Sonder-Newsletter zum geplanten Wachstumschancengesetz „Jahressteuergesetz 2023“

Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei!

Das Jahresende naht und die Bundesregierung will mit einem Wachstumschancengesetz als Jahressteuergesetz 2023 die Wettbewerbsfähigkeit  des  Wirtschaftsstandortes Deutschland stärken, das Steuerrecht modernisieren und vereinfachen sowie die Steuerfairness verbessern. Der Gesetzesentwurf umfasst insgesamt 287 Seiten und wir haben versucht Ihnen mit diesem Sondernewsletter die wichtigsten Änderungen leicht und verständlich darzulegen.

Hier finden Sie unseren aktuellen Sonder-Newsletter.

    Sondernewsletter Grundsteuerreform G2/2022

    Grundsteuerreform 2022/2025 – Die MTG Wirtschaftskanzlei begleitet sie aktiv

    Sehr geehrte Damen und Herren!

    In unserem Sondernewsletter G1/2022 zur Grundsteuerreform 2022/2025 (siehe unter Sondernewsletter Grundsteuerreform G1/2022 – MTG Group – Wirtschaftskanzlei (mtg-group.de)) vom 11. Februar 2022 und einer Sonderinformation (siehe unter Grundsteuerreform – Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz – MTG Group – Wirtschaftskanzlei (mtg-group.de)) an alle Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken vom 22. März 2022 haben wir informiert über die Erfordernisse einer Neubewertung aller Grundstücke. Die Neubewertung ist Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer ab dem Jahr 2025.

    Die durch die Eigentümer abzugebenden Grundsteuererklärungen für die Grundstücke sind auf den Stichtag 1. Januar 2022 zu erstellen und im Zeitraum Juli bis Oktober 2022 auf elektronischem Wege beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Hier möchten wir Ihnen gerne behilflich sein und Sie bestmöglich unterstützen.

     

    Die MTG ist startklar…

    Wir haben hausintern die technischen (Software) und fachlichen Voraussetzungen (Schulungen) zur Umsetzung der Grundsteuerreform geschaffen, so dass wir imstande sind, bereits ab Mai mit den Vorarbeiten bei unseren Mandanten beginnen zu können. Eine rechtzeitige Erklärungsabgabe im festgesetzten Zeitraum sollte damit in jedem Fall gewährleistet sein.

    …unterstützt Sie gerne und gewohnt zuverlässig

    Gerne übernehmen wir für Sie die Koordination und die Erledigung der Arbeiten und würden uns über eine Beauftragung freuen. Ihr bekannter Sachbearbeiter, der Sie auch sonst betreut, oder ein Mitarbeiter des Service Teams Grundsteuer kommt ab Mai aktiv auf Sie zu und wird alles weitere mit Ihnen besprechen (z.B. was benötigen wir noch an Daten, wie erfolgt der weitere Ablauf). Bis dahin müssen Sie selbst nichts unternehmen.

    …und das mit einer fairen und nachvollziehbaren Vergütungsregelung

    Die Höhe unseres Honorars hängt vom Umfang des Grundstücksbestands, von der Lage der Grundstücke (Bundesland), von vorliegenden Sonderfragen und von Ihrer eigenen Zuarbeit ab. Wir haben uns damit bewusst gegen eine Pauschalierung oder eine rein gegenstandswertorientierte Abrechnung entschieden und eine faire und transparente Vergütungsregelung gestaltet.

    Die Zuarbeit Ihrerseits ist sehr gut möglich, da wir uns für eine Softwarelösung entschieden haben, die es ermöglicht, dass auch mandatsseits notwendige Daten und Angaben im Rahmen der Vorarbeiten selbst im System erfasst werden können. Alle notwendigen Informationen dazu erhalten Sie rechtzeitig von uns. Auch wenn Sie nicht digital über die Softwarelösung teilnehmen können oder möchten, können Sie durch vollständige und rechtzeitige Einreichung notwendiger Unterlagen bei uns dazu beitragen, dass sich unser Zeitaufwand und damit ihre Kosten in Grenzen halten.

    Sofern wir für Sie im Rahmen der Grundsteuerreform tätig werden dürfen, bitten wir Sie, beigefügte Auftragserteilung und auch die Bevollmächtigung – damit wir mit Behörden bei Bedarf und auch nur im Rahmen der Arbeiten zur Grundsteuerreform (z.B. Datenanforderung, Einholung von Auskünften) direkt in Kontakt treten können – zu unterzeichnen und an den für Sie zuständigen Sachbearbeiter bei der MTG Wirtschaftskanzlei zurückzuschicken.

    Wie bereits erwähnt kommen wir dann ab Mai aktiv auf Sie zu und geben Ihnen Bescheid, wie der weitere Ablauf ist und was alles an Daten benötigt wird.

    Wichtig!

    Bitte teilen Sie uns in jedem Fall Ihre E-Mail-Adresse mit, über die wir uns mit Ihnen dann in der Bearbeitung austauschen können. Möchten Sie am digitalen Verfahren teilnehmen, benötigen wir ebenfalls Ihre Handynummer.

    Beide Angaben können Sie oben rechts auf dem Blatt zur Auftragserteilung machen.

     

    Vorsicht vor unseriösen Angeboten, Betrügern und Datenmissbrauch! 

    Wie zu erwarten, machen sich Akteure am Markt breit, die die Beratung und Abwicklung zur Grundsteuerreform sehr günstig – oft aber nur auf den ersten Blick – anbieten. Hier empfehlen wir zu absoluter Vorsicht aus zweierlei Gründen:
    Erstens: Sie geben eine Vielzahl von Daten preis. Nicht nur persönliche Daten, sondern auch weitreichende Daten zu Ihrem Vermögen in Form des Grundbesitzes. Was mit diesen Daten im Anschluss passiert, haben Sie nicht mehr unter Kontrolle. Datenschutzerklärungen hin oder her. Nicht selten werden solche Datenbestände zweckwidrig verwendet, um daraus Profit zu schlagen.
    Zweitens: Es ist ein Maß an Sorgfalt und fachlicher Qualität bei der Bearbeitung sicherzustellen. Bei Billigangeboten von Dienstleistern und einigen Kanzleien werden häufig nur hierfür angeworbene und folglich minder ausgebildete Eingabekräfte ohne jeglichen steuertheoretischen Hintergrund und ohne jegliche Kenntnis über den Auftraggeber und seine konkrete Grundstückssituation tätig sein. Schlampige und fehlerhafte Arbeit, Rückfragen des Finanzamtes und falsche Bescheide mit negativen Folgen werden das Resultat daraus sein.

    Sofern Ihrerseits zur Neuregelung oder für eine Beauftragung noch allgemeine Fragen offen sind, steht Ihnen unser Service Team Grundsteuer entweder per mail unter grundsteuerreform@mtg-group.de oder über die Hotline unter der Tel. Nr. 09441 2970 999 gerne zur Verfügung.

    Ihr Serviceteam Grundsteuer der MTG Wirtschaftskanzlei

    Grundsteuerreform – Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz

    Wichtige Informationen

     Grundsteuerreform – Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz

    Neubewertung zum 1. Januar 2022

    Bei sämtlichen Fragen zur Grundsteuer stehen wir für Sie parat:
    grundsteuerreform@mtg-group.de oder über die Hotline 09441-2970 999

    Sehr geehrte Damen und Herren! 

    Die neuen Regelungen im Rahmen der Grundsteuerreform 2022/2025 (siehe unser Rundschreiben G1/2022) sehen eine vollständige Neubewertung auch der Grundstücke vor, die zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Die bisher für die Grundsteuer maßgeblichen Einheitswerte werden durch neue Grundsteuerwerte ersetzt. Erstmalig werden diese neuen Werte nun auf den Stichtag 1. Januar 2022 ermittelt.

     

    Wer ist wie von der Neubewertung betroffen?

    Jeder Eigentümer (natürliche Personen, Personen- oder Kapitalgesellschaften, Ehegatten-, Erben- oder Bruchteilsgemeinschaften)   von Grundstücken – unabhängig von der Größe der Flächen oder des vorhandenen Besatzkapitals und unabhängig davon, ob bzw. in welchem Umfang er den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb selbst bewirtschaftet oder ihn ganz oder teilweise jemand anderem zur Bewirtschaftung überlassen hat (z.B. aufgrund einer Verpachtung oder Überlassung, eines Nießbrauchsrechts oder eines Bewirtschaftungsvertrages) – ist betroffen. 

    Die öffentliche Hand (Gemeinden, Städte, Landkreise, Zweckverbände) und auch andere juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. kirchliche Einrichtungen) sind oftmals Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken (insbesondere von Stückländereien) und damit gleichfalls von dieser Neubewertung betroffen. Entsprechendes gilt für gewerblich tätige Unternehmen (z.B. Betriebe der Bodenschatzgewinnung), die über Eigentum an bewertungsrechtlich als land- und forstwirtschaftlich zu beurteilendem Grundbesitz verfügen.   

    Eine Neubewertung ist auch dann durchzuführen, wenn Befreiungs- oder Vergünstigungstatbestände zur Grundsteuer greifen. Liegen solche Umstände vor, ist hierfür eine entsprechende Anlage bei der Abgabe der Erklärungen (s.u.) mit einzureichen. Auch sofern später ein Erlass der Grundsteuer in Betracht kommt, ist zunächst eine Neubewertung durchzuführen.  

    Die durch das Finanzamt neu ermittelten Werte bilden neben dem Messbetrag und dem Hebesatz die Basis für die Grundsteuererhebung durch die Gemeinden ab dem Jahr 2025.

    Abgabe von Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwertes auf den 1. Januar 2022 erforderlich!

    Jeder Eigentümer hat für Zwecke der Feststellung des neuen Grundsteuerwertes im Zeitraum Juli bis Oktober 2022 auf elektronischem Wege eine entsprechende Erklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen sind dabei ergänzende Anlagen (Formulare) für die notwendigen Angaben zu den einzelnen Grundstücken und deren jeweilige Nutzung sowie zum Umfang der Tierhaltung abzugeben. Ebenfalls in einer Anlage sind mögliche Befreiungstatbestände von der Grundsteuer zu erklären.

    Nach welcher Methode bzw. wie erfolgt die neue Wertermittlung…

    Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen gilt in allen Bundesländern einheitlich das sog. Bundesmodell (§§ 232-242 BewG). Bewertungsgegenstand ist dabei jeder einzelne „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“. Die Bewertung der Betriebe erfolgt nach typisierten Ertragswerten.

    Dabei wird zunächst für jede Nutzungsart, dies sind

    • die landwirtschaftliche Nutzung,
    • die forstwirtschaftliche Nutzung,
    • die weinbauliche Nutzung,
    • die gärtnerische Nutzung (Gemüsebau, Blumen- und Zierpflanzenbau, usw.)
    • die übrigen Nutzungen (Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen) einschließlich der sonstigen Nutzungen (Fischerei, Imkerei, Weihnachtsbaumkulturen, usw.) und
    • das Abbauland, Geringstland und Unland sowie 
    • die Hofstelle

    anhand festgelegter Bewertungsfaktoren ein nachhaltiger Reinertrag ermittelt, welcher bei individuellen Besonderheiten (z. B. hoher Tierbestand, gärtnerische Nutzung mit Gewächshäusern, Hofstelle bei Weinbaubetrieben, Flächen der Stromerzeugung mittels Windenergie) mit Zuschlägen versehen wird. Die Summe der Erträge ist zu kapitalisieren und ergibt den Grundsteuerwert.

    …und was gehört nicht (mehr) zur Land- und Forstwirtschaft, sondern zum Grundvermögen und wird damit künftig mit einer höheren Grundsteuer (Grundsteuer B) belegt sein?

    Der Wohnteil (Betriebsleiter- und Altenteilerwohnung sowie Betriebswohnungen für Beschäftigte) zählt künftig nicht mehr zum Betrieb. Hierfür erfolgt eine eigene Feststellung nach den allgemeinen Regelungen für Grundbesitz (mit zum Teil geringfügigen länderspezifischen Besonderheiten, wie z.B. in Bayern).

    Ferner werden Grundstücke oder Flächenteile dem Grundvermögen und nicht dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet, wenn

    • sie anderen Zwecken und damit nicht der Land- und Forstwirtschaft dienen
    • sie unmittelbar der gewerblichen Tierzucht dienen
    • sie Bauerwartungsland darstellen und anzunehmen ist, dass sie in einem Zeitraum von sieben Jahren insbesondere als Bau-, Gewerbe- oder Industrieland oder als Verkehrsflächen dienen werden
    • sie (ausgenommen ist die Hofstelle) in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, die sofortige Bebauung möglich wäre und die Bebauung innerhalb des Planungsgebietes in benachbarten Bereichen bereits begonnen hat.

    Die bewertungsrechtliche Einordnung für die Grundbesitzbewertung läuft dabei unabhängig von der einkommensteuerlichen Behandlung der Flächen als Betriebs- oder Privatvermögen und führt daher auch zwangsläufig zu diesbezüglichen Unterschieden.

    Für den Grundbesitz, der nicht (mehr) zur Land- und Forstwirtschaft zählt, werden eigene Grundbesitzwerte festgestellt. Auch hierfür sind entsprechende Erklärungen im Zeitraum Juli bis Oktober 2022 einzureichen. Verwaltungstechnisch wird es hierfür ab März 2022 zur Zuteilung neuer Aktenzeichen für diese Flächen kommen. Entsprechende Schreiben der Finanzverwaltung ergehen hierzu, verbunden mit einem auszufüllenden Rückantwortbogen.

    Für die Bewertung des Grundvermögens (Grundsteuer B) gilt in Bayern das sog. Flächenmodell. Auch andere Bundesländer sind vom Bundesmodell für die Bewertung von Grundvermögen abgewichen und haben eigene Bewertungsregelungen in Ländergesetzen beschlossen.

    Bitte sprechen Sie uns an! Wir beraten Sie gerne.

    Bleiben Sie gesund!

    Ihr Serviceteam Grundsteuer der MTG Wirtschaftskanzlei

    Sondernewsletter Grundsteuerreform G1/2022

    Grundsteuerreform 2022/2025 – Alle Grundstückseigentümer sind davon betroffen

    Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte auf den 1. Januar 2022

    Sehr geehrte Damen und Herren! 

    Mit als letztes Bundesland hat Bayern am 10. Dezember 2021 sein neues Grundsteuergesetz verabschiedet.

    Bayern machte – wie viele andere Bundesländer auch – von einer neu im Grundgesetz verankerten Öffnungsklausel Gebrauch, um von dem erarbeiteten „Bundesmodell“ eine abweichende eigene Wertermittlung für alle Grundstücke (egal ob privat, betrieblich oder öffentlich genutzt) im Freistaat Bayern zu regeln. Die einzelnen länderspezifischen Modelle unterscheiden sich wiederum voneinander, so dass förmlich ein bewertungsrechtlicher „Flickenteppich“ in Deutschland entstanden ist. Dies betrifft vor allem Grundstückseigentümer (Privatpersonen und Firmen) mit Grundstücken in unterschiedlichen Bundesländern. Für land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz kommt überwiegend – in Bayern mit leichten Änderungen – das Bundesmodell zur Anwendung.

    Der sich durch die Bewertung ergebende Wert für den Grundbesitz ist eine Grundlage für die ab dem Jahr 2025 auf Basis der Reform an die Kommune zu zahlende Grundsteuer.

    Jedes Grundstück und jeder land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz in Deutschland, damit insgesamt rund 36 Mio. Grundstücke,  sind von der Reform betroffen. Eine gewaltige administrative Herausforderung für die Eigentümer (Privatpersonen, juristische Personen, Gesellschaften, Bruchteilsgemeinschaften, Stiftungen, öffentliche Hand) und die Behörden ist zu bewältigen.

     

    Warum erfolgt überhaupt eine neue Bewertung der Grundstücke für Grundsteuerzwecke?

    Die bisherige bis 2024 noch andauernde Berechnung der Grundsteuer basiert auf den bekannten Einheitswerten, denen die Wertverhältnisse von 1964 (in den alten Bundesländern) bzw. von 1935 (in den neuen Bundesländern) zugrunde liegen. Im Jahr 2018 wurde dies vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig beurteilt. Eine Neuregelung war durch den Gesetzgeber anzugehen, was durch entsprechende Gesetzgebung nunmehr abgeschlossen ist.

    Wie und durch wen erfolgt die Festlegung der neuen Werte?

    Für die Bewertung auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 sind von den Grundstückseigentümern im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022 alle für die Bewertung maßgeblichen Daten und Erklärungen auf elektronischem Wege, für jedes einzelne Grundstück und für den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz, beim dafür zuständigen Finanzamt einzureichen. Dort werden die Erklärungen und Angaben bearbeitet und der neue Grundsteuerwert festgestellt. Fristverlängerungen für die Abgabe sind derzeit nicht in Aussicht gestellt!

    Wie unterstützt Sie die MTG dabei ….?

    • Unser Service Team „Grundsteuer“ steht Ihnen für alle Fragen zur Grundsteuerreform zur Verfügung. Hierfür ist eine direkte Kontaktaufnahme über grundsteuerreform@mtg-group.de oder über 09441 2970-999 möglich.
    • Gemeinsam mit unseren Softwareanbietern erarbeiten wir derzeit die IT-Lösungen um eine fristgerechte elektronische Einreichung der notwendigen Erklärungen zum Grundbesitz unserer Mandanten zu gewährleisten und auf die aktuell sich immer wieder ändernden Anforderungen der Finanzverwaltung zu reagieren. 
    • Wenn Sie bereits Mandant unserer Kanzlei sind, kommen wir aktiv auf Sie zu, um rechtzeitig mit Ihnen gemeinsam mit der Erhebung und Aufbereitung der für die Erklärungen notwendigen Daten zu beginnen.  

     

    … und welche Vorteile haben Sie dadurch?

    • Mit Einreichung richtiger und vollständiger Erklärungen bei den Finanzämter können spätere zeitaufwendige Rückfragen, notwendig werdende Änderungs- und Einspruchsverfahren oder sogar zu hohe Grundsteuerfestsetzungen ab 2025 vermieden werden.
    • Ergehende Bescheide können mit unseren Daten abgeglichen und damit zuverlässig geprüft werden.
    • Wir können feststellen, inwieweit Grundstücke zu einer sog. wirtschaftlichen Einheit für Bewertungszwecke zusammengefasst werden müssen.
    • Alle Sonderbewertungsfälle – wie z.B. Erbbaurechtsverhältnisse, Gebäude auf fremden Grund und Boden, usw. – können durch uns abgedeckt werden.
    • Haben Sie Grundbesitz außerhalb Bayern, können wir auch die dort vorhandenen Ländermodelle beachten und entsprechend in Erklärungen abbilden und bei den dortigen Finanzbehörden einreichen.
    • Für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke gilt abhängig von den einzelnen Nutzungen ein aufwendiges Ertragswertverfahren mit vielen Besonderheiten, die wir kennen und berücksichtigen.
    • Wir können prüfen und festhalten, ob sich Anhaltspunkte für einen Erlass der Grundsteuer (z.B. bei wesentlicher Ertragsminderung oder bei sonstigen Umständen) ergeben oder sogar ein Grundsteuerbefreiungstatbestand vorliegt.
    • Eine vollständige Datenbasis ist damit bei uns vorhanden, was bei allen künftigen Veränderungen in den Grundstücken – mit Auswirkungen auf die Grundsteuer – erhebliche Vorteile bietet.
    • Sie brauchen sich keine eigenen IT Lösungen anschaffen bzw. einrichten.

    Bitte sprechen Sie uns an! Wir beraten Sie gerne.

    Bleiben Sie gesund!

    Ihr Serviceteam Grundsteuer der MTG Wirtschaftskanzlei

     

    Ihre direkten Ansprechpartner:

    Anna Weiss

    Anna Weiss

    Steuerberaterin

    Serviceteam Grundsteuer

    grundsteuerreform@mtg-group.de

    Martina Baumann

    Martina Baumann

    Serviceteam Grundsteuer

    grundsteuerreform@mtg-group.de