtkosten sorgen immer wieder für Fragen bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Von der 1-%-Regelung über selbstgetragene Fährkosten bis hin zur Unterscheidung zwischen Pendlerpauschale und Reisekostenabzug gibt es wichtige steuerliche Feinheiten zu beachten. Die MTG Wirtschaftskanzlei erklärt Ihnen die aktuellen Regelungen und gibt praxisnahe Hinweise für eine korrekte Handhabung.

 

1-%-Regelung: Welche Kosten bei der Privatnutzung abgedeckt sind

Selbstgetragene Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten sind nicht anrechenbar

Bei der privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagens wird der geldwerte Vorteil in der Regel nach der 1-%-Regelung ermittelt – es sei denn, es wird ein Fahrtenbuch geführt. Diese Pauschalregelung deckt alle laufenden Kosten wie Kraftstoff, Schmierstoffe, Kfz-Versicherung oder Stellplatzgebühren ab.

Nicht enthalten sind jedoch Ausgaben, die ausschließlich durch private Entscheidungen des Arbeitnehmers entstehen, wie Fähr-, Maut- oder Vignettengebühren für Urlaubsfahrten. Trägt der Arbeitgeber solche Kosten, entsteht ein zusätzlicher, steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Umgekehrt gilt: Vom Arbeitnehmer selbst übernommene dieser Kosten mindern den geldwerten Vorteil nicht.

 

Ausnahme bei Nutzungsentgelten

Lediglich Aufwendungen, die auch bei Übernahme durch den Arbeitgeber Bestandteil des geldwerten Vorteils wären, können diesen mindern. Beispiele hierfür sind laufende Betriebskosten, nicht jedoch private Maut- oder Parkgebühren.

 

Fahrten zwischen Wohnung, Arbeitsstätte und Auswärtsterminen: Pendlerpauschale oder Reisekosten?

Pendlerpauschale bei fester Tätigkeitsstätte

Hat ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, kann er für den einfachen Arbeitsweg die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Kilometer (ab dem 21. Kilometer: 0,38 €) geltend machen. Dabei zählt nur ein Weg pro Tag, unabhängig von der Anzahl der tatsächlich gefahrenen Strecken.

Reisekosten bei beruflichen Auswärtsterminen

Fahrten zu beruflich veranlassten Zielen außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte – beispielsweise zu Kunden – können nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 € pro tatsächlich gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückweg) angesetzt werden. Zusätzlich sind Verpflegungspauschalen von bis zu 28 € pro Tag sowie die tatsächlichen Übernachtungskosten absetzbar.

Homeoffice und Fahrtkosten

Auch an Homeoffice-Tagen können Fahrtkosten steuerlich berücksichtigt werden: Wird an einem Tag mehr als die Hälfte der Arbeitszeit zu Hause gearbeitet, erkennt das Finanzamt zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale von 6 € auch Reisekosten zu Auswärtsterminen an. Erfolgt hingegen eine Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte, wird nur die Pendlerpauschale gewährt. Eine Sonderregelung gilt für Berufsgruppen ohne festen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber, wie z. B. Lehrkräfte. Diese können die Homeoffice-Pauschale für bis zu 210 Tage im Jahr ansetzen und zusätzlich ihre Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte oder zu Auswärtseinsätzen abrechnen.

Sie haben Fragen zur 1-%-Regelung, zur Abrechnung von Fahrtkosten oder zur steuerlichen Optimierung Ihrer Mobilitätslösungen? Unsere Expertinnen und Experten beraten Sie individuell und praxisnah:

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Steuertipps für Unternehmer – Kassen-Nachschau und dauerhafte Umsatzsteuersenkung

Steuertipps für Unternehmer – Kassen-Nachschau und dauerhafte Umsatzsteuersenkung

Bargeldintensive Branchen und die Gastronomie stehen im Fokus aktueller steuerlicher Entwicklungen. Während der Bundesrechnungshof eine deutliche Intensivierung von Kassen-Nachschauen fordert, bringt die Bundesregierung für gastronomische Betriebe eine dauerhafte Umsatzsteuersenkung auf Speisen ab 2026. Die MTG Wirtschaftskanzlei gibt einen Überblick über die Änderungen, deren Hintergründe und die wichtigsten Handlungsempfehlungen für Unternehmer.

 

Bargeldbranchen – Mehr Kassen-Nachschauen gefordert

Hintergrund und aktuelle Kritik des Bundesrechnungshofs

In bargeldintensiven Branchen entgehen dem deutschen Staat jährlich Einnahmen in Milliardenhöhe. Der Bundesrechnungshof (BRH) kritisiert, dass staatliche Kontrollen zu selten stattfinden, obwohl Betrugsquoten von bis zu 80 % möglich sind. Statt der ursprünglich geplanten Prüfung von 2,4 % aller Betriebe pro Jahr, werden tatsächlich nur etwa 15.000 Kassen-Nachschauen jährlich durchgeführt. Das entspricht statistisch einer Kontrolle nur alle 42 Jahre pro Betrieb – aus Sicht des BRH viel zu selten, um präventive Wirkung zu entfalten.

Eine Kassen-Nachschau erlaubt es dem Finanzamt, unangekündigt und spontan die Kassenaufzeichnungen und -buchungen eines Betriebs zu prüfen. Sie ist ein zentrales Instrument im Kampf gegen Steuerhinterziehung in Bargeldbranchen wie Gastronomie, Einzelhandel oder Friseurbetriebe.

Der BRH fordert das Bundesfinanzministerium (BMF) auf, mit den Bundesländern klare Ziele für die Häufigkeit und Ausgestaltung der Kontrollen zu vereinbaren, um Steuerausfälle nachhaltig zu reduzieren.

 

Gastronomie – Dauerhafte Umsatzsteuerentlastung auf Speisen ab 2026

Steuerliche Regelungen und praktische Umsetzung

Ab dem 1. Januar 2026 gilt in gastronomischen Betrieben dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf Speisen – sowohl für den Verzehr vor Ort als auch für Mitnahmegerichte. Für Getränke bleibt es beim Regelsteuersatz von 19 %, mit Ausnahme von Milchmischgetränken mit mindestens 75 % Milchanteil, die weiterhin mit 7 % besteuert werden.

Wichtige Punkte für Unternehmer:

  • Kassensysteme: Anpassung der Programmierung bis zum 1. Januar 2026 notwendig
  • Anzahlungen: Umsatzsteuer entsteht zum Zeitpunkt der Zahlung, muss aber ggf. bei Leistungserbringung korrigiert werden
  • Silvesternacht 2025/2026: Leistungszeitpunkt muss korrekt zugeordnet werden
  • Gutscheine: Einzweckgutscheine werden beim Verkauf, Mehrzweckgutscheine erst bei Einlösung besteuert

Diese Entlastung erfordert eine rechtzeitige Vorbereitung in Kassenführung, Vertragsgestaltung und Buchhaltung. Das angekündigte Anwendungsschreiben des BMF wird für eine rechtssichere Umsetzung entscheidend sein.

Für eine individuelle Beratung zu den Themen Kassen-Nachschau und Umsatzsteuer in der Gastronomie stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung: MTG Wirtschaftskanzlei | Digitale Steuerberatung für effiziente Steuerprozesse oder nehmen Sie direkt Kontakt über unser Kontaktformular oder per Mail an info@mtg-group.de zu uns auf!

Steuertipps für Steuerzahler – Elektronische Beurkundung, ETFs und Pauschbeträge

Steuertipps für Steuerzahler – Elektronische Beurkundung, ETFs und Pauschbeträge

Die Digitalisierung des Notariatswesens, steuerliche Entlastungen für Anleger und die gezielte Unterstützung von Menschen mit Behinderung bieten neue Chancen und Herausforderungen für Steuerzahler. Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert über die aktuellen Entwicklungen in der elektronischen Beurkundung, die Besteuerung von Investmentfonds sowie die Nutzung von Behinderten-Pauschbeträgen und gemeinnützigen Vergünstigungen. Diese praxisnahen Hinweise helfen Unternehmen, Privatpersonen und mittelständischen Mandanten, rechtlich korrekt und steuerlich effizient zu handeln.

 

Elektronische Beurkundung – Digitalisierung im Notariat

Vorteile für Unternehmen und Privatpersonen

Das Bundesjustizministerium plant die Einführung elektronischer Präsenzbeurkundungen. Ziel ist es, notarielle Urkunden vollständig digital zu erstellen und zu unterzeichnen, z. B. bei Grundstückskäufen oder Eheverträgen. Bisher erforderte die Beurkundung Papierdokumente, während die Verwaltung bereits elektronisch erfolgt. Dieser Medienbruch soll künftig entfallen. Elektronisch beglaubigte Abschriften sollen künftig ausreichen, um die Wirksamkeit der Erklärung zu gewährleisten.

Unternehmen und Privatpersonen in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg profitieren von effizienteren Prozessen und weniger Verwaltungsaufwand.

Steuerliche Entlastung durch Investmentfonds, Pauschbeträge und Gemeinnützigkeit

ETF-Besteuerung leicht verständlich

Exchange Traded Funds (ETFs) sind bei Anlegern beliebt, da sie flexibel, transparent und unkompliziert sind. In Deutschland übernehmen depotführende Banken die Besteuerung inklusive Vorabpauschale und Abgeltungsteuer. Anleger müssen diese Kapitalerträge nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angeben.

  • Abgeltungsteuer: 25 % auf Gewinne
  • Solidaritätszuschlag: 5,5 % auf Abgeltungsteuer
  • Kirchensteuer: 8–9 % je nach Bundesland

Teilfreistellungen reduzieren die Steuerlast je nach Fondsart:

  • Aktienfonds (>51 % Aktienanteil): 30 % steuerfrei
  • Mischfonds (>25 % Aktienanteil): 15 % steuerfrei
  • Immobilienfonds (>50 % Immobilien): 60 % steuerfrei
  • Auslandsimmobilienfonds: 80 % steuerfrei

Thesaurierende Fonds werden jährlich über Vorabsteuern besteuert, wodurch sie langfristig mit ausschüttenden Fonds steuerlich gleichgestellt sind. Der Sparerpauschbetrag von 1.000 € pro Person kann die Steuerlast zusätzlich senken. Weitere Tipps finden Sie auf unserer Steuerberatung-Seite.

 

Behinderten-Pauschbetrag und Pflegegrade

Menschen mit Behinderung oder Pflegegrad profitieren vom Behinderten-Pauschbetrag. Dieser gilt ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 und ist gestaffelt:

  • 20 GdB/Merkzeichen = 384 €
  • 25–30 GdB/Merkzeichen =  620 €
  • 35–40 GdB/Merkzeichen =  860 €
  • 45–50 GdB/Merkzeichen =  1.140 €
  • 55–60 GdB/Merkzeichen =  1.440 €
  • 65–70 GdB/Merkzeichen =  1.780 €
  • 75–80 GdB/Merkzeichen =  2.120 €
  • 85–90 GdB/Merkzeichen =  2.460 €
  • 95–100 GdB/Merkzeichen = 2.840 €
  • Hilflose, blinde oder taubblinde Personen (H/Bl/TBl) = 7.400 €

Pflegebedürftige in den Pflegegraden 4 und 5 erhalten ebenfalls den Höchstbetrag von 7.400 €. Die Beantragung erfolgt über die Einkommensteuererklärung in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“, selbst wenn der Pflegegrad erst im Jahresverlauf festgestellt wird.

 

Gemeinnützigkeit und digitale Petitionsplattformen

Körperschaften, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, genießen Steuerbefreiungen bei Körperschaft- und Gewerbesteuer. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass auch Online-Petitionsplattformen die Gemeinnützigkeit erfüllen können, sofern sie neutral und parteipolitisch unabhängig arbeiten. Eine erneute Prüfung durch das Finanzgericht kann im Einzelfall erforderlich sein.

 

Für weiterführende Informationen und persönliche Beratung stehen Ihnen unsere Experten jederzeit zur Verfügung: MTG Wirtschaftskanzlei | Digitale Steuerberatung für effiziente Steuerprozesse

Neue 24-Stunden-Pflicht beim Stromlieferantenwechsel ab Juni 2025

Neue 24-Stunden-Pflicht beim Stromlieferantenwechsel ab Juni 2025

Ab dem 6. Juni 2025 gilt in Deutschland eine neue gesetzliche Regelung für den Wechsel des Stromlieferanten: Die sogenannte 24-Stunden-Pflicht. Diese verpflichtet Energieanbieter, den technischen Wechselvorgang werktags innerhalb eines Tages abzuschließen. Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert Sie über die Hintergründe, Auswirkungen und wichtige Details dieser Neuerung für Privatkunden und Unternehmen.

 

Rechtliche Grundlage und Ziele der 24-Stunden-Pflicht beim Stromlieferantenwechsel

Die 24-Stunden-Pflicht basiert auf § 20a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und wurde durch die EU-Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2019/944 angestoßen. Ziel ist es, den deutschen Strommarkt transparenter, wettbewerbsfähiger und kundenfreundlicher zu gestalten. Die Bundesnetzagentur setzte die Vorgaben mit dem Beschluss BK6-22-024 sowie dem Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (GNDEW) um.

Seit dem Beschluss vom 21. März 2024 ist festgelegt, dass der technische Wechsel des Stromlieferanten werktags innerhalb von 24 Stunden erfolgen muss. Diese Verkürzung der Wechselzeit soll den Prozess für Verbraucher und Unternehmen spürbar vereinfachen und beschleunigen.

Praktische Auswirkungen und wichtige Hinweise für Verbraucher und Unternehmen

Der technische Wechsel innerhalb von 24 Stunden umfasst die effiziente Abwicklung des Datenaustauschs zwischen den beteiligten Energieversorgern und Netzbetreibern. Dabei geht es ausschließlich um administrative Prozesse – handwerkliche Tätigkeiten wie Arbeiten an Leitungen oder Zählern sind davon nicht betroffen.

Wichtig für Kunden: Die 24-Stunden-Pflicht betrifft nur die technische Abwicklung des Lieferantenwechsels. Die Kündigungsfristen und vertraglichen Vereinbarungen Ihres bisherigen Stromliefervertrags bleiben unverändert bestehen. Das bedeutet, dass ein schnellerer technischer Wechsel nicht automatisch eine schnellere Vertragsbeendigung ermöglicht.

Für mittelständische Unternehmen und private Haushalte bietet diese Regelung mehr Flexibilität und Planbarkeit bei der Wahl des Stromanbieters. Die MTG Wirtschaftskanzlei berät Sie gern rund um Fragen zur Energiewirtschaft, Vertragsgestaltung und Optimierung Ihrer Energieversorgung.

Wie Sie als Kunde von der neuen 24-Stunden-Pflicht profitieren

  • Schnellere Anbieterwechsel ohne lange Wartezeiten
  • Mehr Wettbewerb zwischen Stromlieferanten für bessere Konditionen
  • Verbesserter Kundenservice durch effizientere Prozesse
  • Transparenz bei der Abwicklung des Lieferantenwechsels

 

Haben Sie Fragen zur neuen 24-Stunden-Pflicht beim Stromlieferantenwechsel oder benötigen Sie eine individuelle Beratung zur Energieversorgung? Unsere Experten der MTG Wirtschaftskanzlei unterstützen Sie gern. Kontaktieren Sie unsere Ansprechpartner des Teams Energiewirtschaft: Matthias Baier, Michael Preißl, Christian Winkler, Susanne Bausch, Marco Ferstl oder Sebastian Fritz.

Steuerliche Neuregelungen für die kommunale Energie- und Infrastrukturwirtschaft 2025

Steuerliche Neuregelungen für die kommunale Energie- und Infrastrukturwirtschaft 2025

Die neuesten Veröffentlichungen des Bundesfinanzministeriums (BMF) bringen wichtige Klarstellungen für die umsatzsteuerliche Behandlung und steuerrechtliche Handhabung in der kommunalen Energie- und Infrastrukturwirtschaft. Insbesondere die Bereiche Direktverbrauch von Energie sowie die Kettenzusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) sind davon betroffen. In diesem Beitrag erläutern wir die aktuellen Änderungen, deren Auswirkungen für Betreiber von Energieanlagen sowie kommunale Unternehmen und geben Handlungsempfehlungen.

 

Umsatzsteuerliche Behandlung des Direktverbrauchs bei Energieanlagen

Das Bundesfinanzministerium hat mit dem Schreiben vom 31. März 2025 die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur umsatzsteuerlichen Behandlung des sogenannten Direktverbrauchs umgesetzt. Diese Neuregelung betrifft insbesondere Betreiber von Alt-Photovoltaikanlagen (Inbetriebnahme vor dem 1. April 2012) und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK), die den erzeugten Strom selbst nutzen, ohne ihn physisch in das öffentliche Netz einzuspeisen.

Kernpunkte der Neuregelung

Kein Lieferungsumsatz bei Direktverbrauch: Wird der Strom unmittelbar am Erzeugungsort verbraucht, liegt umsatzsteuerlich keine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG vor. Auch eine bilanziell-kaufmännische Einspeisung ohne tatsächliche Verfügungsmacht ist steuerlich nicht als Leistungsaustausch zu werten.

  • KWK-Zuschlag als nichtsteuerbarer Zuschuss: Zahlungen wie der KWK-Zuschlag gelten als echte Zuschüsse und nicht als Gegenleistung für eine Lieferung.
  • Auswirkungen auf Vorsteuerabzug und Wertabgaben: Für Anlagenbetreiber können sich Änderungen im Vorsteuerabzug und der Bewertung unentgeltlicher Wertabgaben ergeben.
  • Besteuerung bei nichtunternehmerischer Nutzung: Eigenverbrauch, der für private oder hoheitliche Zwecke verwendet wird, unterliegt künftig der Umsatzsteuer gemäß § 3 Abs. 1b UStG. Maßgeblich ist der fiktive Einkaufspreis.

Für Umsätze bis zum 31. Dezember 2025 besteht eine Übergangsregelung, ab 2026 gilt die neue Verwaltungspraxis verpflichtend. Betreiber sollten frühzeitig ihre Abrechnungen und steuerliche Behandlung überprüfen, um steuerliche Risiken zu vermeiden. Insbesondere für Photovoltaikanlagen kann eine Entnahme zum Nullsteuersatz als Gestaltungsmöglichkeit sinnvoll sein.

 

Kettenzusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) – Aktuelle Verwaltungsposition

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 29. August 2024 eine restriktive Auslegung zur sogenannten Kettenzusammenfassung von BgA getroffen, die vor allem kommunale Querverbundstrukturen betrifft. Nach dem Urteil darf eine Zusammenfassung von mehreren BgA nur erfolgen, wenn zwischen allen beteiligten Tätigkeiten eine unmittelbare Verbindung nach § 4 Abs. 6 KStG besteht. Eine stufenweise, „kettenartige“ Zusammenführung mehrerer BgA ist demnach nicht zulässig.

Klärung durch das Bundesfinanzministerium

Die Finanzverwaltung widerspricht dieser engen Auslegung mit dem BMF-Schreiben vom 6. Juni 2025. Demnach findet das BFH-Urteil nur im konkreten Einzelfall Anwendung. Die bisherige Praxis bleibt bestehen, wonach eine schrittweise Zusammenführung von BgA möglich ist, sofern jeweils eine direkte Verbindung zwischen den Tätigkeiten vorliegt.

Diese Position sichert bestehende kommunale Verbundstrukturen ab und ermöglicht die rechtssichere Fortführung sowie Erweiterung von Querverbundmodellen, etwa durch Einbindung von Bädern oder weiteren kommunalen Leistungen. Dennoch sollten Unternehmen die Rechtslage aufmerksam verfolgen und ihre Verbundstrukturen regelmäßig prüfen, um auf mögliche künftige Änderungen flexibel reagieren zu können.

Handlungsempfehlung für Unternehmen und Anlagenbetreiber

Angesichts der aktuellen Änderungen empfehlen wir:

  • Frühzeitige Prüfung der eigenen Energieanlagenabrechnung im Hinblick auf die neue umsatzsteuerliche Behandlung des Direktverbrauchs.
  • Überprüfung von Vorsteuerabzug und Wertabgaben sowie Anpassung der internen Abrechnungsprozesse.
  • Dokumentation und flexible Gestaltung von BgA-Strukturen im kommunalen Umfeld zur Risikominimierung.
  • Beratung durch erfahrene Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, insbesondere mit Expertise in der Energie- und Kommunalwirtschaft.

Als erfahrene Wirtschaftskanzlei mit Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg unterstützt die MTG Wirtschaftskanzlei Sie umfassend bei der Umsetzung dieser steuerlichen Neuerungen – von der individuellen Beratung bis zur praktischen Umsetzung.

Änderungen durch das Solarspitzengesetz – Neue Regeln für Photovoltaik und Windenergie

Änderungen durch das Solarspitzengesetz – Neue Regeln für Photovoltaik und Windenergie

Das Solarspitzengesetz, das am 25. Februar 2025 in Kraft trat, bringt wichtige Neuerungen für Photovoltaik- und Windenergieanlagen an Land mit sich. Ziel ist es, die Netzstabilität zu verbessern und den Eigenverbrauch von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern. Für Betreiber von EEG-Anlagen ergeben sich dadurch neue Chancen und Pflichten, die wir Ihnen hier praxisnah erläutern.

 

Ziele und Grundprinzipien des Solarspitzengesetzes

Das Solarspitzengesetz ist Teil der aktuellen Energiewirtschaftsreform und fokussiert auf die Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen bei erneuerbaren Energien, insbesondere bei Photovoltaik- (PV) und Windkraftanlagen an Land. Mit den neuen Regelungen sollen volatile Energieerzeuger besser in das Strommarktgeschehen integriert werden, um die Netzstabilität langfristig zu sichern.

Kernziel ist es, den Eigenverbrauch von EEG-Strom attraktiver zu gestalten und so die Einspeisung zu optimieren. Dadurch wird der Strommarkt flexibler und weniger anfällig für Schwankungen durch Erzeugungsspitzen. Die MTG Wirtschaftskanzlei begleitet Unternehmen und Privatpersonen in Bayern (Standorte: Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt, Nürnberg) kompetent bei der Umsetzung dieser Neuerungen.

 

Wesentliche Änderungen für Betreiber von EEG-Anlagen

Wegfall der festen Einspeisevergütung bei negativen Strompreisen

Eine zentrale Änderung betrifft die Vergütung von Strom bei negativen Börsenpreisen. Für Neuanlagen entfällt die bisherige feste Einspeisevergütung in solchen Zeiten. Stattdessen gilt ein Kompensationsmechanismus, der Betreiber dazu anregt, ihre Einspeisung marktorientiert anzupassen.

Pflicht zur Installation intelligenter Messsysteme und Steuerungstechnologien

Das Solarspitzengesetz verpflichtet neue EEG-Anlagen zur Ausstattung mit sogenannten Smart Metern und Steuerungseinrichtungen. Betreiber, die diese Technologien nicht nutzen, müssen mit einer Reduzierung ihrer Einspeiseleistung rechnen. Diese technischen Voraussetzungen sind entscheidend, um Erzeugung und Verbrauch dynamisch zu steuern und so Netzengpässe zu vermeiden.

Förderung der Direktvermarktung und flexibler Einsatz von Batteriespeichern

Das Gesetz vereinfacht und verbessert die Direktvermarktung von Solarstrom. Anlagenbetreiber können ihren Strom direkt an der Börse verkaufen und so höhere Erlöse erzielen. Zudem wird der Einsatz von Batteriespeichern flexibler: Strom kann zukünftig auch aus dem Netz geladen und später zu günstigeren Zeitpunkten vermarktet werden. Diese Möglichkeiten erhöhen sowohl die Wirtschaftlichkeit der Anlagen als auch die Stabilität des Stromnetzes.

 

Auswirkungen für Unternehmen und Privatpersonen

Das Solarspitzengesetz eröffnet vor allem mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen neue Optionen, die eigenen Energieerzeugung effizienter zu nutzen. Durch die verbesserten Eigenverbrauchsmöglichkeiten und die Flexibilisierung der Speichertechnologien steigt die Unabhängigkeit von externen Stromlieferanten.

Unsere Experten der MTG Wirtschaftskanzlei beraten Sie umfassend zu den neuen gesetzlichen Vorgaben, steuerlichen Auswirkungen und Optimierungspotenzialen – sei es im Bereich Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung oder Rechtsberatung. Nutzen Sie unsere Standorte in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg als regionale Anlaufstellen für Ihre individuelle Beratung.

Möchten Sie mehr über die Auswirkungen des Solarspitzengesetzes auf Ihre Photovoltaik- oder Windenergieanlage erfahren? Kontaktieren Sie die MTG Wirtschaftskanzlei für eine individuelle Beratung und praxisorientierte Lösungen. Gemeinsam gestalten wir Ihre Energiewende zukunftssicher und wirtschaftlich erfolgreich.

BGH-Urteil zur Kundenanlage – Neue Vorgaben für Betreiber und Netzbetreiber

BGH-Urteil zur Kundenanlage – Neue Vorgaben für Betreiber und Netzbetreiber

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 13. Mai 2025 (Az. EnVR 83/20) die energierechtlichen Kriterien für die Einstufung von „Kundenanlagen“ nach § 3 Nr. 24a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) neu definiert. Dabei folgte der BGH der unionsrechtlichen Auslegung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und schafft so mehr Rechtssicherheit für Unternehmen und Privatpersonen, die dezentrale Energieanlagen betreiben oder nutzen.

In diesem Beitrag erklären wir, was das Urteil für Betreiber von Blockheizkraftwerken und anderen Energieanlagen bedeutet und wie Sie als Mandant der MTG Wirtschaftskanzlei von dieser Rechtsklarheit profitieren können.

 

Kundenanlage vs. Verteilernetz: Was bedeutet das BGH-Urteil?

Im Zentrum des Urteils stand ein Fall, bei dem ein Energieversorgungsunternehmen zwei Blockheizkraftwerke betrieb, um mehrere Wohnblöcke zu versorgen. Der lokale Netzbetreiber verweigerte den Anschluss der Anlagen als eigenständige Kundenanlagen. Sowohl die Landesregulierungsbehörde als auch das Oberlandesgericht (OLG) und letztlich der BGH bestätigten die Einstufung der Anlagen als Verteilernetz.

Wesentliche Entscheidungskriterien

Der BGH folgt dabei der Argumentation des EuGH, wonach eine Anlage nicht als Kundenanlage gilt, wenn sie der systematischen Weiterleitung von Strom an Dritte – also an Letztverbraucher – dient. In diesem Fall ist die Anlage als Verteilernetz im Sinne der EU-Richtlinie 2019/944 (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) einzustufen. Dies hat erhebliche Auswirkungen: Denn Verteilernetze unterliegen strengeren regulatorischen Pflichten und Auflagen.

Im Gegensatz dazu kann eine Kundenanlage laut BGH bestehen, wenn sie Leitungen umfasst, die Strom weiterleiten, der nicht zum Verkauf bestimmt ist. Typisches Beispiel ist die Eigenversorgung mit Strom aus eigenen Anlagen, etwa bei Unternehmen oder privaten Immobilien. Dies eröffnet wichtige Gestaltungsmöglichkeiten, zum Beispiel für Contracting-Modelle oder den Betrieb von Eigenverbrauchsanlagen.

 

Handlungsempfehlungen für Betreiber und Unternehmen

Prüfung der Netztopologie und Abstimmung mit Behörden

Betreiber dezentraler Energieanlagen sollten ihre Netztopologien sorgfältig prüfen und bewerten, ob die Anlagen die Voraussetzungen einer Kundenanlage erfüllen oder als Verteilernetz eingestuft werden. Eine frühzeitige Abstimmung mit den zuständigen Landesregulierungsbehörden in Bayern – etwa in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt oder Nürnberg – kann hierbei helfen, Planungssicherheit zu gewinnen und regulatorische Risiken zu minimieren.

Gesetzgeberische Klarheit notwendig

Das BGH-Urteil macht auch deutlich: Der Begriff der Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG muss gesetzgeberisch klarer und in Einklang mit dem europäischen Recht definiert werden. Bis dahin bleibt die Auslegung komplex und in der Praxis mit Unsicherheiten verbunden.

Als erfahrene Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung mit Standorten in ganz Bayern unterstützt die MTG Wirtschaftskanzlei Sie umfassend bei der rechtlichen und steuerlichen Bewertung Ihrer Energieanlagen. Unsere Experten helfen Ihnen dabei, regulatorische Herausforderungen zu meistern und Ihre Projekte sicher zu gestalten.

MTG Wirtschaftskanzlei – Ihr Partner für Energiewirtschaft und Recht

Mit unserer langjährigen Erfahrung in der Beratung von mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen bieten wir Ihnen eine ganzheitliche Unterstützung bei energierechtlichen Fragestellungen, etwa zur Kundenanlage oder zu Netzanschlussregelungen. Ob in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt oder Nürnberg – wir sind für Sie da.

Nutzen Sie unser Know-how, um von aktuellen Urteilen wie dem BGH-Beschluss zu profitieren und Ihre Anlagen rechts- und zukunftssicher zu gestalten.

Jetzt beraten lassen – Kontaktieren Sie die MTG Wirtschaftskanzlei für eine individuelle Prüfung Ihrer Energieanlagen.