CORONA-SOFORTHILFE

CORONA-SOFORTHILFE

In Bayern erfolgt nun doch ein flächendeckendes, verpflichtendes Rückmeldeverfahren für alle Soforthilfeempfänger. Angeblich haben die Rückmeldequoten der Stichproben zu so hohen Rückzahlungsfällen geführt, dass der Bund auf einer vollständigen Rückmeldung aller Soforthilfeempfänger/innen besteht.
Rückmeldefrist bis zum 30. Juni 2023 über eine neue eingerichtete Aktionsseite.
Seit dem 28. November 2022 werden an die Empfänger/innen sowohl postalisch als auch per email Schreiben zur Erinnerung an die Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe versendet. Wer bis zum 30. Juni 2023 nicht freiwillig zurückgemeldet hat und im Rahmen einer Überprüfung nach Fristende doch noch mit einer Rückzahlung erwischt wird, hat mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
MTG Weihnachtsgrüße

MTG Weihnachtsgrüße

Liebe Mandanten, liebe Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

staunen Sie auch immer, wie schnell die Zeit vergeht? Das Jahr ist schon wieder fast vorbei. Was bleibt, ist zurückzublicken und auf Erreichtes stolz zu sein. Es ist Zeit, Kraft zu tanken für die Aufgaben, welche vor uns allen stehen werden. Es ist Weihnachtszeit.

Mit diesem Weihnachtsgruß bedanken wir uns für ihr überwältigendes Vertrauen in diesem herausfordernden Jahr. Mit Ihnen wurde das Jahr zu einem großen Erfolg, auf dem wir im nächsten Jahr weiter aufbauen werden.
 
Wir wünschen Ihnen erholsame und besinnliche Feiertage im Kreis ihrer Liebsten!
 
Auch wir verabschieden uns in den Weihnachtsurlaub.
Ab Montag, den 2. Januar 2023 sind wir wieder für Sie da!


Mit wunderbaren Weihnachtsgrüßen
Ihre MTG Wirtschaftskanzlei

Sondernewsletter zu geplanten Änderungen im steuerlichen Bewertungsgesetz

Erhöhung der Grundbesitzwerte bei Immobilienübertragungen droht! 

Informationen zu den im Jahressteuergesetz 2022 geplanten Änderungen im Bewertungsgesetz

Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

Mit diesem Informationsschreiben möchten wir Sie über die vorgesehenen Änderungen im Bewertungsgesetz (BewG) aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 informieren. Der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren. Die Änderungen sollen für Übertragungen (Bewertungsstichtage) nach dem 31. Dezember 2022 in Kraft treten.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 sollen die bestehenden Regelungen der Grundbesitzbewertung an die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14. Juli 2021 angepasst werden. Die Änderungen beziehen sich auf die Bewertung von Grundstücken für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die Grunderwerbsteuer bei Ansatz der sog. Ersatzbemessungsgrundlage. Hiervon betroffen sind insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie Erbbaurechtsfälle und Gebäude auf fremden Grund und Boden.

Die geplante Gesetzesänderung führt voraussichtlich zu einer erheblichen Erhöhung der Grundbesitzwerte. Insbesondere die Einführung von Regionalfaktoren, die Verlängerung der Gebäudenutzungsdauer, die Erhöhung der maßgebenden Wertzahlen und die Absenkung der Liegenschaftszinssätze werden zu einer Wertsteigerung beitragen.

Die Möglichkeit der Einholung eines Verkehrswertgutachtens, um den tatsächlich niedrigeren Grundbesitzwert gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, bleibt künftig weiterhin bestehen.

Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten, geplanten Änderungen:

  • Mit der vorgesehenen Änderung des Bewertungsgesetzes wird die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Feststellungserklärungen nach § 153 BewG (Feststellung Grundbesitzwert) eingeführt. Die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung und Entgegennahme der Erklärungen auf Seiten des Finanzamtes müssen erst noch geschaffen werden. Bis zur Umsetzung sind die Erklärungen weiterhin in Papierform einzureichen und eigenhändig zu unterschreiben.
  • Die Mindestwohnfläche für den bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff wird von bisher 23 m² auf 20 m² herabgesetzt.
  • Die Gesamtnutzungsdauer für „Ein- und Zweifamilienhäuser“, „Mietwohngrundstücke“, „Wohnungseigentum“ sowie „Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)“ werden von 70 Jahre auf 80 Jahre erhöht.
  • Die im Ertragswertverfahren erforderlichen Bewirtschaftungskosten sind nicht mehr nach den Gutachterausschüssen ermittelten Erfahrungssätzen, sondern generell nach den Bewirtschaftungskosten der Anlage 23 zum BewG anzusetzen. Die bisherige pauschale Wertermittlung der Bewirtschaftungskosten (Prozentsatz der Jahresmiete) wird durch eine differenzierte Ermittlung ersetzt. Die Werte werden jährlich an den Verbraucherpreisindex angepasst. Grundsätzlich sind für die Bewertung die von den Gutachterausschüssen ermittelten Liegenschaftszinssätze maßgebend. Stehen derartige Zinssätze nicht zur Verfügung kommen die gesetzlich festgelegten Zinssätze zur Anwendung. Der Entwurf sieht die Herabsetzung der gesetzlichen Liegenschaftszinssätze vor, was zu höheren Immobilienwerten führen wird. Für das Mietwohngrundstück soll zukünftig z. B. nur noch ein Zinssatz von 3,5% anstelle der bisherigen 5,0% gelten.
  • Für das Sachwertverfahren wird die Bewertungssystematik angepasst. Die auf den Bewertungsstichtag angepassten durchschnittlichen Herstellungskosten sind mit dem neu eingeführten Regionalfaktor (Vorgabe durch Gutachterausschuss) sowie dem Alterswertminderungsfaktor zu multiplizieren. Insbesondere in hochpreisigen Ballungsräumen ist durch die Anwendung der Regionalfaktoren eine deutliche Erhöhung der Grundbesitzwerte zu erwarten. Auch hier sollen die Wertzahlen angepasst werden, sodass höhere Immobilienwerte drohen.

Die geplanten Änderungen sollen erstmals auf Übertragungsstichtage (Bewertungsstichtage) nach dem 31. Dezember 2022 anzuwenden sein. Bei Immobilienübertragungen vor Ablauf des 31. Dezember 2022 hat die geplante Gesetzesänderungen somit keine Auswirkungen, es sind die bisherigen Bewertungsregelungen anzuwenden.

Abschließend weisen wir nochmal darauf hin, dass es sich Stand heute um einen Gesetzesentwurf handelt. Es ist aber zu befürchten, dass der Entwurf – ohne große Beachtung und inhaltliche Diskussion – auch umgesetzt wird, da andere Themenfelder im Jahressteuergesetz 2022 derzeit mit mehr öffentlicher und politischer Aufmerksamkeit betrachtet werden.

Sofern Ihrerseits zu den geplanten Neuregelungen noch Fragen bestehen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihre MTG Wirtschaftskanzlei

 

 

    MTG Newsletter 10/2022

    Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

    damit die Rückkehr aus dem Urlaub nicht zu einer unangenehmen Überraschung führt, stellt das BMF die neue „Zoll-und-Reise-APP“ kostenlos zur Verfügung.

    Für Klarheit bei Internetkäufen kann künftig auch die „Zoll-und-Post-APP“ sorgen. Beide APP´s verschaffen hoffentlich mehr Durchblick bei den Einfuhrabgaben.

    Spannende Ausführungen finden Sie in diesem Monat zu folgenden Themen:

    • Steuerbonus auch für ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten
    • Betriebsprüfungen dürfen auch bei Klein- und Mittelbetrieben nahtlos aneinander anschließen
    • Vor- und Nachteile der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung
    • Zusammenballung von Werbungskosten kann Steuern sparen

    und vieles mehr finden Sie in unserem aktuellen Newsletter.

      MTG auf Vortragsreihe

      Nach einer zweijährigen Coronapause starteten dieses Jahr wieder die Präsenzveranstaltungen der IHK Regensburg für Oberpfalz und Kelheim zusammen mit der MTG. In vier Veranstaltungen in Neunburg v. Wald, Weiden, Ursensollen bei Amberg und zuletzt in Regensburg referierten Rainer Müller und Dr. Bernd Waffler, beide Partner der MTG Wirtschaftskanzlei, zu steuerlichen Rahmendaten der Unternehmensnachfolge und zur Bewertung von Unternehmen als Vorbereitung eines Unternehmensverkaufs.

      Die Veranstaltungsreihe war wieder einmal ein voller Erfolg: Bei den Veranstaltungen waren jeweils zwischen 30 und zuletzt in Regensburg 60 Teilnehmer zugegen und beteiligten sich an regen Diskussionen. Abgerundet wurden die Veranstaltungen jeweils mit einer Fallstudie, die ein lokaler Unternehmer präsentierte. 

      Nächstes Jahr soll es eine Neuauflage des erfolgreichen Formats geben.

      MTG @ Die Wirtschaftszeitung

      Serviceteam Bau- und Architektenrecht

      In der Baubranche bleibt es spannend

      Die Coronapandemie scheint im Griff, die Auftragsbücher sind voll – trotzdem müssen Bauunternehmen und Bauherren derzeit spezielle Herausforderungen schultern.

      Klaus Bloch, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei der MTG Wirtschaftskanzlei, spricht im Interview mit der Wirtschaftszeitung über Fehler, die man beim Bauvertrag unbedingt vermeiden sollte.

      Den kompletten Beitrag finden Sie auf der Homepage der Wirtschaftszeitung unter: In der Baubranche bleibt es spannend – Die Wirtschaftszeitung (die-wirtschaftszeitung.de)