Arbeitsrecht aktuell: Sozialversicherungspflicht & Neuerungen im Mutterschutz

Das Arbeitsrecht entwickelt sich ständig weiter und bringt für Unternehmen wie auch Arbeitnehmer wichtige Änderungen mit sich. Jüngst hat das Bundessozialgericht eine klare Entscheidung zur Umgehung von Sozialversicherungspflichten über Ein-Personen-GmbHs getroffen. Zudem treten ab Juni 2025 neue Regelungen zum Mutterschutz in Kraft. Die MTG Wirtschaftskanzlei gibt einen Überblick und zeigt, was jetzt wichtig ist.

1. BSG-Urteil zur Sozialversicherungspflicht bei Ein-Personen-GmbHs

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 20. Juli 2023 (Az.: B 12 BA 1/23 R u.a.) klargestellt, dass die Einschaltung einer Ein-Personen-GmbH oder UG nicht automatisch vor der Sozialversicherungspflicht schützt. Entscheidend ist nicht die Rechtsform, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit.

Hintergründe der Entscheidung

In den entschiedenen Fällen ging es um Pflegeleistungen sowie Vertriebsberatung, die direkt von den jeweiligen Gesellschafter-Geschäftsführern erbracht wurden. Das BSG stufte die Tätigkeiten als abhängige Beschäftigung ein. Ausschlaggebend waren die Weisungsgebundenheit sowie die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers.
Eine fehlende Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung kann weitreichende Konsequenzen haben: Verträge können nach § 10 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) als unwirksam gelten, wodurch ein Arbeitsverhältnis fingiert wird.

Folgen für Unternehmen und Auftragnehmer

Die bisher gängige Gestaltung über Ein-Personen-Kapitalgesellschaften bietet keinen sicheren Schutz mehr vor Sozialabgaben. Arbeitgeber müssen künftig mit Nachforderungen und Säumniszuschlägen rechnen. Rechtssicherheit besteht nur, wenn entweder ein echtes Arbeitsverhältnis vorliegt oder eine gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung vorhanden ist.
Die MTG Rechtsberatung berät Unternehmen und Auftraggeber zu rechtssicheren Vertragsgestaltungen und zur Vermeidung von Haftungsrisiken.

 

2. Neue Mutterschutzregelungen bei Fehlgeburten ab Juni 2025

Ab dem 1. Juni 2025 gelten erweiterte Schutzfristen im Mutterschutzgesetz für Frauen, die nach der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden. Ziel der Reform ist eine verbesserte gesundheitliche und finanzielle Absicherung betroffener Frauen.

Staffelung der Schutzfristen

Die neuen Mutterschutzregelungen sehen je nach Schwangerschaftswoche abgestufte Schutzfristen vor:

  • Ab der 13. Woche → bis zu 2 Wochen Mutterschutz
  • Ab der 17. Woche → bis zu 6 Wochen Mutterschutz
  • ab der 20. Woche → bis zu 8 Wochen Mutterschutz

Während dieser Zeit besteht ein Beschäftigungsverbot, es sei denn, die betroffene Frau erklärt sich ausdrücklich zur Weiterarbeit bereit.

Leistungen und Erstattung für Arbeitgeber

Während der Mutterschutzfristen haben Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen. Arbeitgeber erhalten die Ausgaben wie gewohnt über die Umlageversicherung U2 erstattet. Voraussetzung ist eine ärztliche Bescheinigung, die die Schwangerschaftswoche bei der Fehlgeburt dokumentiert und bei der Krankenkasse eingereicht wird.

Bedeutung für Unternehmen und Arbeitnehmerinnen

Die Reform stärkt den Schutz von Frauen und sorgt gleichzeitig für klare finanzielle Regelungen im Arbeitsverhältnis. Unternehmen profitieren von Rechtssicherheit, während Arbeitnehmerinnen eine verbesserte Absicherung erhalten.

 

Fazit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Das aktuelle BSG-Urteil und die neuen Mutterschutzregelungen verdeutlichen: Arbeitsrechtliche Fragen haben direkte Auswirkungen auf die Praxis und die finanzielle Sicherheit. Arbeitgeber sollten ihre Vertragsgestaltungen überprüfen, um Risiken bei der Sozialversicherung zu vermeiden. Arbeitnehmerinnen profitieren von erweiterten Schutzregelungen. Die MTG Wirtschaftskanzlei bietet fundierte Beratung in den Bereichen Arbeitsrecht, Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung – praxisnah, rechtssicher und mit Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg.

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