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Datenschutzberatung vom Profi

So geht Datenschutz für Unternehmen

„Mit der Entscheidung für einen externen Datenschutzbeauftragten machen Sie sich das Know-how und die Erfahrung von externen Spezialisten zunutze.“

(Marc Utry, Datenschutzbeauftragter DSB-TÜV)

Datenschutzberatung gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Seit dem 25. Mai 2018 gilt die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die für einen besseren Schutz personenbezogener Daten sorgen soll. Das Datenschutzrecht in Europa wurde mit dem Ziel harmonisiert, ein hohes und möglichst einheitliches Niveau bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu schaffen. Unternehmen, die sich nicht an die neuen Vorgaben halten, drohen Strafen von bis zu 20 Millionen Euro beziehungsweise in Höhe von 4 Prozent ihres weltweiten Jahresumsatzes.

Dennoch stellt die Umsetzung viele Unternehmen immer noch vor große Probleme und erste durch die Aufsichtsbehörden verhängte Bußgelder erhöhen den Druck auf Unternehmen, stärker in Datenschutz und IT-Sicherheit zu investieren.

Zum einen schreibt das neue Bundesdatenschutzgesetz für Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen einen Datenschutzbeauftragten vor, so zum Beispiel, wenn zehn oder mehr Mitarbeiter ständig mit einer IT-gestützten Datenverarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Zum anderen schafft ein Datenschutzbeauftragter Vertrauen bei Kunden, Partnern und Dienstleistern. Eine Investition in den Datenschutz ist damit mehr als die Absicherung möglicher Risiken, sondern zugleich eine notwendige und sinnvolle Investition in die Reputation des Unternehmens.

Wir stellen Ihren externen Datenschutzbeauftragten

Sind Unternehmen dazu verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, haben sie die Wahl:
Sie bestimmen einen internen Mitarbeiter, den sie zum Datenschutzbeauftragten ausbilden lassen und der anschließend regelmäßig an Schulungen teilnimmt, um umfassende juristische sowie technische Kenntnisse zu erlangen und die erforderliche Fachkenntnis nachweisen
zu können.

Der interne Datenschutzbeauftragte muss weitgehend unabhängig sein, zum Beispiel von Datenverarbeitungsprozessen.
Daher sind beispielsweise Mitarbeiter in der Position des Leiters IT, des Leiters Personal oder auch die Unternehmensleitung (zum Beispiel die Geschäftsführung) nach Auffassung der Aufsichtsbehörden für diese Position ungeeignet.

Für welche Lösung haben Sie sich entschieden?

Für eine Nicht- oder Scheinbestellung des Datenschutzbeauftragten sieht die DSGVO bei Datenschutzverstößen Bußgelder von bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des Jahresumsatzes vor. Bei Nichtbeachtung droht nicht nur die Gefahr eines finanziellen Schadens und strafrechtlicher Konsequenzen, sondern auch ein massiver Image- und Vertrauensverlust. Datenschutz ist in jedem Unternehmen sinnvoll und schützt nicht nur vor Bußgeldern und Imageschäden.

Wir zeigen Ihnen, warum auch für Ihr Unternehmen ein professionelles Datenschutzmanagement der richtige Weg ist. Gemeinsam mit Ihnen führen wir eine Bestandsaufnahme durch und erarbeiten ein Konzept zur weiteren Vorgehensweise, sodass Sie alle datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllen und auch Prüfungen der Datenaufsichtsbehörden gelassen entgegensehen können. Darüber hinaus beraten wir Sie zu allen auftretenden datenschutzrechtlichen Fragestellungen, die innerhalb Ihres Unternehmens in den verschiedensten Bereichen relevant werden können. 

Fragen Sie uns, wir helfen Ihnen gerne!

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Welche Leistungen bietet die MTG Wirtschaftskanzlei im Datenschutz?

Wir bieten Ihnen im Datenschutz folgende Leistungen an: Sie können uns als externen Datenschutzbeauftragten benennen. In diesem Fall sind wir Ihr Ansprechpartner in allen datenschutzrechtlichen Belangen und unterstützen Sie dabei, die Vorgaben der DSGVO einzuhalten.

Daneben haben Sie die Möglichkeit, mit unseren Rechtsanwälten im Datenschutzrecht zusammenzuarbeiten. Dies reicht von einzelnen Fragestellungen bis hin zu komplexen datenschutzrechtlichen Projekten.

Wann muss ich einen Datenschutzbeauftragten benennen?

Sie sind grundsätzlich in den folgenden Fällen verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen:

☑️ Sie beschäftigen 20 oder mehr Mitarbeiter, die personenbezogene Daten verarbeiten (inkl. Voll- und Teilzeitkräfte, Praktikanten und Auszubildende)

☑️ Sie sind eine Behörde oder eine öffentliche Stelle

☑️ Sie führen besonders risikoreiche Datenverarbeitungen durch (z. B. beim Einsatz neuer Technologien wie künstliche Intelligenz)

☑️ Ihre Kerntätigkeit erfordert die umfangreiche Überwachung von Personen (z. B. im Rahmen umfangreicher Videoüberwachung)

☑️ Ihre Kerntätigkeit ist die Verarbeitung besonders sensibler Daten wie Gesundheitsdaten (z. B. als Krankenhaus)

Daneben ist es auch jederzeit möglich, freiwillig einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

Wie läuft die Zusammenarbeit ab?

Vor Beginn der Zusammenarbeit besprechen wir Ihren Bedarf und die konkreten Ziele in einem unverbindlichen Erstgespräch.

Wenn Sie uns als externen Datenschutzbeauftragten benennen, führen wir mit Ihnen gemeinsam eine Erstaufnahme durch, um den aktuellen Stand im Datenschutz in Ihrem Unternehmen festzustellen. Basierend auf dem Ergebnis der Erstaufnahme bearbeiten wir anschließend alle relevanten Themen gemeinsam. Dabei orientieren wir uns an der Priorität der einzelnen Themen.

Du willst unverbindlich darüber sprechen?

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Daniel Lösch

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info@mtg-group.de

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staatl. gepr. Betriebswirt (IHK)

Marc Utry

Datenschutzbeauftragter DSB-TÜV

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Lydia Danzer

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Daniel Lösch

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