Umsatzsteuer bei Vereinsbeiträgen und Kindergeld bei Rettungssanitätern

Bei der Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge gemeinnütziger Sportvereine besteht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erhebliche Rechtsunsicherheit. Gleichzeitig hat der BFH beim Kindergeld klargestellt, dass eine Ausbildung zum Rettungssanitäter wegen ihrer kurzen Dauer grundsätzlich nicht als erstmalige Berufsausbildung gilt. Für Vereine, Eltern und volljährige Kinder ergeben sich daraus wichtige steuerliche Konsequenzen.

Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge gemeinnütziger Sportvereine

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen beschäftigt gemeinnützige Sportvereine und die Finanzverwaltung. Der Bundesrat setzt sich deshalb für eine gesetzliche Klarstellung ein, nachdem die Rechtsprechung des BFH die bisherige Verwaltungsauffassung infrage gestellt und damit neue Rechts- und Planungsunsicherheiten geschaffen hat.

Wann Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer unterliegen können

Nach der Rechtsprechung des BFH können Mitgliedsbeiträge grundsätzlich ein Entgelt für Leistungen darstellen, die ein Verein gegenüber seinen Mitgliedern erbringt. Damit können die Beiträge umsatzsteuerlich relevant sein. Entscheidend ist dabei nicht, ob ein einzelnes Mitglied die angebotenen Vereinsleistungen tatsächlich in Anspruch nimmt.

Zusätzlich muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob der Verein gegenüber seinen Mitgliedern eine einheitliche Leistung oder mehrere selbständige Leistungen erbringt. Diese Abgrenzung kann für die umsatzsteuerliche Beurteilung von erheblicher Bedeutung sein.

Die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung steht nach der BFH-Rechtsprechung nicht mehr vollständig mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und dem Unionsrecht in Einklang. Für gemeinnützige Sportvereine entsteht dadurch insbesondere bei der steuerlichen Planung und bei Investitionsentscheidungen Unsicherheit.

Bundesrat fordert gesetzliche Klarstellung und Vertrauensschutz

Der Bundesrat hat auf diese Situation reagiert und die Bundesregierung aufgefordert, zeitnah eine unionsrechtskonforme gesetzliche Neuregelung im Umsatzsteuergesetz auf den Weg zu bringen. Ziel sind klare und praxistaugliche Kriterien für die umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen.

Dabei sollen zusätzliche Umsatzsteuerbelastungen für gemeinnützige Sportvereine möglichst vermieden werden. Bereits getätigte Investitionen sollen durch geeignete Übergangsregelungen geschützt werden. Außerdem sollen Vereine, die sich bislang an die geltende Verwaltungsauffassung gehalten haben, bis zu einer gesetzlichen Neuregelung Vertrauensschutz erhalten.

Für betroffene Vereine empfiehlt es sich daher, die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen und die bisherige umsatzsteuerliche Behandlung ihrer Mitgliedsbeiträge bei Bedarf überprüfen zu lassen. Die Steuerberatung der MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Mandanten bei steuerlichen Fragestellungen und ist an den Standorten Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg vertreten.

 

Kindergeld: Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung

Auch beim Kindergeld hat der BFH eine für Familien wichtige Entscheidung getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann eine abgeschlossene Ausbildung als erstmalige Berufsausbildung gilt und welche Auswirkungen eine anschließende Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden auf den Kindergeldanspruch hat.

Rettungssanitäter-Ausbildung erfüllt Mindestdauer nicht

Grundsätzlich gilt: Hat ein volljähriges Kind bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, kann eine umfangreiche Erwerbstätigkeit einem weiteren Kindergeldanspruch entgegenstehen. Relevant ist insbesondere eine Erwerbstätigkeit von regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden.

Der BFH hat nun klargestellt, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung kindergeldrechtlich grundsätzlich nicht als erstmalige Berufsausbildung anzusehen ist. Ausschlaggebend ist ihre kurze Ausbildungsdauer. Für eine Erstausbildung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr erforderlich.

Im entschiedenen Fall hatte eine volljährige Tochter nach dem Abitur zunächst eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin absolviert. Anschließend arbeitete sie drei Monate mit mehr als 20 Wochenstunden als Rettungssanitäterin, bevor sie eine weitere Ausbildung zur Notfallsanitäterin begann.

Die Familienkasse ging davon aus, dass für diesen Zeitraum kein Kindergeldanspruch mehr bestand. Der BFH kam zu einem anderen Ergebnis: Die landesrechtlich geregelte Ausbildung zum Rettungssanitäter dauert in Vollzeit lediglich rund drei Monate und erreicht damit die erforderliche Mindestausbildungsdauer von einem Jahr nicht.

Kindergeld kann trotz umfangreicher Erwerbstätigkeit weitergezahlt werden

Die Ausbildung zum Rettungssanitäter umfasst lediglich 520 Stunden. Ihr erfolgreicher Abschluss führt deshalb nicht automatisch dazu, dass eine anschließende Tätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden den Kindergeldanspruch ausschließt.

Kindergeld kann insbesondere weiterhin in Betracht kommen, wenn das volljährige Kind parallel einer weiteren Ausbildung nachgeht. Gleiches gilt grundsätzlich für eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder wenn eine weitere Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes noch nicht begonnen werden kann.

Für Eltern ist die Einordnung der ersten Ausbildung damit von entscheidender Bedeutung. Nicht jeder berufsqualifizierende Abschluss ist automatisch eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts. Ausbildungsdauer, anschließende Ausbildungsschritte und Erwerbstätigkeit sollten deshalb stets gemeinsam betrachtet werden.

Bei Unsicherheiten zum Kindergeld oder anderen steuerlichen Fragestellungen kann eine individuelle Prüfung sinnvoll sein. Die MTG Wirtschaftskanzlei verbindet Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung und betreut Mandanten an fünf Standorten in Bayern.

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