Klimaanlage im Homeoffice steuerlich absetzen: Das ist zu beachten

Eine Klimaanlage kann das Arbeiten im Homeoffice an heißen Tagen deutlich angenehmer machen – doch nicht immer sind Anschaffungs- und Betriebskosten steuerlich absetzbar. Entscheidend ist insbesondere, ob das Homeoffice als häusliches Arbeitszimmer anerkannt wird, wie die Klimaanlage eingebaut ist und in welchem Umfang der Raum beruflich oder betrieblich genutzt wird.

Klimaanlage im häuslichen Arbeitszimmer steuerlich absetzen

Ob Arbeitnehmer, Selbständige oder Unternehmer die Kosten einer Klimaanlage steuerlich geltend machen können, hängt von der beruflichen beziehungsweise betrieblichen Veranlassung ab. Besonders relevant ist dabei die steuerliche Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers.

Voraussetzungen für ein anerkanntes häusliches Arbeitszimmer

Ist ein Raum steuerlich als häusliches Arbeitszimmer anerkannt, können grundsätzlich auch die Aufwendungen für eine Klimaanlage berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bildet.

Darüber hinaus muss der Raum nahezu ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzt werden. Eine private Mitbenutzung von weniger als zehn Prozent ist unschädlich. Zudem muss das Arbeitszimmer seiner Ausstattung nach einem Büro entsprechen und darf nicht überwiegend den Charakter eines Wohnraums haben.

Wer dagegen lediglich mit dem Laptop am Esstisch oder in einer Arbeitsecke des Wohnzimmers arbeitet, kann die Kosten einer Klimaanlage grundsätzlich nicht gesondert als berufliche Aufwendungen abziehen. Die Klimaanlage gilt in diesem Fall als private Anschaffung.

Mobile Klimaanlage: Sofortabzug oder Abschreibung

Bei einem steuerlich anerkannten häuslichen Arbeitszimmer gehört eine mobile Klimaanlage grundsätzlich zur Ausstattung beziehungsweise Einrichtung des Arbeitszimmers. Die tatsächlich entstandenen Aufwendungen können zusammen mit den übrigen berücksichtigungsfähigen Kosten des Arbeitszimmers anhand entsprechender Rechnungen steuerlich geltend gemacht werden.

Kostet eine mobile Klimaanlage einschließlich Umsatzsteuer nicht mehr als 952 Euro, kann der Kaufpreis grundsätzlich sofort berücksichtigt werden. Bei höheren Anschaffungskosten muss das Gerät dagegen über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Diese beträgt bei Klimageräten regelmäßig elf Jahre.

Neben dem eigentlichen Kaufpreis können auch unmittelbar mit der Anschaffung zusammenhängende Aufwendungen relevant sein. Dazu zählen beispielsweise Versandkosten für die Lieferung oder Fahrtkosten, die für die Beschaffung des Geräts entstanden sind.

 

Splitklimaanlage, Stromkosten und Handwerkerleistungen

Bei fest installierten Klimaanlagen gelten andere steuerliche Grundsätze als bei mobilen Geräten. Auch laufende Stromkosten und Aufwendungen für den Einbau oder die Wartung durch einen Fachbetrieb können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden.

Fest eingebaute Klimaanlagen werden anders behandelt

Eine fest eingebaute Splitklimaanlage wird in der Regel Bestandteil des Gebäudes. Die entsprechenden Anschaffungskosten können deshalb nicht ohne Weiteres wie bei einem mobilen Klimagerät unmittelbar dem häuslichen Arbeitszimmer zugeordnet werden.

Grundsätzlich erfolgt die steuerliche Berücksichtigung gemeinsam mit dem Gebäude und entsprechend dem auf das Arbeitszimmer entfallenden Verhältnis zur Wohnfläche. Bei einem nachträglichen Einbau und einem separaten Betrieb der Anlage kann im Einzelfall allerdings auch eine eigenständige Abschreibung in Betracht kommen.

Zusätzlich können die laufenden Stromkosten für den Betrieb einer Klimaanlage anteilig berücksichtigt werden, soweit sie auf ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer entfallen. Eine nachvollziehbare Dokumentation der Kosten erleichtert dabei die steuerliche Zuordnung.

Homeoffice-Pauschale und Steuerbonus für Handwerker

Liegt kein Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer vor oder wird lediglich eine Arbeitsecke in einem ansonsten privat genutzten Raum verwendet, können die Kosten der Klimaanlage nicht zusätzlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die beruflich veranlassten Aufwendungen für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung werden in diesen Fällen grundsätzlich über die geltenden Regelungen zur Homeoffice-Pauschale berücksichtigt.

Eine steuerliche Entlastung kann dennoch möglich sein, wenn ein Fachbetrieb eine Klimaanlage fest in das Gebäude einbaut oder Wartungsarbeiten durchführt. Für begünstigte Handwerkerleistungen im Haushalt können 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro pro Jahr, direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden.

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist insbesondere eine ordnungsgemäße Rechnung. Zudem muss die Zahlung unbar, beispielsweise per Überweisung, erfolgen. Materialkosten sind bei der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht begünstigt.

Ob und in welcher Höhe sich die Kosten einer Klimaanlage im Homeoffice steuerlich berücksichtigen lassen, hängt somit stark vom Einzelfall ab. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Arbeitnehmer, Selbständige und Unternehmen im Rahmen der Steuerberatung bei Fragen zum häuslichen Arbeitszimmer, zu Werbungskosten und Betriebsausgaben. Unsere Ansprechpartner stehen Mandanten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg zur Verfügung.

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