Firmenwagen und Energiepreispauschale: Steuerliche Hinweise

Die Umsatzsteuer bei Firmenwagen im EU-Ausland und die Besteuerung der Energiepreispauschale betreffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Unterschiedliche nationale Einordnungen können bei der Fahrzeugüberlassung zu steuerlichen Konflikten führen. Die MTG Wirtschaftskanzlei erläutert die wesentlichen Fragen und die BFH-Entscheidung zur Energiepreispauschale.

Umsatzsteuer bei Firmenwagen – welcher EU-Staat darf besteuern?

Überlässt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung, muss bei grenzüberschreitenden Sachverhalten der umsatzsteuerliche Leistungsort bestimmt werden. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat hierzu Stellung genommen. Entscheidend ist, wie die beteiligten Staaten die Nutzungsüberlassung einordnen.

Wohnort des Arbeitnehmers als Leistungsort

In Deutschland gilt die private Firmenwagenüberlassung regelmäßig als entgeltliche Leistung. Sie wird als langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels behandelt. Der Leistungsort liegt damit für die Umsatzsteuer grundsätzlich am Wohnort des Arbeitnehmers. Diese Auffassung hat auch das Bundesfinanzministerium bestätigt.

Abweichende Behandlung kann zu Doppelbesteuerung führen

Einzelne EU-Mitgliedstaaten beurteilen die Überlassung anders. Sie sehen darin beispielsweise eine unentgeltliche Wertabgabe statt einer Vermietungsleistung. Bei dieser Einordnung wird die Besteuerung nach der Grundregel für Leistungen an Privatpersonen am Sitz des überlassenden Arbeitgebers verortet.

Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass eine unentgeltliche Fahrzeugüberlassung nicht ohne Weiteres als Vermietungsleistung eingeordnet werden kann. Für Unternehmen bedeutet dies: Dieselbe Firmenwagenüberlassung kann in den beteiligten Staaten unterschiedlich behandelt werden. Dadurch sind im Einzelfall sowohl eine Doppelbesteuerung als auch eine Nichtbesteuerung möglich.

Vorsteuerabzug aus der Fahrzeuganschaffung prüfen

Wird die Nutzungsüberlassung im anderen Staat nicht besteuert, führt dies nach deutscher Verwaltungsauffassung grundsätzlich nicht zu einer entsprechenden Kürzung des Vorsteuerabzugs aus der Fahrzeuganschaffung. Voraussetzung bleibt, dass die übrigen Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes erfüllt sind.

Arbeitgeber sollten deshalb bei grenzüberschreitend eingesetzten Firmenwagen neben der deutschen Beurteilung auch die Behandlung im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers prüfen. Die ausländische Nichtbesteuerung und der deutsche Vorsteuerabzug sind dabei jeweils gesondert zu betrachten.

 

Energiepreispauschale – Besteuerung bei Arbeitnehmern zulässig

Die Energiepreispauschale von 300 € sollte 2022 die stark gestiegenen Energiepreise infolge des Kriegs in der Ukraine abfedern. Sie wurde unter anderem an Arbeitnehmer ausgezahlt und bei ihnen grundsätzlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert. An der Rechtmäßigkeit dieser Besteuerung waren Zweifel aufgekommen.

Individueller Steuersatz bestimmt die Nettoentlastung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern verfassungsgemäß ist. Die Einbeziehung in die persönliche Besteuerung sollte eine sozial ausgewogene Entlastung ermöglichen. Wie viel von den 300 € nach Steuern verblieb, hing daher vom individuellen Steuersatz ab.

Der BFH beschreibt die Leistung als „Nettosubvention“. Die staatliche Unterstützung wurde also unter Berücksichtigung der persönlichen Steuerbelastung gewährt. Darin sieht das Gericht insbesondere keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes.

Vergleich mit Minijobbern überzeugt den BFH nicht

Der Kläger verwies auf Minijobber, denen die Energiepreispauschale ohne Besteuerung als „Bruttosubvention“ ausgezahlt worden war. Der BFH hielt die unterschiedliche Behandlung jedoch für gerechtfertigt: Bei dieser Personengruppe handele es sich typischerweise um Beschäftigte aus dem Niedriglohnsektor und damit um besonders bedürftige Anspruchsberechtigte.

Nach Auffassung des BFH darf der Gesetzgeber im Einkommensteuergesetz auch freiwillige staatliche Leistungen vorsehen, die über die reine Steuererhebung hinausgehen.

 

Sie haben Fragen zur grenzüberschreitenden Firmenwagenüberlassung oder zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberleistungen? Die Steuerberatung der MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Sie bei der Einordnung Ihrer individuellen Situation.
In Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg verbinden wir Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung.

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