Schwarzarbeit wirksam bekämpfen und Umsatzsteuer-Regeln 2025: Wichtige Änderungen für Unternehmen

Die Bundesregierung verschärft die Maßnahmen gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung. Gleichzeitig gelten seit Juli 2025 neue Regeln zur elektronischen Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern. Dieser Beitrag der MTG Wirtschaftskanzlei gibt Ihnen einen kompakten Überblick über die wichtigsten Neuerungen und zeigt, welche Konsequenzen sich für Unternehmen und Privatpersonen ergeben.

Gesetz zur Modernisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung

Stärkere Befugnisse für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)

Die FKS erhält künftig Zugang zum polizeilichen Informationsverbund. Damit kann sie auf Augenhöhe mit Polizei und Steuerfahndung agieren, Personen schneller identifizieren und effektiver gegen organisierte Kriminalität vorgehen.

Neue Möglichkeiten bei Überwachung und Datenanalyse

Durch erweiterte Telekommunikationsüberwachung und automatisierte Datenanalysen können große Datenmengen ausgewertet und mit den Informationen der Finanzbehörden und Rentenversicherung abgeglichen werden. Dies erleichtert das Aufdecken von Scheinfirmen, Abdeckrechnungen und betrügerischen Subunternehmerketten.

Risikoorientierte Schwerpunktprüfungen

Die FKS wird gezielt Branchen kontrollieren, in denen Schwarzarbeit und Geldwäsche gehäuft auftreten. Dazu zählen aktuell Barbershops sowie Nagel- und Kosmetikstudios.

Neue Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Neu eingeführt werden eine Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren für Arbeitnehmer sowie eine Sofortmeldepflicht für Arbeitgeber bei Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses.

Elektronische Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern

Umstellung seit Juli 2025

Seit dem 20. Juli 2025 können Anfragen zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern nur noch elektronisch über die Online-Abfrage des Bundeszentralamts für Steuern erfolgen. Schriftliche oder telefonische Anfragen sind nicht mehr möglich.

Hintergrund und rechtliche Grundlage

Für innergemeinschaftliche Lieferungen gilt seit 2020: Nur bei Nutzung einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden greift die Steuerbefreiung. Diese Regelung ist in § 6a Umsatzsteuergesetz verankert und bleibt weiterhin verbindliche Voraussetzung.

Die Neuerungen betreffen sowohl die Bekämpfung von Schwarzarbeit als auch die Umsatzsteuerpraxis im grenzüberschreitenden Handel. Unternehmen sollten ihre internen Prozesse rechtzeitig anpassen, um Bußgelder und steuerliche Nachteile zu vermeiden. Die MTG Wirtschaftskanzlei in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg unterstützt Sie bei der rechtssicheren Umsetzung.

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