Kinder können ein von ihren Eltern geerbtes Familienheim unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei übernehmen. Entscheidend sind die unverzügliche Selbstnutzung, die Wohnfläche und die Dauer der eigenen Wohnnutzung. Die MTG Wirtschaftskanzlei erläutert, worauf Erben beim Einzug achten sollten und welche Nachweise bei Renovierungsarbeiten wichtig sind.
Erbschaftsteuerbefreiung für das geerbte Familienheim
Die Begünstigung setzt voraus, dass die Eltern das Haus oder die Wohnung bis zum Erbfall selbst bewohnt haben und das erbende Kind die Immobilie unverzüglich für eigene Wohnzwecke bestimmt. Zusätzlich sind die Flächenbegrenzung und die längerfristige Selbstnutzung zu beachten.
Bis zu 200 m² Wohnfläche sind begünstigt
Die Steuerbefreiung gilt für eine Wohnfläche von bis zu 200 m². Ist das geerbte Familienheim größer, wird die Begünstigung anteilig für die Wohnfläche bis 200 m² gewährt. Auch ein größeres Haus oder eine größere Wohnung kann somit teilweise von der Erbschaftsteuer befreit sein.
Selbstnutzung grundsätzlich zehn Jahre beibehalten
Die Steuerbefreiung ist an eine langfristige Selbstnutzung gebunden. Gibt das Kind die eigene Wohnnutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erbfall auf, entfällt die Begünstigung grundsätzlich nachträglich. Bei der Entscheidung zum Einzug sollte daher auch die längerfristige Wohnplanung berücksichtigt werden.,
Unverzüglicher Einzug: Sechs Monate sind keine starre Frist
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat näher erläutert, wann die Selbstnutzung noch als unverzüglich gilt. Maßgeblich ist, dass das erbende Kind ohne schuldhaftes Zögern entscheidet, das Familienheim selbst zu bewohnen, und diese Absicht tatsächlich umsetzt.
Entscheidung und Einzug innerhalb angemessener Zeit
Als angemessen gilt regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall. Innerhalb dieser Zeit sollte das Kind den Entschluss zur eigenen Wohnnutzung fassen und in das Haus oder die Wohnung einziehen. Eine bloße Nutzungsabsicht genügt nicht: Die Selbstnutzung muss auch tatsächlich aufgenommen werden.
Späterer Einzug erfordert eine nachvollziehbare Begründung
Ein Einzug nach mehr als sechs Monaten schließt die Steuerbefreiung nicht automatisch aus. Das Kind muss dann darlegen und glaubhaft machen, wann es sich zur Selbstnutzung entschlossen hat, weshalb ein früherer Einzug nicht möglich war und warum es die Verzögerungsgründe nicht zu vertreten hat.
Entscheidend ist somit die konkrete Situation des Erben. Der Sechsmonatszeitraum bietet eine Orientierung, ersetzt aber nicht die Prüfung der Umstände, die einen späteren Einzug verursacht haben.
Renovierungsarbeiten: Verzögerungen und eigene Bemühungen belegen
Verzögert sich der Einzug durch Renovierungsarbeiten, kommt es auf eine frühzeitige und nachvollziehbare Dokumentation an. Erben sollten sowohl die Ursachen der Verzögerung als auch ihre eigenen Bemühungen um einen zügigen Abschluss der Arbeiten festhalten.
Gründe für den späteren Einzug dokumentieren
Erklärungen des Bauunternehmens oder des Architekten können belegen, weshalb die Immobilie noch nicht bezogen werden konnte. Die Unterlagen sollten die konkreten Verzögerungsgründe nachvollziehbar machen. Der Hinweis auf Renovierungsarbeiten allein ersetzt die erforderliche Begründung nicht.
Eigene Bemühungen um die Renovierung nachweisen
Zusätzlich sollte erkennbar sein, dass das Kind die Baumaßnahme fortlaufend vorangetrieben hat. Dafür kommen etwa erteilte Aufträge, angenommene Angebote und dokumentierte Nachfragen bei Handwerkern in Betracht. Solche Unterlagen machen die eigenen Bemühungen und den Ablauf bis zum Einzug nachvollziehbar.
Die Steuerberatung der MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Sie bei Fragen zur Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim und zu den erforderlichen Nachweisen.
In Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg verbinden wir Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung.


