MTG Newsletter 7/2023

Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei!

 

Letzte Woche wurden vielfach Erinnerungsschreiben zur Abgabe der Grundsteuererklärung unter Androhung einer Schätzung von den Finanzämtern direkt an die Steuerpflichtigen versandt. Nach Auskunft eines Finanzamtes wurden diese Erinnerungen automatisch erzeugt und ungeprüft versendet, auch wenn bereits Erklärungen abgegeben wurden und z.T. sogar Bescheide ergangen sind. Man darf sich gerne wundern und ggfs. auch darüber ärgern, hilft aber alles nichts. Melden Sie sich bei uns und wir werden den Sachverhalt telefonisch mit dem Finanzamt abklären.

Mit der Einführung eines Gesellschaftsregisters ab dem 1. Januar 2024 für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) soll eine Publizitätslücke geschlossen werden. Weiterhin wird die Einführung einer E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze zum 1. Januar 2025 diskutiert, hier sind aber noch viele Fragen offen.

In dieser Ausgabe möchten wir Sie auf Folgendes näher hinweisen:

  • Spenden
  • Abzug der Erbfallkostenkostenpauschale
  • Eintragungspflicht GbR
  • Fristverlängerung CORONA S-HIlfe
  • Einführung der E-Rechnungspflicht
  • Werbungskosten und die Zahl der Arbeitstage

Darüber hinaus finden Sie in unserem aktuellen Newsletter viele zusätzliche Infos.

    MTG Newsletter 5/2023

    Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei!

     

    Wann fließen Bonuszinsen für einen Bausparvertrag zu? Der BFH hat diese Frage geklärt und zwar zu Lasten des Bausparenden.
    Und auch bei den Säumniszuschlägen von 12% pro Jahr sieht es trotz Niedrigzinsphase nicht gut für die Steuerpflichtigen aus. Hier sieht der Bundesfinanzhof keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

    In dieser Ausgabe möchten wir Sie auf folgende Aktualitäten hinweisen:

    • amtliche Richtsätze kommen auf den Prüfstand
    • VBG verzichtet für 2021 vollständig auf Zahlung der Beiträg
    • Unvermögen des Geschäftsführers schützt nicht vor Haftungsinanspruchnahme
    • Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 €
    • Rechtzeitige Planung sichert steuerschonenden Vermögensübergang

     

     

    Viel Spaß beim Lesen.

    MTG Newsletter 4/2023

    Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei!

     

    Der BFH hat die Steuerpflicht von Kursgewinnen aus der Veräußerung von KRYPTO-Währungen bestätigt, weshalb wir empfehlen Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge z.B. in einem Transaktionstagebuch genau zu dokumentieren.

    Auch auf die Abrechnung der CORONA-Soforthilfen möchten wir Sie nochmals hinweisen, die Rückmeldefrist endet bereits am 30. Juni 2023.

     

    Gerne möchten wir Sie mit diesem Newsletter auf folgende Neuigkeiten hinweisen:

     

    • Unterstützungsleistungen an Erdbebenopfer leicht absetzbar
    • Grünes Licht für virtuelle Vereinssitzungen
    • Vollmacht und Notfallkoffer sichert ab
    • nicht ausgezahlte Tantieme und Arbeitslohn
    • geschätzte Treibstoffkosten schließen Fahrtenbuchmethode aus
    • wann eine schnellere Abschreibung von Immobilien möglich ist

     

     

     

    Viel Spaß beim Lesen.

    MTG Newsletter 3/2023

    Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei!

     

    OnlinePlattformen wie eBay oder Airbnb sind ab 2023 verpflichtet die Geschäftsaktivitäten ihrer Nutzer an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln, die dann an die Finanzbehörden weitergeleitet und ausgewertet werden.

    Darüber hinaus ist diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
     

    • Solidaritätszuschlag als verfassungsgemäß eingestuft
    • Vereine müssen künftig keine Gema-Gebühren zahlen
    • neue Pauschbeträge für Sachentnahmen ab 2023
    • Luxusfahrzeuge und möglicherweise kein Vorsteuerabzug
    Viel Spaß beim Lesen.

    MTG Newsletter 2/2023

    Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei!

     

    Das Jahressteuergesetz 2022 hat am 16. Dezember 2022 auch den Bundesrat passiert und ist pünktlich zum Weihnachtsfest veröffentlicht worden. Damit sind zum Jahreswechsel zahlreiche steuerliche Änderungen insbesondere mit der weitgehenden Steuerfreistellung von Photovoltaikanlagen in Kraft getreten.

    Und auch die Grundsteuerreform nimmt kein Ende. Kurz vor Ablauf der Frist zum 31. Januar 2023 wurde in Bayern eine Fristverlängerung um drei Monate verkündet.

    Die Inflation führt zu stark gestiegenen Indizes und zu immensen Steigerungen bei indexbasierten Verträgen, hier ist Achtsamkeit geboten.

    Gerne möchten wir Sie mit diesem Newsletter auf folgende Neuigkeiten hinweisen:

    • Überprüfung von indexbasierten Verträgen notwendig
    • Weitgehende Steuerfreistellung von PV-Anlagen
    • Einspruch einlegen gegen neue Grundsteuerbescheide
    • Neues Wahlrecht bei Betriebsaufgabe
    • Herrschendes Unternehmen beim mehrstufigen Konzern
    • Erhöhung der Homeoffice-Pauschale
    • Neue Pauschbeträge bei Auslandsdienstreisen

    Dies und weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Newsletter.

    MTG Newsletter 1/2023

    Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

    das neue Jahr hat gerade erst begonnen und schon erhalten Sie den ersten Newsletter der MTG Wirtschaftskanzlei.

     

    Der Gesetzgeber hat mit dem Inflationsausgleichsgesetz für 2023/2024 an etlichen Stellschrauben gedreht. So wird der Grundfreibetrag sowohl in 2023 als auch in 2024 erhöht, der Einkommensteuertarif wird „geglättet“ und sowohl das Kindergeld wie auch der Kinderfreibetrag werden erhöht.
    Seit dem 28. November 2022 werden CORONA-Soforthilfe-Empfänger sowohl per email als auch schriftlich aufgefordert, ihre Berechtigung zum Empfang der Soforthilfe zu überprüfen.
    Zudem möchten wir Sie in diesem Monat auf folgende Aspekte hinweisen:
    • Die Regelungen zum erleichterten Spendenabzug gelten auch 2023.
    • Bei gemischten Umsätzen sind Vorsteuerbeträge aufzuteilen.
    • Verpflichtendes Rückmeldeverfahren für alle CORONA-Soforthilfe Empfänger
    • Für die Gastronomie wurde die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bis 31. Dezember 2023 verlängert.
    • Ein Taxi ist kein öffentliches Verkehrsmittel.
    • Entgelt für Werbung auf dem Arbeitnehmer-PKW führt zu Arbeitslohn.
    • Bei Verkauf eines Tiny House gilt die 10-jährige Spekulationsfrist.

     

    CORONA-SOFORTHILFE

    CORONA-SOFORTHILFE

    In Bayern erfolgt nun doch ein flächendeckendes, verpflichtendes Rückmeldeverfahren für alle Soforthilfeempfänger. Angeblich haben die Rückmeldequoten der Stichproben zu so hohen Rückzahlungsfällen geführt, dass der Bund auf einer vollständigen Rückmeldung aller Soforthilfeempfänger/innen besteht.
    Rückmeldefrist bis zum 30. Juni 2023 über eine neue eingerichtete Aktionsseite.
    Seit dem 28. November 2022 werden an die Empfänger/innen sowohl postalisch als auch per email Schreiben zur Erinnerung an die Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe versendet. Wer bis zum 30. Juni 2023 nicht freiwillig zurückgemeldet hat und im Rahmen einer Überprüfung nach Fristende doch noch mit einer Rückzahlung erwischt wird, hat mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

    Mandanteninformation Kommunalberatung K3/2022

    Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

    mitten im Jahresendspurt und sehr kurz vor der verpflichtenden Anwendung des § 2b UStG kam – für (fast) alle sehr überraschend – die Ankündigung der geplanten nochmaligen Verlängerung des Übergangszeitraums auf den § 2b UStG. Das Bundesministerium der Finanzen hat die nochmalige Verlängerung der Übergangsfrist kurzfristig in das Jahressteuergesetz 2022 aufgenommen. Soll dies etwa ein „kleines vorzeitiges Weihnachtsgeschenk“ für die (gemäß Gesetzesbegründung) stark belasteten Kommunen sein? Auch wenn die Verlängerung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens im Laufe der Woche zuerst noch durch den Bundesrat abgesegnet werden muss, sollten alle Kommunen die Fortführung der Übergangsregelung nochmal genau prüfen.
    Neben dieser großen Überraschung möchten wir Sie noch über folgende Themen informieren:
    • BMF-Schreiben (Entwurf) zum Vorsteuerabzug der öffentlichen Hand
    • BFH-Rechtsprechung zu Zuschüssen und symbolischen Entgelten
    • Geplanter Nullsteuersatz für Lieferungen von Photovoltaikanlagen
    • Aktuelle Entwicklungen bezüglich des steuerlichen Einlagekontos bei Regiebetrieben
    • Weisungs-(un-)abhängigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern einer kommunalen GmbH

    Bei Fragen können Sie sich wie gewohnt jederzeit an uns wenden.

     

    Wir wünschen Ihnen eine schöne Vorweihnachtszeit und einen guten Start ins neue Jahr.

    Mandanteninformation Internationaler service 1/2022

    Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

    mit unserem neuen Newsletter Internationaler Service stellen wir zukünftig aktuelle Themen mit internationalem Bezug für Sie in den Fokus.

    Durch die stetig fortschreitende Globalisierung und Vernetzung international agierender Unternehmen entstehen in verschiedensten Bereichen komplexe Fragestellungen, die unser Spezialteam Internationaler Service gerne für Sie beantwortet. Sei es nun Umsatzeuer, Mitarbeiterentsendung oder Verrechnungspreise. Hierzu bieten wir Ihnen gerne unsere Expertise im internationalen Steuerrecht an.

    In diesem Newsletter finden Sie folgende Informationen:

    • Umsatzsteuer: Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen und Zusammenfassende Meldung
    • Mitarbeiterentsendung: Wirtschaftliche Arbeitgeberstellung bei konzerninterner internationaler Arbeitnehmerentsendung
    • Homeoffice im Ausland – Hinweise für Arbeitgeber
    • Betriebsstätten und Verrechnungspreise: Geplante Verschärfung zur Erstellung von Verrechnungspreisdokumentationen

    Sofern sich von Ihrer Seite Fragen ergeben, sei es zu den im Newsletter behandelten Themen oder auch anderen, sprechen Sie uns gerne an.

    MTG Newsletter 13/2022

    Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

    mittlerweile hat auch der Topf mit der Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Gas- und Wärmelieferungen in Form des Gesetzes seinen Deckel gefunden. Und die nächsten Deckel sind schon angekündigt und kurz vor Umsetzung.

    Seit dem 26. Oktober 2022 (bis spätestens 31. Dezember 2024) ist die Zahlung einer steuer- und sozialversicherungsfreien Inflationsausgleichsprämie von bis zu EUR 3.000 möglich.

    Darüber hinaus möchten wir Sie in diesem Monat auf folgende Punkte hinweisen:

    • hohe Erfolgsquote bei Einsprüchen
    • befristete Senkung der Umsatzsteuer auf Gas- und Wärmelieferungen
    • Verluste aus PV-Anlage führen zu gewerblicher Abfärbung
    • Neues zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden
    • IAP ist seit 26. Oktober 2022 steuerfrei zahlbar
    • Entnahme einer Wohnung ist keine Anschaffung