Mandanteninformation Lohn und Gehalt L1/2023

Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

Lohnabrechnung ist mehr als bloße Kontrolle: Tiefes Fachwissen ist gefragt! In der heutigen Ausgabe unseres Newsletters lesen Sie das, was die Bereiche Lohn und Gehalt sowie Sozialversicherung derzeit bewegt und beschäftigt:

  • Reform der Pflegeversicherung – Kinderlosenzuschlag
  • Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug – Amazon Gutscheine sind kein Sachbezug und fallen nicht unter 50 € – Freigrenze
  • Arbeitszeiterfassung ist verpflichtend – BMAS legt Referentenentwurf für geändertes Arbeitszeitgesetz vor
  • Wegfall und Anhebung von Hinzuverdienstgrenzen für Rentner ab 1. Januar 2023
  • Anhebung der Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte

 

Hier finden Sie unseren aktuellen Newsletter.

Sie haben Fragen oder möchten mehr erfahren? Bitte sprechen Sie uns gerne an.

Bleiben Sie gesund!

Mandanteninformation Kommunalberatung K1/2023

Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

nachdem mitten im Jahresendspurt mit der erneuten Verlängerung der verpflichtenden Anwendung des § 2b UStG fast ein Paukenschlag zu vernehmen war, wurde es jetzt – wieder einmal – ruhig bezüglich der übrigen offenen Fragen zur Anwendung des § 2b UStG, zumindest seitens des Bundesministeriums. Erfreulicherweise hat sich zumindest das bayerische Landesamt für Steuern zu einzelnen offenen Fragestellungen geäußert.

Darüber möchten wir Sie heute informieren und haben noch nachfolgende weitere interessante Themen für Sie:

  • Energiepreisbremse – Entlastungen auch für Kommunen?
  • Update zur Besteuerung von Photovoltaikanlagen
  • Möglichkeit der Ist-Besteuerung der öffentlichen Hand
  • Öffentliches Baurecht – Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für erneuerbare Energien.

Bei Fragen können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.

 

MTG Newsletter 5/2023

Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei!

 

Wann fließen Bonuszinsen für einen Bausparvertrag zu? Der BFH hat diese Frage geklärt und zwar zu Lasten des Bausparenden.
Und auch bei den Säumniszuschlägen von 12% pro Jahr sieht es trotz Niedrigzinsphase nicht gut für die Steuerpflichtigen aus. Hier sieht der Bundesfinanzhof keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

In dieser Ausgabe möchten wir Sie auf folgende Aktualitäten hinweisen:

  • amtliche Richtsätze kommen auf den Prüfstand
  • VBG verzichtet für 2021 vollständig auf Zahlung der Beiträg
  • Unvermögen des Geschäftsführers schützt nicht vor Haftungsinanspruchnahme
  • Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 €
  • Rechtzeitige Planung sichert steuerschonenden Vermögensübergang

 

 

Viel Spaß beim Lesen.

Mandanteninformation Baurecht B1/2023

Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

mit unserem neuen Newsletter Bau- und Architektenrecht möchten wir Sie zukünftig über ganz aktuelle Themen aus dem Bauvertragsrecht, Architektenrecht und öffentlichen Baurecht informieren, aber auch Kurzbeiträge zu grundsätzlichen Fragen, die diese Rechtsgebiete betreffen, aufgreifen.

Bau- und Architektenrechtsfälle fordern in aller Regel eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Anwalt und Mandant, sowie eine intensive Auseinandersetzung mit der Materie. Unsere Ansprechpartner und Mitglieder des Spezialteams „Bau- und Architektenrecht“ verfügen über langjährige Erfahrung und hohe Spezialisierung in diesem Bereich. Wir beraten Sie bei der Vertragsgestaltung im Vorfeld eines Bauvorhabens, unterstützen Sie aber auch bei der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

In diesem Newsletter finden Sie folgende Informationen:

  • VOB/B nicht als Ganzes vereinbart: Kündigungsrecht des Auftraggebers nach § 8 Abs. 3, § 4 Abs. 7 VOB/B unwirksam
  • Rechtliche Einordnung neuer Fragestellungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und dem Ukrainekrieg
  • Honorarvereinbarung nach der HOAI 2021: Textform oder Schriftform
  • Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für erneuerbare Energien im Städtebaurecht

Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

MTG Newsletter 4/2023

Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei!

 

Der BFH hat die Steuerpflicht von Kursgewinnen aus der Veräußerung von KRYPTO-Währungen bestätigt, weshalb wir empfehlen Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge z.B. in einem Transaktionstagebuch genau zu dokumentieren.

Auch auf die Abrechnung der CORONA-Soforthilfen möchten wir Sie nochmals hinweisen, die Rückmeldefrist endet bereits am 30. Juni 2023.

 

Gerne möchten wir Sie mit diesem Newsletter auf folgende Neuigkeiten hinweisen:

 

  • Unterstützungsleistungen an Erdbebenopfer leicht absetzbar
  • Grünes Licht für virtuelle Vereinssitzungen
  • Vollmacht und Notfallkoffer sichert ab
  • nicht ausgezahlte Tantieme und Arbeitslohn
  • geschätzte Treibstoffkosten schließen Fahrtenbuchmethode aus
  • wann eine schnellere Abschreibung von Immobilien möglich ist

 

 

 

Viel Spaß beim Lesen.

MTG Newsletter 3/2023

Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei!

 

OnlinePlattformen wie eBay oder Airbnb sind ab 2023 verpflichtet die Geschäftsaktivitäten ihrer Nutzer an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln, die dann an die Finanzbehörden weitergeleitet und ausgewertet werden.

Darüber hinaus ist diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
 

  • Solidaritätszuschlag als verfassungsgemäß eingestuft
  • Vereine müssen künftig keine Gema-Gebühren zahlen
  • neue Pauschbeträge für Sachentnahmen ab 2023
  • Luxusfahrzeuge und möglicherweise kein Vorsteuerabzug
Viel Spaß beim Lesen.

MTG Newsletter 2/2023

Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei!

 

Das Jahressteuergesetz 2022 hat am 16. Dezember 2022 auch den Bundesrat passiert und ist pünktlich zum Weihnachtsfest veröffentlicht worden. Damit sind zum Jahreswechsel zahlreiche steuerliche Änderungen insbesondere mit der weitgehenden Steuerfreistellung von Photovoltaikanlagen in Kraft getreten.

Und auch die Grundsteuerreform nimmt kein Ende. Kurz vor Ablauf der Frist zum 31. Januar 2023 wurde in Bayern eine Fristverlängerung um drei Monate verkündet.

Die Inflation führt zu stark gestiegenen Indizes und zu immensen Steigerungen bei indexbasierten Verträgen, hier ist Achtsamkeit geboten.

Gerne möchten wir Sie mit diesem Newsletter auf folgende Neuigkeiten hinweisen:

  • Überprüfung von indexbasierten Verträgen notwendig
  • Weitgehende Steuerfreistellung von PV-Anlagen
  • Einspruch einlegen gegen neue Grundsteuerbescheide
  • Neues Wahlrecht bei Betriebsaufgabe
  • Herrschendes Unternehmen beim mehrstufigen Konzern
  • Erhöhung der Homeoffice-Pauschale
  • Neue Pauschbeträge bei Auslandsdienstreisen

Dies und weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Newsletter.

Exzellenter Arbeitgeber 2023!

Auch dieses Jahr heißt es wieder:
Wir
sind exzellent! (Lächeln)

Erstklassige Beratung und herausragender Service: Das ist der Anspruch, den wir selbst an unsere Arbeit für unsere Mandanten haben. Um dies leisten zu können, spielen top-ausgebildete und top-motivierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine entscheidende Rolle. MTGler, die ihre Tätigkeit nicht als „Job“ sehen und entsprechend mit Leidenschaft sowie Herzblut bei der Sache sind.

Um diesen äußerst begehrten Schlag von Mitarbeitern zu gewinnen und langfristig an uns zu binden, legen wir bei der MTG Wirtschaftskanzlei seit jeher großen Wert auf ein wertschätzendes Arbeitsumfeld. Dies drückt sich zum Beispiel in einer fairen Vergütung, flexiblen Arbeitszeitmodellen, kollegialem Umgang miteinander sowie jede Menge Freiraum für die persönliche Weiterbildung und -entwicklung für unser komplettes Team aus.

Dass es sich hierbei nicht nur um Lippenbekenntnisse handelt, sondern um gelebten Alltag bei der MTG Wirtschaftskanzlei, zeigt die Auszeichnung „Exzellenter Arbeitgeber“, mit der wir bereits zum 2. Mal ausgezeichnet worden sind!

Dieses Qualitätssiegel wird jährlich vom Steuerberaterverband an die Steuerkanzleien und -büros vergeben, die ein überdurchschnittliches Engagement für ihre Mitarbeiter zeigen. Dies wird anhand eines umfassenden Audits überprüft, das auch eine anonyme Online-Befragung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließt.

Wir sind stolz auf diese Auszeichnung sowie die damit verbundene Anerkennung für die herausragende Arbeitskultur bei uns.

Und wir sind uns sicher: Unsere Mandanten merken unserer täglichen Arbeit an, wie wohl sich das MTG Team fühlt!

#arbeitgebersiegel #steuerberatung #exzellenterarbeitgeber

MTG Newsletter 1/2023

Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

das neue Jahr hat gerade erst begonnen und schon erhalten Sie den ersten Newsletter der MTG Wirtschaftskanzlei.

 

Der Gesetzgeber hat mit dem Inflationsausgleichsgesetz für 2023/2024 an etlichen Stellschrauben gedreht. So wird der Grundfreibetrag sowohl in 2023 als auch in 2024 erhöht, der Einkommensteuertarif wird „geglättet“ und sowohl das Kindergeld wie auch der Kinderfreibetrag werden erhöht.
Seit dem 28. November 2022 werden CORONA-Soforthilfe-Empfänger sowohl per email als auch schriftlich aufgefordert, ihre Berechtigung zum Empfang der Soforthilfe zu überprüfen.
Zudem möchten wir Sie in diesem Monat auf folgende Aspekte hinweisen:
  • Die Regelungen zum erleichterten Spendenabzug gelten auch 2023.
  • Bei gemischten Umsätzen sind Vorsteuerbeträge aufzuteilen.
  • Verpflichtendes Rückmeldeverfahren für alle CORONA-Soforthilfe Empfänger
  • Für die Gastronomie wurde die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bis 31. Dezember 2023 verlängert.
  • Ein Taxi ist kein öffentliches Verkehrsmittel.
  • Entgelt für Werbung auf dem Arbeitnehmer-PKW führt zu Arbeitslohn.
  • Bei Verkauf eines Tiny House gilt die 10-jährige Spekulationsfrist.

 

CORONA-SOFORTHILFE

CORONA-SOFORTHILFE

In Bayern erfolgt nun doch ein flächendeckendes, verpflichtendes Rückmeldeverfahren für alle Soforthilfeempfänger. Angeblich haben die Rückmeldequoten der Stichproben zu so hohen Rückzahlungsfällen geführt, dass der Bund auf einer vollständigen Rückmeldung aller Soforthilfeempfänger/innen besteht.
Rückmeldefrist bis zum 30. Juni 2023 über eine neue eingerichtete Aktionsseite.
Seit dem 28. November 2022 werden an die Empfänger/innen sowohl postalisch als auch per email Schreiben zur Erinnerung an die Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe versendet. Wer bis zum 30. Juni 2023 nicht freiwillig zurückgemeldet hat und im Rahmen einer Überprüfung nach Fristende doch noch mit einer Rückzahlung erwischt wird, hat mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.