Angabe von Netto- oder Bruttopreisen?

Umsatzsteuerklauseln im Spannungsfeld zur Preisangabenverordnung

Hintergrund

Mit der Anwendung des § 2b UStG sind zahlreiche Kommunen dazu übergegangen, in ihren Benutzungsgebührensatzungen Nettobeträge auszuweisen und mit einem Zusatz zu versehen, dass die Umsatzsteuer „gegebenenfalls“ hinzuzurechnen sei.

Grund war vor allem, dass der tatsächliche Anwendungszeitpunkt des § 2b UStG sich nicht prognostizieren ließ, die steuerliche Einordnung noch nicht rechtssicher vorgenommen werden kann und teilweise auch vom Überschreiten von Umsatzgrenzen abhängt. Eine Angabe von Nettopreisen „zzgl. Gesetzlich anfallender Umsatzsteuer“ sollte den Kommunen hier Flexibilität und einfaches Reagieren auf die sich ergebende steuerliche Einordnung ermöglichen. Das Innenministerium Baden-Württemberg stellt jetzt klar: Diese Praxis ist oftmals nicht mit der Preisangabenverordnung (PAngV) vereinbar – eine Auffassung, der sich mittlerweile auch der Deutsche Städtetag angeschlossen hat.

 

Anwendungsbereich der PAngV

Leistungen gegenüber Verbrauchern

Die PAngV gilt grundsätzlich immer dann, wenn Leistungen gegenüber Verbrauchern angeboten werden.

Weitere Einschränkung: Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte

Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts sind zudem nur dann von der Anwendung betroffen, wenn Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte erhoben werden. Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte für Leistungen von Gebietskörperschaften gegenüber Verbrauchern unterliegen damit den Transparenzpflichten der PAngV.

 

Konsequenzen für kommunale Satzungen

Anpassung bestehender Satzungen

§ 3 Abs. 1 PAngV verlangt die Angabe des Gesamtpreises, also des Preises inklusive Umsatzsteuer und sämtlicher Preisbestandteile. Die bisher häufig verwendete Formulierung „zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer“ genügt diesen Anforderungen nicht. Betroffene Satzungen, die solche Klauseln enthalten, sind daher spätestens bis zur erstmaligen Anwendung des neuen Umsatzsteuerrechts (§ 2b UStG) anzupassen .

Ausnahmen und regelmäßige Prüfung

Nicht betroffen sind Verwaltungsgebühren und Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG), da diese nicht in den Anwendungsbereich der PAngV fallen. Auch rein hoheitliche Benutzungsgebühren, die traditionell ohne Umsatzsteuer erhoben werden, dürften keinem Anpassungsbedarf unterliegen, weil hier in der Regel auf Umsatzsteuerklauseln verzichtet wurde.

Sofern die Steuerpflicht von Benutzungsgebühren von der Umsatzhöhe (z.B. der Grenze von € 17.500 gem. § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG) abhängt, wird eine regelmäßige Überprüfung der Satzung und Umsatzgrenze und ggf. eine Anpassung des „Bruttopreises“ erforderlich sein, um finanzielle Einbußen zu verhindern.

Risiken bei Nichtbeachtung

Die PAngV ist eine bundesrechtliche Verordnung und damit höherrangiges Recht. Ein Verstoß stellt keinen bloßen „Formfehler“ dar, sondern kann als materieller Mangel zur (Teil-)Nichtigkeit der Satzung führen.

Betroffene Kommunen riskieren, dass entsprechende Gebührensätze vor Verwaltungsgerichten keinen Bestand haben.

 

09/2025

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