„Notfallvorsorge im Unternehmen“ – Vortrag am 16. November 2023 in Neumarkt

#savethedate 💡

Am Donnerstagabend, den 16. November 2023 hält unser Rechtsanwalt Alexander Rappl seinen Vortrag „Notfallvorsorge im Unternehmen“ im Landratsamt Neumarkt.

Die wichtigsten Inhalte des Notfallkoffers:
– Planung ist unerlässlich – Vorbereitung auf den Ausfall im Unternehmen
– Ihre Vorsorgemaßnahmen zum Wohl des Unternehmens, der Familie und der Angehörigen
– Individuelle Regelungen zu Gesellschaftsverträgen, Testament, Verfügungen 
… und vieles mehr!

Die Teilnahme ist kostenlos!

➡️ Jetzt anmelden: Anmeldung „Notfallvorsorge im Unternehmen“

CORONA-SOFORTHILFE

CORONA-SOFORTHILFE

In Bayern erfolgt nun doch ein flächendeckendes, verpflichtendes Rückmeldeverfahren für alle Soforthilfeempfänger. Angeblich haben die Rückmeldequoten der Stichproben zu so hohen Rückzahlungsfällen geführt, dass der Bund auf einer vollständigen Rückmeldung aller Soforthilfeempfänger/innen besteht.
Rückmeldefrist bis zum 30. Juni 2023 über eine neue eingerichtete Aktionsseite.
Seit dem 28. November 2022 werden an die Empfänger/innen sowohl postalisch als auch per email Schreiben zur Erinnerung an die Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe versendet. Wer bis zum 30. Juni 2023 nicht freiwillig zurückgemeldet hat und im Rahmen einer Überprüfung nach Fristende doch noch mit einer Rückzahlung erwischt wird, hat mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

Sondernewsletter zu geplanten Änderungen im steuerlichen Bewertungsgesetz

Erhöhung der Grundbesitzwerte bei Immobilienübertragungen droht! 

Informationen zu den im Jahressteuergesetz 2022 geplanten Änderungen im Bewertungsgesetz

Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

Mit diesem Informationsschreiben möchten wir Sie über die vorgesehenen Änderungen im Bewertungsgesetz (BewG) aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 informieren. Der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren. Die Änderungen sollen für Übertragungen (Bewertungsstichtage) nach dem 31. Dezember 2022 in Kraft treten.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 sollen die bestehenden Regelungen der Grundbesitzbewertung an die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14. Juli 2021 angepasst werden. Die Änderungen beziehen sich auf die Bewertung von Grundstücken für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die Grunderwerbsteuer bei Ansatz der sog. Ersatzbemessungsgrundlage. Hiervon betroffen sind insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie Erbbaurechtsfälle und Gebäude auf fremden Grund und Boden.

Die geplante Gesetzesänderung führt voraussichtlich zu einer erheblichen Erhöhung der Grundbesitzwerte. Insbesondere die Einführung von Regionalfaktoren, die Verlängerung der Gebäudenutzungsdauer, die Erhöhung der maßgebenden Wertzahlen und die Absenkung der Liegenschaftszinssätze werden zu einer Wertsteigerung beitragen.

Die Möglichkeit der Einholung eines Verkehrswertgutachtens, um den tatsächlich niedrigeren Grundbesitzwert gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, bleibt künftig weiterhin bestehen.

Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten, geplanten Änderungen:

  • Mit der vorgesehenen Änderung des Bewertungsgesetzes wird die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Feststellungserklärungen nach § 153 BewG (Feststellung Grundbesitzwert) eingeführt. Die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung und Entgegennahme der Erklärungen auf Seiten des Finanzamtes müssen erst noch geschaffen werden. Bis zur Umsetzung sind die Erklärungen weiterhin in Papierform einzureichen und eigenhändig zu unterschreiben.
  • Die Mindestwohnfläche für den bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff wird von bisher 23 m² auf 20 m² herabgesetzt.
  • Die Gesamtnutzungsdauer für „Ein- und Zweifamilienhäuser“, „Mietwohngrundstücke“, „Wohnungseigentum“ sowie „Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)“ werden von 70 Jahre auf 80 Jahre erhöht.
  • Die im Ertragswertverfahren erforderlichen Bewirtschaftungskosten sind nicht mehr nach den Gutachterausschüssen ermittelten Erfahrungssätzen, sondern generell nach den Bewirtschaftungskosten der Anlage 23 zum BewG anzusetzen. Die bisherige pauschale Wertermittlung der Bewirtschaftungskosten (Prozentsatz der Jahresmiete) wird durch eine differenzierte Ermittlung ersetzt. Die Werte werden jährlich an den Verbraucherpreisindex angepasst. Grundsätzlich sind für die Bewertung die von den Gutachterausschüssen ermittelten Liegenschaftszinssätze maßgebend. Stehen derartige Zinssätze nicht zur Verfügung kommen die gesetzlich festgelegten Zinssätze zur Anwendung. Der Entwurf sieht die Herabsetzung der gesetzlichen Liegenschaftszinssätze vor, was zu höheren Immobilienwerten führen wird. Für das Mietwohngrundstück soll zukünftig z. B. nur noch ein Zinssatz von 3,5% anstelle der bisherigen 5,0% gelten.
  • Für das Sachwertverfahren wird die Bewertungssystematik angepasst. Die auf den Bewertungsstichtag angepassten durchschnittlichen Herstellungskosten sind mit dem neu eingeführten Regionalfaktor (Vorgabe durch Gutachterausschuss) sowie dem Alterswertminderungsfaktor zu multiplizieren. Insbesondere in hochpreisigen Ballungsräumen ist durch die Anwendung der Regionalfaktoren eine deutliche Erhöhung der Grundbesitzwerte zu erwarten. Auch hier sollen die Wertzahlen angepasst werden, sodass höhere Immobilienwerte drohen.

Die geplanten Änderungen sollen erstmals auf Übertragungsstichtage (Bewertungsstichtage) nach dem 31. Dezember 2022 anzuwenden sein. Bei Immobilienübertragungen vor Ablauf des 31. Dezember 2022 hat die geplante Gesetzesänderungen somit keine Auswirkungen, es sind die bisherigen Bewertungsregelungen anzuwenden.

Abschließend weisen wir nochmal darauf hin, dass es sich Stand heute um einen Gesetzesentwurf handelt. Es ist aber zu befürchten, dass der Entwurf – ohne große Beachtung und inhaltliche Diskussion – auch umgesetzt wird, da andere Themenfelder im Jahressteuergesetz 2022 derzeit mit mehr öffentlicher und politischer Aufmerksamkeit betrachtet werden.

Sofern Ihrerseits zu den geplanten Neuregelungen noch Fragen bestehen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihre MTG Wirtschaftskanzlei

 

 

    MTG Newsletter 10/2022

    Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

    damit die Rückkehr aus dem Urlaub nicht zu einer unangenehmen Überraschung führt, stellt das BMF die neue „Zoll-und-Reise-APP“ kostenlos zur Verfügung.

    Für Klarheit bei Internetkäufen kann künftig auch die „Zoll-und-Post-APP“ sorgen. Beide APP´s verschaffen hoffentlich mehr Durchblick bei den Einfuhrabgaben.

    Spannende Ausführungen finden Sie in diesem Monat zu folgenden Themen:

    • Steuerbonus auch für ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten
    • Betriebsprüfungen dürfen auch bei Klein- und Mittelbetrieben nahtlos aneinander anschließen
    • Vor- und Nachteile der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung
    • Zusammenballung von Werbungskosten kann Steuern sparen

    und vieles mehr finden Sie in unserem aktuellen Newsletter.

      MTG Newsletter 9/2022

      Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

      die tagtäglichen Diskussionen in allen Medien zu den russischen Gaslieferungen bringen jedes Mal neue beunruhigende Nachrichten und der Gesetzgeber will alle Steuerzahler mit der Energiepreispauschale von EUR 300 bei Laune halten. Zudem schiebt er ganz einfach alle mit der Auszahlung anfallenden Verwaltungskosten auf die Arbeitgeber, wie auch deren Dienstleister ab.

      Interessante Ausführungen finden Sie in diesem Monat zu folgenden Themen:

      • Wann und für wen gibt es die EUR 300 Energiepreispauschale
      • Schwarzer Anzug und Krawatte bleiben Privatvergnügen
      • Antworten auf Zweifelsfragen zum IAB
      • Zuschüsse des Arbeitgebers für Tickets des ÖPNV
      • neue Arbeitshilfe für Kaufpreisaufteilung bebauter Grundstücke

      und vieles mehr finden Sie in unserem aktuellen Newsletter.  

        MTG Newsletter 8/2022

        Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

        der Bundesrat hat dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz am 10. Juni 2022 zugestimmt. Damit können zahlreiche steuerliche Neuerungen und Verlängerungen von bereits befristet eingeführten Maßnahmen (z. B. degressive Abschreibungen und Homeoffice-Pauschale) in Kraft treten.

        Interessante Ausführungen finden Sie in diesem Monat zu folgenden Themen:

        • Fristverlängerungen für Abgabe der Einkommensteuererklärungen
        • Entlastungspakete zur Abmilderung der rasant gestiegenen Energiepreise
        • Energiepreispauschale auf der Zielgeraden
        • Einnahmenüberschussrechnung und 10-Tages-Regel
        • Einheitswertminderung wegen Abgasen?

        und vieles mehr finden Sie in unserem aktuellen Newsletter.  

          MTG Newsletter 7/2022

          Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

          mit der heutigen Ausgabe dürfen wir Ihnen unseren aktuellen steuerlichen Newsletter für den Monat Juni 2022 zustellen.

          Der Tankrabatt kommt ab dem 1. Juni für die nächsten drei Monate.
          Interessant dürfte für alle Leser sein, welche Steuern und Abgaben an der Zapfsäule anfallen.

          Neben diesem brandaktuellen Thema haben wir in der heutigen Ausgabe unseres Newsletters noch folgende Inhalte zusammengestellt:

          • Allgemeinverfügung für Einsprüche wegen zumutbarer Eigenbelastung
          • Kindergeldanspruch erlischt bei langfristiger Erkrankung
          • Umgelegte Grundsteuer gehört zur Miete und damit zum Gewerbeertrag
          • Geschäftsführerhaftung und pauschalierte Lohnsteuer
          • Zuschusspflicht des Arbeitgebers ab 2022 auch bei Altverträgen zur bAV

          Dies und weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Newsletter.