Neue Regelungen und aktuelle Urteile bringen wichtige Änderungen für Steuerzahler, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen mit sich. Im Fokus stehen die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 2027, die steuerliche Behandlung von Betriebseinnahmen sowie die Erbfallkostenpauschale für Vermächtnisnehmer. Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert über die wichtigsten Entwicklungen und deren praktische Auswirkungen.
Steuerrecht aktuell: Neue Vorgaben für Steuerbescheide und Betriebseinnahmen
Die Digitalisierung der Finanzverwaltung schreitet voran. Gleichzeitig konkretisiert der Bundesfinanzhof (BFH), welche Einnahmen steuerlich einem Betrieb zuzuordnen sind. Für Steuerpflichtige und Unternehmen ergeben sich daraus wichtige organisatorische und steuerliche Konsequenzen.
Elektronische Steuerbescheide ab 2027: Was Steuerzahler wissen müssen
Ab dem 1. Januar 2027 wird die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden grundsätzlich zum Regelfall. Nach § 122a Abgabenordnung (AO) ist dann keine ausdrückliche Einwilligung mehr erforderlich.
Bis Ende 2026 werden Steuerbescheide grundsätzlich nur dann elektronisch bereitgestellt, wenn der Steuerpflichtige oder sein Bevollmächtigter zuvor eingewilligt hat.
Wer weiterhin Papierbescheide erhalten möchte, kann einen Antrag auf postalische Bekanntgabe stellen. Dieser sollte über das Onlineportal ELSTER eingereicht werden. Der Antrag gilt nur für zukünftige Bekanntgaben und grundsätzlich einheitlich für sämtliche Verwaltungsakte unter derselben Steuernummer.
Wichtig: Steuerpflichtige ohne aktives ELSTER-Benutzerkonto erhalten ihre Bescheide auch 2027 weiterhin grundsätzlich postalisch. Gleiches gilt unter bestimmten Voraussetzungen bei nicht elektronisch übermittelten Empfangsvollmachten.
Elektronisch bereitgestellte Bescheide gelten grundsätzlich am vierten Tag nach ihrer Bereitstellung als bekannt gegeben. Damit können Einspruchsfristen beginnen, auch wenn der Bescheid noch nicht tatsächlich gelesen wurde.
Unser Tipp: Prüfen Sie rechtzeitig Ihre ELSTER-Einstellungen und die gewünschte Zustellungsart. Die Steuerberatung der MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Sie bei der Umstellung und auf Wunsch bei der Beantragung der postalischen Bekanntgabe.
BFH-Urteil: Metallverwertung im Krematorium zählt zu Betriebseinnahmen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Einnahmen aus der Verwertung metallischer Verbrennungsrückstände eines kommunalen Krematoriums steuerlich als Betriebseinnahmen zu behandeln sind (Urteil vom 14. Juli 2026, Az. IX R 29/24).
Im entschiedenen Fall betrieb eine Stadt ein Krematorium. Bei Einäscherungen entstanden Metallrückstände, beispielsweise aus Zahngold, Schmuck oder medizinischen Prothesen. Diese wurden an eine Metallscheideanstalt verkauft.
Die Stadt verbuchte die Erlöse auf einem gesonderten Konto und verwendete sie ausschließlich für soziale und karitative Zwecke. Das Finanzamt ordnete die Einnahmen dennoch dem steuerpflichtigen Betrieb des Krematoriums zu.
Der BFH bestätigte diese steuerliche Einordnung. Entscheidend sei der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Einnahmen und der betrieblichen Tätigkeit. Die spätere Verwendung der Gelder ändere nichts an ihrer Eigenschaft als Betriebseinnahmen.
Das Urteil verdeutlicht insbesondere für kommunale Betriebe gewerblicher Art, dass auch Nebenerlöse steuerpflichtig sein können. Eine getrennte Verbuchung oder gemeinnützige Mittelverwendung führt nicht automatisch zur Steuerfreiheit.
Erbschaftsteuer: Erbfallkostenpauschale auch für Vermächtnisnehmer
Auch im Erbschaftsteuerrecht hat der Bundesfinanzhof die Rechte von Steuerpflichtigen gestärkt. Die aktuelle Rechtsprechung erleichtert insbesondere Vermächtnisnehmern die steuerliche Berücksichtigung von Erbfallkosten.
Erbfallkostenpauschale von 15.000 Euro: Wer profitiert?
Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer können bestimmte Nachlassverbindlichkeiten vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden. Hierzu zählen insbesondere Bestattungskosten, Aufwendungen für ein angemessenes Grabmal, die übliche Grabpflege sowie Kosten der Nachlassabwicklung.
Für Erwerbe ab dem 1. Januar 2025 beträgt die gesetzliche Erbfallkostenpauschale 15.000 Euro. Alternativ können höhere tatsächlich angefallene und nachgewiesene abzugsfähige Kosten berücksichtigt werden.
Der BFH hat mit Urteil vom 17. Juni 2026 (Az. II R 25/23) klargestellt, dass nicht nur Erben, sondern auch Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte die Pauschale beanspruchen können.
Ein Vermächtnisnehmer erhält aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags einen bestimmten Vermögensvorteil, beispielsweise Geld oder eine Immobilie. Anders als ein Erbe tritt er nicht als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein.
Entscheidend: Die Erbfallkostenpauschale kann unabhängig von der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten berücksichtigt werden. Sie darf jedoch für jeden Erbfall insgesamt nur einmal gewährt werden.
BFH stärkt Vermächtnisnehmer bei internationalen Erbfällen
Im konkreten Streitfall lebte eine Erblasserin in Großbritannien und wurde von ihrem dort ansässigen Bruder beerbt. Eine in Deutschland lebende Vermächtnisnehmerin erhielt einen Geldbetrag.
Obwohl ihr lediglich 13,20 Euro tatsächliche Kosten entstanden waren, beantragte sie den damals geltenden Erbfallkostenpauschbetrag von 10.300 Euro.
Das Finanzamt erkannte nur die tatsächlichen Kosten an. Das Finanzgericht gewährte die Pauschale anteilig. Der BFH entschied hingegen zugunsten der Vermächtnisnehmerin.
Ist ein einzelner Erwerber in Deutschland unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig, während die Erwerbe der übrigen Beteiligten nicht der deutschen Besteuerung unterliegen, darf die Pauschale nicht allein deshalb gekürzt werden.
Das Urteil ist insbesondere für grenzüberschreitende Erbfälle relevant und kann zu einer geringeren Erbschaftsteuerbelastung führen.
Unser Tipp: Lassen Sie bei Erbschaften und Vermächtnissen prüfen, welche Nachlassverbindlichkeiten steuerlich berücksichtigt werden können. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Sie durch Steuerberatung und Rechtsberatung bei erbschaftsteuerlichen Fragen und der Vermögensnachfolge.
MTG Wirtschaftskanzlei – Ihre Ansprechpartner für Steuer- und Rechtsfragen
Ob elektronische Steuerbescheide, betriebliche Besteuerung oder Erbschaftsteuer: Eine frühzeitige steuerliche Prüfung hilft, finanzielle Nachteile zu vermeiden und Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen.
Die MTG Wirtschaftskanzlei begleitet Privatpersonen, mittelständische Unternehmen und öffentliche Einrichtungen mit interdisziplinärer Expertise in Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung.
An unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg stehen wir Ihnen persönlich zur Verfügung.


