BGH-Urteil zur Kundenanlage – Klare Vorgaben für Betreiber und Netzbetreiber

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 13. Mai 2025 (Az. EnVR 83/20) die energierechtlichen Kriterien für die Einstufung von „Kundenanlagen“ nach § 3 Nr. 24a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) neu definiert. Dabei folgte der BGH der unionsrechtlichen Auslegung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und schafft so mehr Rechtssicherheit für Unternehmen und Privatpersonen, die dezentrale Energieanlagen betreiben oder nutzen.

In diesem Beitrag erklären wir, was das Urteil für Betreiber von Blockheizkraftwerken und anderen Energieanlagen bedeutet und wie Sie als Mandant der MTG Wirtschaftskanzlei von dieser Rechtsklarheit profitieren können.

 

Kundenanlage vs. Verteilernetz: Was bedeutet das BGH-Urteil?

Im Zentrum des Urteils stand ein Fall, bei dem ein Energieversorgungsunternehmen zwei Blockheizkraftwerke betrieb, um mehrere Wohnblöcke zu versorgen. Der lokale Netzbetreiber verweigerte den Anschluss der Anlagen als eigenständige Kundenanlagen. Sowohl die Landesregulierungsbehörde als auch das Oberlandesgericht (OLG) und letztlich der BGH bestätigten die Einstufung der Anlagen als Verteilernetz.

Wesentliche Entscheidungskriterien

Der BGH folgt dabei der Argumentation des EuGH, wonach eine Anlage nicht als Kundenanlage gilt, wenn sie der systematischen Weiterleitung von Strom an Dritte – also an Letztverbraucher – dient. In diesem Fall ist die Anlage als Verteilernetz im Sinne der EU-Richtlinie 2019/944 (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) einzustufen. Dies hat erhebliche Auswirkungen: Denn Verteilernetze unterliegen strengeren regulatorischen Pflichten und Auflagen.

Im Gegensatz dazu kann eine Kundenanlage laut BGH bestehen, wenn sie Leitungen umfasst, die Strom weiterleiten, der nicht zum Verkauf bestimmt ist. Typisches Beispiel ist die Eigenversorgung mit Strom aus eigenen Anlagen, etwa bei Unternehmen oder privaten Immobilien. Dies eröffnet wichtige Gestaltungsmöglichkeiten, zum Beispiel für Contracting-Modelle oder den Betrieb von Eigenverbrauchsanlagen.

 

Handlungsempfehlungen für Betreiber und Unternehmen

Prüfung der Netztopologie und Abstimmung mit Behörden

Betreiber dezentraler Energieanlagen sollten ihre Netztopologien sorgfältig prüfen und bewerten, ob die Anlagen die Voraussetzungen einer Kundenanlage erfüllen oder als Verteilernetz eingestuft werden. Eine frühzeitige Abstimmung mit den zuständigen Landesregulierungsbehörden in Bayern – etwa in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt oder Nürnberg – kann hierbei helfen, Planungssicherheit zu gewinnen und regulatorische Risiken zu minimieren.

Gesetzgeberische Klarheit notwendig

Das BGH-Urteil macht auch deutlich: Der Begriff der Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG muss gesetzgeberisch klarer und in Einklang mit dem europäischen Recht definiert werden. Bis dahin bleibt die Auslegung komplex und in der Praxis mit Unsicherheiten verbunden.

Als erfahrene Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung mit Standorten in ganz Bayern unterstützt die MTG Wirtschaftskanzlei Sie umfassend bei der rechtlichen und steuerlichen Bewertung Ihrer Energieanlagen. Unsere Experten helfen Ihnen dabei, regulatorische Herausforderungen zu meistern und Ihre Projekte sicher zu gestalten.

MTG Wirtschaftskanzlei – Ihr Partner für Energiewirtschaft und Recht

Mit unserer langjährigen Erfahrung in der Beratung von mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen bieten wir Ihnen eine ganzheitliche Unterstützung bei energierechtlichen Fragestellungen, etwa zur Kundenanlage oder zu Netzanschlussregelungen. Ob in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt oder Nürnberg – wir sind für Sie da.

Nutzen Sie unser Know-how, um von aktuellen Urteilen wie dem BGH-Beschluss zu profitieren und Ihre Anlagen rechts- und zukunftssicher zu gestalten.

Jetzt beraten lassen – Kontaktieren Sie die MTG Wirtschaftskanzlei für eine individuelle Prüfung Ihrer Energieanlagen.

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