Steuerliche Neuerungen für Unternehmer: Nebenberuf, Ladenkasse und Russland

Aktuelle Entscheidungen und steuerrechtliche Änderungen können für Unternehmer erhebliche Auswirkungen haben. Im Fokus stehen die steuerliche Anerkennung von Verlusten aus einer nebenberuflichen Tätigkeit, die Anforderungen an eine offene Ladenkasse sowie die vollständige Suspendierung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Russland ab 2027.

Nebenberufliche Tätigkeit: Verluste sind nicht automatisch Liebhaberei

Wer nebenberuflich selbständig oder freiberuflich tätig ist und über mehrere Jahre Verluste erzielt, muss mit einer kritischen Prüfung durch das Finanzamt rechnen. Entscheidend für die steuerliche Anerkennung ist insbesondere, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht oder die Tätigkeit als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei einzustufen ist.

Gewinnerzielungsabsicht kann auch langfristig bestehen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine verlustbringende nebenberufliche Tätigkeit steuerlich anzuerkennen sein kann. Das gilt insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft darlegen kann, dass er die Tätigkeit nach seiner Pensionierung ausweiten und langfristig einen Totalgewinn erzielen möchte.

Im entschiedenen Fall war ein angestellter Bereichsleiter, der in seinem Unternehmen eine Kanzleisoftware für Steuerberater verantwortete, zusätzlich nebenberuflich als Steuerberater tätig. Zwischen 2009 und 2018 erzielte er aus dieser Tätigkeit einen Gesamtverlust von rund 4.200 Euro. Seine Mandanten waren ausschließlich nahestehende Personen.

Das Finanzamt wertete die Tätigkeit als Liebhaberei und erkannte die Verluste steuerlich nicht an. Der Steuerberater machte dagegen geltend, dass er seine selbständige Tätigkeit nach seiner Pensionierung deutlich ausweiten wolle. Dadurch sollte langfristig ein Totalgewinn entstehen.

Gewinnprognose endet nicht mit der Regelaltersgrenze

Der BFH erkannte die Verluste an, da der Steuerberater seine freiberufliche Tätigkeit trotz der langjährigen Verluste mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt hatte. Nach Auffassung des Gerichts war es plausibel, dass er die Tätigkeit nach seiner Pensionierung fortsetzen und ausweiten würde.

Eine steuerliche Gewinnprognose darf sich daher nicht allein auf den Zeitraum bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze beschränken. Im konkreten Fall sprach zudem der vergleichsweise geringe Gesamtverlust dafür, dass die steuerliche Verlustverrechnung mit anderen Einkünften lediglich von untergeordneter Bedeutung war.

Hinzu kam eine besondere Verbindung zwischen der nebenberuflichen Steuerberatung und der hauptberuflichen Softwareentwicklung. Für Unternehmer und Freiberufler zeigt die Entscheidung, dass bei länger andauernden Verlustphasen stets die individuellen Umstände und das nachvollziehbare Unternehmenskonzept betrachtet werden müssen.

 

Offene Ladenkasse und Russlandgeschäft: Neue steuerliche Risiken beachten

Auch bei der Kassenführung sowie bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen bestehen wichtige steuerliche Anforderungen. Während der BFH die strengen Dokumentationspflichten bei offenen Ladenkassen bestätigt hat, müssen sich Unternehmen mit Russlandbezug ab 2027 auf grundlegende Veränderungen bei der Besteuerung einstellen.

Offene Ladenkasse: Tägliche Auszählungen müssen nachvollziehbar sein

Bei einer offenen Ladenkasse nutzt ein Bargeldbetrieb keine elektronische Registrierkasse, sondern beispielsweise eine Kassenschublade, Geldkassette oder andere einfache Bargeldkasse. Einnahmen und Ausgaben werden manuell erfasst, wobei der Kassenbestand regelmäßig am Ende des Geschäftstags durch einen Kassensturz ermittelt wird.

In einem vom BFH entschiedenen Fall konnte ein Imbissbetrieb keine Aufzeichnungen über die behaupteten täglichen Auszählungen seines Kassenbestands vorlegen. Der BFH wertete dies als formellen Buchführungsmangel. Das Finanzamt war deshalb grundsätzlich berechtigt, Einnahmen hinzuzuschätzen.

Ohne entsprechende Aufzeichnungen ließ sich nicht nachvollziehen, wie die in handschriftlich geführten Monatslisten ausgewiesenen Tageseinnahmen ermittelt worden waren. Mängel bei der Kassenführung können nach der BFH-Rechtsprechung die Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchführung oder der sonstigen Aufzeichnungen infrage stellen.

Dies gilt auch für Unternehmen, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Sie müssen zwar grundsätzlich kein Kassenbuch führen, ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben jedoch durch geeignete Belege nachweisen. Bareinnahmen sind so aufzuzeichnen, dass ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Umsätze erhalten kann.

Eine offene Ladenkasse ist in Deutschland weiterhin zulässig, da derzeit keine allgemeine Registrierkassenpflicht besteht. Die Finanzverwaltung stellt jedoch hohe Anforderungen an eine vollständige und nachvollziehbare Kassenführung. Politisch ist zudem vorgesehen, im Rahmen des „Aktionsplans gegen Finanzkriminalität“ ab 2028 eine Registrierkassenpflicht einzuführen.

Doppelbesteuerungsabkommen mit Russland wird ab 2027 ausgesetzt

Für Unternehmen und Privatpersonen mit wirtschaftlichen Beziehungen zu Russland ergeben sich ebenfalls wesentliche Änderungen. Deutschland setzt das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Russland zum 1. Januar 2027 vollständig aus. Die Bundesrepublik hat die Russische Föderation darüber im Juni 2026 informiert.

Ab 2027 finden die Regelungen des DBA damit aus deutscher Sicht keine Anwendung mehr. Deutschland und Russland wenden grundsätzlich ihre jeweiligen nationalen Steuergesetze unabhängig voneinander an. Dies kann insbesondere bei grenzüberschreitenden Einkünften erhebliche steuerliche Folgen haben.

Russland hatte bereits im August 2023 wesentliche Bestimmungen des Abkommens einseitig suspendiert. Betroffen waren unter anderem Regelungen zu Unternehmensgewinnen, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Arbeitseinkommen.

Unternehmen und natürliche Personen mit Russlandbezug sollten deshalb frühzeitig prüfen, welche Folgen sich insbesondere für Quellensteuern, eine mögliche Doppelbesteuerung und bestehende Geschäfts- oder Beteiligungsstrukturen ergeben. Eine individuelle steuerliche und gegebenenfalls rechtliche Prüfung kann dabei helfen, Handlungsbedarf rechtzeitig zu identifizieren.

Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Unternehmen und Privatpersonen mit Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung bei komplexen steuerlichen und unternehmerischen Fragestellungen. An unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg stehen wir Mandanten auch bei Fragen zur Kassenführung, zu grenzüberschreitenden Sachverhalten und zur steuerlichen Gestaltung zur Seite.

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