Die steuerliche Behandlung von Versorgungsleistungen bei einer Betriebsübertragung beschäftigt derzeit Finanzverwaltung und Rechtsprechung. Besonders umstritten ist die Frage, ob der Nutzungswert einer sogenannten Altenteilswohnung als Sonderausgabe berücksichtigt werden kann. Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert über die aktuelle Rechtslage und die Bedeutung des anhängigen Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH).
Steuerliche Behandlung von Versorgungsleistungen bei der Betriebsnachfolge
Versorgungsleistungen spielen insbesondere bei der Übergabe von Betrieben innerhalb der Familie eine wichtige Rolle. Sie ermöglichen die Versorgung des Übergebers und können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Welche Leistungen tatsächlich abzugsfähig sind, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und der aktuellen Verwaltungsauffassung.
Welche Versorgungsleistungen sind als Sonderausgaben abziehbar?
Wer einen Betrieb oder Teilbetrieb übernimmt und sich im Rahmen der Betriebsübertragung zu lebenslangen Versorgungsleistungen verpflichtet, kann diese grundsätzlich als Sonderausgaben geltend machen. Dabei kommen sowohl regelmäßige Geldzahlungen als auch bestimmte Sachleistungen infrage.
Wird dem Übergeber eine Wohnung überlassen, können jedoch nicht sämtliche damit verbundenen Kosten steuerlich berücksichtigt werden. Abziehbar sind insbesondere tatsächlich entstehende Aufwendungen wie Strom-, Heiz- und Wasserkosten, sofern der Übernehmer diese aufgrund einer eindeutigen vertraglichen Regelung übernimmt. Auch Instandhaltungskosten können abzugsfähig sein, wenn sie der Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Wohnung dienen.
Nicht als Sonderausgaben anerkannt werden hingegen Abschreibungen (AfA), Schuldzinsen oder sonstige Grundstückslasten, die der Eigentümer ohnehin zu tragen hat.
Streit um den Nutzungswert einer Altenteilswohnung
In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, ob auch der Nutzungswert einer dem Übergeber überlassenen Altenteilswohnung als sogenannte dauernde Last steuerlich berücksichtigt werden kann. Diese Fragestellung ist insbesondere bei der Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe von großer Bedeutung.
Das Finanzgericht Nürnberg hatte im Jahr 2025 entschieden, dass der Nutzungswert der Wohnung als Sonderausgabe abzugsfähig sein könne. Nach Auffassung des Gerichts wird der Betriebsübernehmer durch das vorbehaltene Wohnrecht wirtschaftlich belastet. Gegen dieses Urteil wurde jedoch Revision eingelegt, sodass nun der Bundesfinanzhof über die Rechtsfrage entscheiden wird.
Aktuelle Verwaltungsauffassung und Handlungsempfehlung
Bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs halten die Finanzverwaltungen an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest. Für Unternehmer und Betriebsnachfolger bedeutet dies, dass bei entsprechenden Gestaltungen weiterhin Vorsicht geboten ist.
Finanzverwaltung lehnt den Sonderausgabenabzug weiterhin ab
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist der Nutzungswert einer Altenteilswohnung nicht als dauernde Last abziehbar. Begründet wird dies damit, dass das übertragene Vermögen bereits zum Zeitpunkt der Betriebsübertragung mit dem Wohnrecht belastet ist. Das Wohnrecht stellt daher keine zusätzliche Gegenleistung des Betriebsübernehmers dar.
Die Finanzämter wurden angewiesen, entsprechende Anträge weiterhin abzulehnen. Zwar werden laufende Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs regelmäßig ruhend gestellt, eine Aussetzung der Vollziehung wird jedoch derzeit nicht gewährt.
Frühzeitige steuerliche Beratung schafft Rechtssicherheit
Die steuerliche Gestaltung einer Betriebsnachfolge sollte stets individuell geprüft werden. Bereits kleine Unterschiede in den vertraglichen Regelungen können erhebliche steuerliche Auswirkungen haben. Gerade bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder familieninternen Unternehmensübertragungen empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung.
Die Expertinnen und Experten der MTG Wirtschaftskanzlei unterstützen Sie bei der steueroptimierten Gestaltung Ihrer Unternehmensnachfolge sowie bei allen Fragen rund um Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung. Weitere Informationen finden Sie auf unseren Seiten zur Unternehmensnachfolge, Steuerberatung und Landwirtschaftlichen Beratung an unseren Standorten Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg.

