Homeoffice als Betriebsstätte: 50-%-Regelung gilt auch für Führungskräfte

Kann das Homeoffice eines Arbeitnehmers eine steuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers begründen? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Voraussetzungen präzisiert und klargestellt, dass die 50-%-Regelung im internationalen Steuerrecht grundsätzlich auch für Arbeitnehmer mit Leitungsfunktion gilt. Besonders für Unternehmen mit grenzüberschreitend tätigen Mitarbeitern und Geschäftsführern ist diese Regelung von großer Bedeutung.

Homeoffice und Betriebsstätte: Wann entstehen steuerliche Risiken?

Die Arbeit im Homeoffice gehört für viele Unternehmen längst zum Alltag. Steuerrechtlich stellt sich dabei die Frage, ob die private Wohnung eines Arbeitnehmers als Betriebsstätte des Arbeitgebers angesehen werden kann.

Eine solche Einordnung kann insbesondere bei grenzüberschreitender Tätigkeit steuerliche Folgen haben. Das BMF hat hierzu mit Schreiben vom 18. Juni 2026 wichtige Grundsätze für die Praxis veröffentlicht.

Warum das Homeoffice grundsätzlich keine Betriebsstätte begründet

Nach deutschem Steuerrecht setzt eine Betriebsstätte grundsätzlich eine feste Geschäftseinrichtung voraus, über die das Unternehmen eine ausreichende Verfügungsmacht besitzt.

Bei einem gewöhnlichen Homeoffice ist diese Voraussetzung regelmäßig nicht erfüllt. Der Arbeitgeber kann die privaten Räumlichkeiten des Arbeitnehmers normalerweise nicht wie eigene Geschäftsräume nutzen.

Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten für das Homeoffice übernimmt, beispielsweise für Büromöbel, technische Ausstattung oder laufende Aufwendungen.

Selbst ein Mietvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über häusliche Arbeitsräume begründet nicht automatisch eine steuerliche Betriebsstätte.

Entscheidend ist die tatsächliche Verfügungsmacht des Unternehmens über die Räumlichkeiten.

Eine andere Beurteilung kann erforderlich sein, wenn der Arbeitgeber berechtigt ist, weitere Mitarbeiter in das Homeoffice zu entsenden oder die Räume unabhängig von Arbeitsschutzkontrollen zu betreten.

Unternehmen sollten entsprechende Vereinbarungen deshalb sorgfältig prüfen.

Besonderheiten bei Geschäftsführern und Arbeitnehmern mit Leitungsfunktion

Anders kann die steuerliche Beurteilung ausfallen, wenn ein Arbeitnehmer im Homeoffice wesentliche Leitungsaufgaben übernimmt.

Nach § 12 Abgabenordnung (AO) zählt insbesondere der Ort der Geschäftsleitung zu den Betriebsstätten eines Unternehmens.

Eine sogenannte Geschäftsleitungsbetriebsstätte kann daher auch in privaten Räumlichkeiten entstehen, wenn von dort aus die maßgeblichen unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden.

Das betrifft beispielsweise Geschäftsführer, die regelmäßig operative Entscheidungen und wesentliche Maßnahmen der Unternehmensführung aus ihrem Homeoffice heraus veranlassen.

Dabei kommt es nicht ausschließlich auf formale Zuständigkeiten an. Entscheidend ist vielmehr, wo die tatsächliche Geschäftsleitung ausgeübt wird.

Für international tätige Unternehmen besteht deshalb ein besonderes Risiko, wenn sich der gewöhnliche Arbeitsort einer Führungskraft im Ausland befindet.

 

50-%-Regelung im internationalen Steuerrecht: Das gilt für Führungskräfte

Das BMF hat im Zusammenhang mit dem abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegriff eine wichtige Klarstellung getroffen.

Grundlage sind die überarbeiteten Erläuterungen zum OECD-Musterabkommen. Danach führt eine Homeoffice-Tätigkeit von weniger als 50 Prozent der gesamten Arbeitszeit grundsätzlich nicht zur Begründung einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte des Arbeitgebers.

Die 50-%-Schwelle gilt auch für leitende Arbeitnehmer

Nach Auffassung des BMF gilt die 50-%-Regelung ausdrücklich auch für Arbeitnehmer, die Leitungsfunktionen ausüben.

Arbeitet ein Arbeitnehmer weniger als die Hälfte seiner gesamten Arbeitszeit für den Arbeitgeber im häuslichen Homeoffice, entsteht dadurch grundsätzlich keine dem Arbeitgeber zuzurechnende Betriebsstätte im Sinne des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens (DBA).

Wichtig: Die 50-%-Grenze ist keine allgemeine gesetzliche Freigrenze für sämtliche Betriebsstättenfälle.

Sie betrifft die abkommensrechtliche Beurteilung einer festen Geschäftseinrichtung. Die gesonderte Prüfung einer möglichen Geschäftsleitungsbetriebsstätte nach deutschem Steuerrecht bleibt erforderlich.

Auch weitere Umstände des Einzelfalls können für die steuerliche Beurteilung entscheidend sein.

Grenzüberschreitendes Homeoffice: Was Arbeitgeber beachten sollten

Besonders relevant wird die Regelung, wenn Arbeitnehmer oder Führungskräfte regelmäßig aus einem anderen Staat arbeiten.

Eine ausländische Betriebsstätte kann für Unternehmen zusätzliche steuerliche Pflichten auslösen. Dazu gehören beispielsweise die Prüfung einer ausländischen Steuerpflicht, die Gewinnabgrenzung oder zusätzliche Erklärungspflichten.

Arbeitgeber sollten daher dokumentieren, an welchen Tagen ihre Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten und welche Aufgaben sie dort übernehmen.

Bei Führungskräften ist außerdem entscheidend, wo die wesentlichen Entscheidungen des Tagesgeschäfts tatsächlich getroffen werden.

Unser Tipp: Prüfen Sie grenzüberschreitende Homeoffice-Vereinbarungen frühzeitig. Neben dem Betriebsstättenrisiko können auch Fragen zur Lohnsteuer, Sozialversicherung und zum anwendbaren Arbeitsrecht entstehen.

Die Steuerberatung der MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Unternehmen bei der Beurteilung internationaler Betriebsstättenrisiken und steuerlicher Verpflichtungen.

Unsere Rechtsberatung begleitet Sie ergänzend bei der rechtssicheren Gestaltung von Arbeitsverträgen und Homeoffice-Vereinbarungen.

MTG Wirtschaftskanzlei – Ihre Experten für internationales Steuerrecht und Homeoffice

Die steuerliche Behandlung von Homeoffice-Arbeitsplätzen erfordert insbesondere bei grenzüberschreitenden Beschäftigungsverhältnissen eine sorgfältige Prüfung.

Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Arbeitgeber, Geschäftsführer und mittelständische Unternehmen mit interdisziplinärer Expertise in Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung.

An unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg stehen wir Ihnen persönlich zur Verfügung.

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