Immer mehr Arbeitgeber bieten steuerfreie Zusatzleistungen an – von der kostenlosen Aufladung privater E-Autos bis hin zur flexiblen Workation im Ausland. Erfahren Sie, welche Regeln gelten und worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten müssen.
Steuerfreie Aufladung privater E-Autos beim Arbeitgeber
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden attraktive Benefits bieten – dazu gehört die Möglichkeit, ein privates Elektro- oder Hybridfahrzeug direkt am Arbeitsplatz kostenlos oder vergünstigt aufzuladen. Dieser geldwerte Vorteil ist steuerfrei, sofern er zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt wird. Eine Gehaltsumwandlung ist nicht zulässig. Die Regelung gilt nach aktuellem Stand bis Ende 2030.
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
Die Steuerbefreiung greift nur beim Laden an ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers oder verbundener Unternehmen. Darüber hinaus sind auch weitere Konstellationen möglich, etwa wenn:
Mitarbeitende Ladevorrichtungen externer Anbieter auf dem Betriebsgelände nutzen und der Arbeitgeber die Stromkosten direkt trägt.
Arbeitgeber Immobilien mit firmeneigenen Ladesäulen anmieten, die den Beschäftigten zur Verfügung stehen.
Besonderheiten bei Ladesäulen für Zuhause
Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitenden betriebliche Ladesäulen für die private Nutzung zu Hause vorübergehend überlassen. In diesem Fall ist jedoch ausschließlich der Leihvorteil steuerfrei. Die Stromkosten für das Laden privater Fahrzeuge zu Hause sind dagegen steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Für Dienstwagen mit E-Antrieb gilt eine Ausnahme: Stromkosten, die beim Laden zu Hause entstehen, dürfen als steuerfreier Auslagenersatz erstattet werden.
Workation im Ausland: Steuer- und Sozialversicherungsfragen
Workation – die Verbindung von Arbeit und Urlaub – erfreut sich wachsender Beliebtheit. Mitarbeitende verlegen ihr Homeoffice zeitweise ins Ausland, etwa ans Meer oder in die Berge. Arbeitgeber, die diese Möglichkeit anbieten, steigern ihre Attraktivität im Wettbewerb um Fachkräfte. Dennoch müssen steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen beachtet werden.
Steuerliche Aspekte: Die 183-Tage-Regel
Für Arbeitnehmer gilt bei Auslandsaufenthalten häufig die 183-Tage-Regel:
Bleibt die Tätigkeit im Ausland unter 183 Tagen innerhalb eines Jahres, bleibt die Steuerpflicht in Deutschland bestehen.
Zu den 183 Tagen zählen auch Wochenenden, Feiertage, An- und Abreisetage sowie Urlaubszeiten.
Wird die Grenze überschritten, kommt das Steuerrecht des Tätigkeitsstaates zur Anwendung. Um Doppelbesteuerungen zu vermeiden, sind rechtzeitige Abklärungen erforderlich.
Sozialversicherung bei Workation
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht wird Workation inzwischen wie eine Entsendung behandelt. Arbeitgeber müssen vor Reiseantritt einen Antrag auf Verbleib im deutschen Sozialversicherungssystem bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers stellen.
Dies ist möglich, wenn:
- weniger als die Hälfte der Jahresarbeitszeit im Ausland geleistet wird und
- das Zielland Teil des multilateralen Sozialversicherungsabkommens ist (u. a. EU-Staaten, Schweiz, Großbritannien, USA, Kanada, Australien, Indien, Japan).
In anderen Ländern gelten individuelle Abkommen oder strengere Regeln. Oft darf dort maximal 25 % der Arbeitszeit im Jahr verbracht werden, um den deutschen Sozialversicherungsschutz zu behalten.
Fazit: Steuerfreie Benefits richtig nutzen
Für Arbeitgeber bieten steuerfreie Zusatzleistungen wie das kostenlose Laden von Elektrofahrzeugen oder flexible Modelle wie Workation eine Chance, ihre Attraktivität zu steigern. Arbeitnehmer profitieren von finanziellen Vorteilen und einer verbesserten Work-Life-Balance. Damit beide Seiten rechtlich abgesichert sind, sollten steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte jedoch stets frühzeitig geprüft werden.

