Mandanteninformation Energiewirtschaft E1/2024

Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei!

Um die im Zuge des Ukraine-Konflikts zeitweise dramatisch gestiegenen Energiekosten abzufedern hat der Staat unterschiedliche Maßnahmen ergriffen um private wie auch gewerbliche und industrielle Verbraucher zu entlasten. Neben der Energiepreispauschale aus Herbst 2022 waren die wesentlichen Mechanismen die Sofortmaßnahme im Dezember 2022 mit dem Erlass des Dezemberabschlags für Gas- und Wärmekunden, die Strom- und Gas-/Fernwärmepreisbremsen oder die befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas- und Wärmelieferungen. Für stromkostenintensive Unternehmen standen weitere Entlastungsprogramme zur Verfügung, die aber nur unter besonderen Voraussetzungen in Anspruch genommen werden konnten. 

Parallel zu den Erholungen der Marktpreise laufen nun zum einen die flächendeckenden Kompensationsmaßnahmen aus (Wegfall der Preisbremsen, Rückkehr zum regulären Umsatzsteuersatz) zum anderen fordert der Gesetzgeber – in schon fast gewohnter Manier – die in die Abwicklung dieser Mechanismen eingebundenen Marktakteure und ihre Wirtschaftsprüfer dazu auf, über die Ihnen aufgegebenen Aktivitäten Rechnung zu legen und diese prüfen zu lassen. Leider erschweren enge Fristsetzungen und ein noch nicht ausgegorener Regelungsrahmen diese Pflichtaufgaben ohnehin schon unter hoher Arbeitsbelastung stehende Akteure und Branchen. 

Unser heutiger Newsletter widmet sich im ersten Teil einem wesentlichen Block dieser Prüfungen, bevor wir über wesentliche Änderungen informieren wie die anstehende Rückkehr zum 19 %-igen Steuersatz bei Gas- und Wärmelieferungen, die Auswirkungen der Haushaltssperre auf energierechtliche Förderprogramme des BAFA sowie wichtige Änderungen im Strom- und Energiesteuerrecht. Freiflächenphotovoltaikanlagen stellen einen wesentlichen Pfeiler dar, auf dem die nächsten Schritte der Energiewende stehen sollen. Projektgesellschaften sind intensiv auf der Suche nach geeigneten Flächen, finden diese oftmals in den Händen landwirtschaftlicher Betriebe. Welche Fallstricke bei der Verpachtung dieser Flächen bestehen, aber auch welche Auswege es gibt, dazu nimmt der dritte Teil unseres Newsletters ausführlich Stellung.  Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre und freuen uns über Feedback !

 

Sondernewsletter Energiewirtschaft E2/2022

 MTG Sondernewsletter zur Absenkung der EEG-Umlage auf null zum 1. Juli 2022

Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

gerne möchten wir Sie heute näher über die Absenkung der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 auf null durch das Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage („EEG-Umlage-Entlastungsgesetz“) informieren.

Mit dem Ziel einer spürbaren finanziellen Entlastung von Stromverbrauchern hat der Deutsche Bundestag mit Beschluss des EEG-Umlage-Entlastungsgesetzes am 28. April 2022 die EEG-Umlage abgeschafft.

Zukünftig ist vorgesehen die Regelungen zur EEG-Umlage vollständig in das Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) zu überführen und die EEG-Umlage ab dem Jahr 2023 vollständig aus dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ zu finanzieren. Mit dem EEG-Umlage-Entlastungsgesetz soll nun aber die EEG-Umlage kurzfristig bereits ab dem 1. Juli 2022 nicht mehr erhoben werden.

Diese kurzfristige unterjährige Veränderung stellt vor allem alle stromliefernden Unternehmen aber auch alle EEG-Umlageschuldner vor zahlreiche Umsetzungsfragen. Der BDEW hat eine Anwendungshilfe zum „EEG-Umlage-Entlastungsgesetz“ veröffentlicht (abrufbar unter Öffentliche BDEW Anwendungshilfe zum „EEG-Umlage-Entlastungsgesetz | BDEW). Nachfolgend haben wir die Kernaussagen der Anwendungshilfe für Sie zusammengefasst und ergänzt:

1. Auswirkungen auf Stromlieferverhältnisse

Um sicherzustellen, dass diese unterjährige Entlastung die Letztverbraucher auch erreicht, sieht das EEG-Umlage-Entlastungsgesetz einige Folgeänderungen im EnWG vor, die sich unmittelbar auf bestehende Vertragsbeziehungen zwischen Energieversorger und Stromverbraucher auswirken. So sind Lieferanten ab dem 1. Juli 2022 verpflichtet die Absenkung der EEG-Umlage vollumfänglich an ihre Kunden weiterzugeben. Diese Pflicht gilt nicht für Neukundenverträge ab dem 1. Juli 2022; hier geht man davon aus, dass die Absenkung der EEG-Umlage bereits bekannt war und bei der Preisvereinbarung Berücksichtigung gefunden hat. Zugleich besteht das Verbot einer zeitgleichen anderweitigen Preisänderung zum 1. Juli 2022. Dies soll eine transparente und direkt Entlastung von Letztverbrauchern sicherstellen.

Die Regelungen des EEG-Umlage-Entlastungsgesetzes differenzieren zwischen verschiedenen Vertragsarten und den darin enthaltenen unterschiedlichen Preisanpassungsmöglichkeiten:

Grundversorgungsverträge (§ 118 Abs. 37 EnWG)
▪ gesetzliche Pflicht zur Strompreisabsenkung um 3,723 Cent/kWh ab dem Stichtag 1. Juli 2022
▪ kein gesondertes Kundenanschreiben erforderlich
▪ keine öffentliche Bekanntgabe nach StromGVV erforderlich
▪ aber: Veröffentlichung auf der Internetseite des Grundversorgers notwendig

Sonderkundenverträge mit Preisanpassungsklauseln (§ 118 Abs. 38 EnWG)
▪ gesetzliche Pflicht zur Strompreisabsenkung um 3,723 Cent/kWh ab dem Stichtag 1. Juli 2022
▪ kein fristgebundenes Preisanpassungsschreiben erforderlich

Sonderkundenverträge ohne einseitiges Preisanpassungsrecht (§ 118 Abs. 39 EnWG)
▪ gesetzliche Pflicht zur Strompreisabsenkung um 3,723 Cent/kWh ab dem Stichtag 1. Juli 2022 nur für Verträge, die vor dem 23. Februar 2022 abgeschlossen wurden
▪ kein gesondertes Kundenanschreiben erforderlich

Um eine möglichst einfache Abwicklung zu gewährleisten kann die Absenkung der EEG-Umlage als Durchlaufposten an die Letztverbraucher weitergegeben werden, ohne dass es eines gesonderten Kundenanschreibens bedarf. Diese Preisänderung löst auch kein Sonderkündigungsrecht seitens des Kunden aus. Eine textliche Ausweisung des ersparten Betrages im Rahmen der nächsten Stromabrechnung in Euro wird vom BDEW empfohlen. Dies ist ausweislich der Gesetzesbegründung zum EEG-Umlage-Entlastungsgesetz insbesondere in den Fällen relevant in denen bei gleichbleibenden monatlichen Abschlagszahlungen die Ersparnis aus dem Wegfall der EEG-Umlage ab dem 1. Juli 2022 aus der nächsten Rechnung ersichtlich werden muss.

Um den personellen und wirtschaftlichen Aufwand in Grenzen zu halten, werden wohl die Mehrzahl der Stromversorger keine automatische Anpassung der unterjährigen monatlichen Abschläge vornehmen, sondern die Absenkung der EEG-Umlage ab dem 1. Juli 2022 erst im Rahmen der Jahresendabrechnung darstellen.

Eine gesonderte Zwischenabrechnung zum 1. Juli 2022 ist nicht erforderlich, sondern eine zeitanteilige Abrechnung ist in diesem Fall möglich. Die zeitanteilige Abgrenzung der Verbrauchsmengen kann im Wege der Verbrauchsschätzung erfolgen, sofern keine Zählerstände zum Stichtag der Preissenkung vorliegen. So kann eine rechnerische Verbrauchsabgrenzung nach den maßgeblichen Erfahrungswerten unter Berücksichtigung der jahreszeitlichen Verbrauchsschwankungen erfolgen, sofern zum Stichtag kein konkreter Messwert vorliegt bzw. vom Kunden kein Zählerstand mitgeteilt wurde. In der Praxis bieten einige Stromlieferanten ihren Kunden die Möglichkeit freiwillig Zählerstände zum Stichtag abzulesen und die Werte zu übermitteln.

2. Auswirkungen auf die EEG-Umlageerhebung

Die bislang geltenden Regelungen zur Erhebung der EEG-Umlage (§§ 60 ff EEG 2021) werden durch die gesetzliche Abschaffung der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 nicht rückwirkend angetastet. Somit sind EEG-Umlageverpflichtete für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2022 vollumfänglich verpflichtet EEG-Umlage an den zuständigen Netzbetreiber bzw. Übertragungsnetzbetreiber abzuführen.
Erst ab dem 1. Juli 2022 entfällt die EEG-Umlagepflicht ersatzlos. Vor diesem Hintergrund ist eine Abgrenzung der umlagepflichtigen und der nicht-mehr-umlagepflichtigen Strommengen zum Stichtag 1. Juli 2022 erforderlich. Werden RLM-Messungen oder intelligente Messsysteme verwendet, liegen die erforderlichen Messdaten stichtagsscharf vor. Bei der Erfassung von Messdaten durch konventionelle Messeinrichtungen gibt es die Möglichkeit den EEG-Umlageschuldner zu einer Selbstablesung aufzufordern oder eine rechnerische Abgrenzung nach dem EnWG vorzunehmen. Alternativ im Falle des Fehlens von Messdaten kann der Netzbetreiber bzw. Übertragungsnetzbetreiber auch eine Schätzung vornehmen. In diesem Fall empfiehlt der BDEW auf die in § 12 Abs. 2 StromGVV geregelte zeitanteilige Aufteilung im Fall von Entgeltänderungen zurückzugreifen.

Soweit Zähler und Messeinrichtungen nur für die Erfassung EEG-umlagepflichtiger Strommengen notwendig sind werden Sie ab 1. Juli 2022 überflüssig. Es sollte jedoch vor einem Ausbau von Zähler und Messeinrichtungen genau geprüft werden, ob diese nicht aus anderen z.B. EEG- oder steuerrechtlichen Gründen erforderlich bleiben.

Die EEG-Umlagepflichtigen Strommengen müssen ab dem 1. Juli 2022 nicht mehr erfasst oder gemeldet werden. Auch die Pflicht zur Mitteilung für die sogenannten Basisangaben nach den §§ 74 Abs. 1 und § 74a Abs. 1 EEG 2021 entfällt. Allerdings bezieht sich der Wegfall der Meldeverpflichtungen ausdrücklich nur auf den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2022. Etwaige Meldeverstöße die zeitlich vor diesem Zeitraum begangen wurden lösen nach wie vor die entsprechenden gesetzlichen Sanktionen aus.

Gerne unterstützen wir Sie bei Detailfragen oder der Umsetzung der EEG-Umlageentlastung zum 1. Juli 2022.

Bitte sprechen Sie uns an!

Bleiben Sie gesund.