MTG Sondernewsletter Energiewirtschaft

Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

gerne möchten wir Sie heute über die Förderung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge informieren. Seit mehreren Jahren steigt die Zahl der elektrisch betriebenen Fahrzeuge stetig an. Der Ausbau der benötigten Ladeinfrastruktur kann derzeit allerdings nicht mit dem Markthochlauf der Elektromobilität Schritt halten und offenbart eine deutliche Diskrepanz zwischen dem E-Fahrzeugbestand und der vorhandenen Ladeinfrastruktur. Aus diesem Grund wurden von Bund und Ländern attraktive Förderprogramme ins Leben gerufen, um den Aufbau einer flächendeckenden Ladeinfrastruktur zu realisieren und insbesondere für Kommunen und mittelständische Unternehmen, aber auch natürliche Personen zusätzliche Investitionsanreize zu schaffen. So werden beispielsweise durch die Förderrichtlinie Elektromobilität des BMVI ein Investitionsvolumen von rund 551 Millionen Euro und für die Förderung von privaten Ladestationen für Elektroautos an Wohngebäuden rund 800 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Einzelne Förderprogramme können allerdings nur noch mit Antragstellung bis zum Jahresende genutzt werden.

Aus diesem Grund möchten wir Sie heute kurz vor Jahresschluss noch einmal über einige interessante Fördermöglichkeiten informieren:

Mit dem Förderprogramm „Öffentlich zugängliche Ladesäulen – Ladeinfrastruktur vor Ort“ fördert die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV) noch bis 31. Dezember 2021 den Aufbau öffentlich zugänglicher Ladesäulen für natürliche Personen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Gebietskörperschaften mit einer Förderquote von bis zu 80 % der Ausgaben.

Mit einem weiteren Förderprogramm „Öffentliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland“ fördert die BAV die Neuerrichtung und Modernisierung von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für alle natürlichen und juristischen Personen mit einer Förderquote von bis zu 60 % der Ausgaben bei Antragsstellung bis 18. Januar 2022 (Neuerrichtung) bzw. 27. Januar 2022 (Modernisierung).

Seit 1. November 2021 bietet das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie im Rahmen des Förderprogramms „Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern“ für natürliche und juristische Personen eine Förderung von Ausgaben für die Anschaffung und Neuerrichtung von öffentlich zugänglichen Ladesäulen mit einer Förderquote von bis zu 40% der Ausgaben an. Auch hier muss eine Antragstellung bis spätestens zum 31. Dezember 2021 erfolgen.

Seit 23. November 2021 fördert die KfW neue Ladestationen für Elektroautos im nicht öffentlich zugänglichen Bereich von Kommunen (KfW 439) und Unternehmen (KfW 441) mit einem pauschalen Zuschuss von 900 Euro je Ladepunkt. Die Förderhöchstsumme je Standort beträgt 45.000 Euro.

Antragsberechtigt sind private und kommunale Unternehmen, Einzelunternehmer, Freiberufler, Kammern und Verbände sowie gemeinnützige Unternehmen sowie Kirchen, ebenso wie kommunale Gebietskörperschaften, deren rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe, Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände.

Voraussetzung für die Förderung ist, dass der für den Ladevorgang genutzte Strom zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien stammt. Er kann über einen entsprechenden Stromliefervertrag oder aus Eigenerzeugung (z.B. PV-Anlagen) vor Ort bezogen werden. Unternehmen müssen den Zuschuss vor Beginn des Vorhabens bei der KfW beantragen. Die Frist zum Nachweis der durchgeführten Maßnahme beträgt 12 Monate ab Bestätigung des Zuschussantrags.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Auswahl und Beantragung des für Sie passenden Förderprogramms sowie bei rechtlichen Fragestellungen bei der Planung und Realisierung Ihres Vorhabens.

Bitte sprechen Sie uns an!

Bleiben Sie gesund.

Den kompletten Sondernewsletter können Sie hier lesen.

 

MTG Newsletter 18/2021

Liebe Mandanten und Geschäftspartner der MTG Wirtschaftskanzlei,

heute erhalten Sie unseren aktuellen steuerlichen Newsletter für den Monat Dezember 2021.

Besonders hinweisen möchten wir auf ein beliebtes Streitthema bei Betriebsprüfungen, hier die Fremdüblichkeit von Zinssätzen bei Gesellschafterdarlehen. Ein grundlegendes BFH-Urteil bietet neue Argumentationshilfen an.

Weitere interessante Aufführungen zu folgenden Themen:

  • CORONA-Kritik kann Gemeinnützigkeit gefährden
  • Aktienzuteilung durch Spin-Off
  • Schadenersatz eines KG-Gesellschafters ist steuerpflichtig
  • Widerruf des Verzichts auf USt-Befreiung
  • Steuerbonus und Musterbescheinigung für energetische Baumaßnahmen

Dies und weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Newsletter.

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