Die geplante Einkommensteuerreform 2027 sieht mehr Kindergeld und höhere Freibeträge, aber auch zusätzliche Belastungen vor. Ein aktuelles BFH-Urteil klärt zudem, wann Eltern Beiträge an einen Schulförderverein als Schulgeld absetzen können. Die MTG Wirtschaftskanzlei erläutert die wichtigsten Punkte für Privatpersonen und Unternehmen.
Einkommensteuerreform 2027 – diese Änderungen sind geplant
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 2. September 2026 beschlossen. Die Maßnahmen sollen ab 2027 greifen und ab 2028 ihre volle Wirkung entfalten. Stand 23. Oktober 2026 ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen; Änderungen bleiben möglich.
Mehr Kindergeld und höhere Freibeträge
Familien sowie Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen sollen von höheren Freibeträgen und mehr Kindergeld profitieren. Das Kindergeld soll von derzeit 259 € je Kind und Monat auf 267 € im Jahr 2027 und auf 272 € im Jahr 2028 steigen.
Auch die Freibeträge für Kinder sollen angehoben werden: von 9.756 € im Jahr 2026 auf 10.056 € im Jahr 2027 und auf 10.236 € im Jahr 2028. Diese Jahresbeträge gelten je Kind für beide Eltern zusammen. Sie umfassen den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung.
Beim Grundfreibetrag sieht der Gesetzentwurf ebenfalls eine schrittweise Erhöhung vor. Er soll von 12.348 € im Jahr 2026 auf 12.564 € im Jahr 2027 und auf 12.900 € im Jahr 2028 steigen. Die Beträge gelten jeweils pro Person und Jahr.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag und steuerfreie Zuschläge
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von 1.230 € auf 1.430 € steigen. Dadurch können Beschäftigte einen höheren Betrag als Werbungskosten berücksichtigen, ohne einzelne berufliche Ausgaben nachweisen zu müssen.
Für steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge soll künftig ein Grundlohn von bis zu 75 € statt bisher 50 € je Stunde berücksichtigt werden. Für Arbeitgeber ist diese Änderung insbesondere bei der Lohnabrechnung relevant.
Handwerkerleistungen, Minijobs und hohe Einkommen
Zur Gegenfinanzierung enthält der Entwurf auch Belastungen:
- Handwerkerleistungen: Die Steuerermäßigung soll von 20 % auf 15 % der begünstigten Arbeitskosten sinken. Der jährliche Höchstbetrag reduziert sich nach dem Entwurf von 1.200 € auf 900 €.
- Minijobs: Der einheitliche Pauschsteuersatz soll von 2 % auf 5 % steigen.
- Hohe Einkommen: Ab 280.000 € zu versteuerndem Jahreseinkommen ist im Grundtarif ein Grenzsteuersatz von 47 % vorgesehen. Er betrifft den Einkommensteil oberhalb dieser Schwelle.
Für 2027 und 2028 zusammen sieht der Entwurf eine Entlastung von rund zehn Milliarden Euro vor. Die individuelle Wirkung hängt von Einkommen, Familienverhältnissen und abzugsfähigen Aufwendungen ab.
Schulgeld absetzen – auch Fördervereinsbeiträge können zählen
Eltern können nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 % des begünstigten Schulgelds als Sonderausgaben abziehen, höchstens 5.000 € pro Kind und Jahr. Dieser Höchstbetrag gilt für beide Eltern zusammen. Der Abzug mindert das zu versteuernde Einkommen; die tatsächliche Steuerersparnis hängt von den individuellen steuerlichen Verhältnissen ab.
Welche Voraussetzungen gelten für den Schulgeldabzug?
Für das Kind muss Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag bestehen. Begünstigt sind Schulen in freier Trägerschaft oder überwiegend privat finanzierte Schulen, wenn sie zu einem in Deutschland anerkannten oder als gleichwertig anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen.
Auch Schulen im EU- und EWR-Ausland sowie Deutsche Schulen im Ausland können die Voraussetzungen erfüllen. Kosten für Unterkunft, Betreuung und Verpflegung sind vom Schulgeldabzug ausgeschlossen.
BFH bestätigt Abzug bei nachgewiesener Mittelverwendung
Nach dem BFH-Urteil vom 3. Juni 2026, X R 27/23, können auch Beiträge an einen Schulförderverein begünstigt sein. Entscheidend ist, dass sie wirtschaftlich als Entgelt für den Schulbesuch geleistet, an den Schulträger weitergeleitet und ausschließlich zur Finanzierung des normalen Schulbetriebs verwendet werden.
Die zweckgerechte Verwendung muss nachgewiesen werden. Eine entsprechende Regelung in der Vereinssatzung genügt regelmäßig als Nachweis der Mittelverwendung. Lässt die Satzung weitere Verwendungszwecke zu, müssen Eltern die Weiterleitung und tatsächliche Verwendung im Einzelfall belegen, etwa durch eine aussagekräftige Bescheinigung des Fördervereins.
Im entschiedenen Fall waren Beiträge von insgesamt 1.000 € begünstigt. Daraus ergab sich ein Sonderausgabenabzug von 300 €. Bewahren Sie deshalb Zahlungsbelege und Nachweise zur Mittelverwendung für Ihre Einkommensteuererklärung auf.
Sie möchten Ihre steuerlichen Möglichkeiten prüfen? Die Steuerberatung der MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Privatpersonen und mittelständische Unternehmen. In Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg verbinden wir Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.


