Gesetzesvorhaben der großen Koalition im Überblick: Investitions-Sofortprogramm, Steueränderungsgesetz 2025, Bau-Turbo & Stromsteuer

Seit Mai 2025 ist die Große Koalition mittlerweile im Amt. Wir geben einen Überblick über die für die Kommunalberatung relevanten und bisher konkret gewordenen Gesetzesvorhaben und deren Umsetzungsstand.

 

Investitions-Sofortprogramm

Am 26. Juni 2025 hat der Bundestag bereits das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 11. Juli 2025, nachdem ein finanzieller Ausgleich der Mindereinnahmen durch den Bund vereinbart wurde.

Kernpunkte

Kernpunkte des Programms sind:

  • Degressive Abschreibung: Einführung einer degressiven AfA von bis zu 30 % für bewegliche Wirtschaftsgüter, gültig für Investitionen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027.
  • Körperschaftsteuer: Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes von derzeit 15 % auf 10 % ab dem Jahr 2032.
  • Forschungszulage: Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. € und Einführung eines pauschalen Gemeinkostenzuschlags von 20 %.
  • Elektromobilität: Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge und Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze für die Dienstwagenbesteuerung auf 100.000 €.

 

Steueränderungsgesetz 2025

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 setzt die Bundesregierung ein umfassendes Paket steuerlicher Anpassungen um. Viele Maßnahmen haben direkte Auswirkungen auf Kommunen, ihre Unternehmen und das kommunale Umfeld.

Kernpunkte

  • Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie: Die Entfernungspauschale wird ab dem 1. Januar 2026 auf 38 Cent je Kilometer bereits ab dem ersten Kilometer angehoben. Zugleich wird die Mobilitätsprämie entfristet. Davon profitieren insbesondere Pendler, darunter auch Beschäftigte in kommunalen Verwaltungen und Unternehmen.
  • Ermäßigter Steuersatz für Restaurantleistungen: Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ohne Getränke) wird der Umsatzsteuersatz ab 1. Januar 2026 dauerhaft auf 7 % gesenkt.
  • Gemeinnützigkeit: An mehreren Stellen wird das Gemeinnützigkeitsrecht modernisiert. So soll die Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe auf € 50.000 Euro steigen, die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen werden angehoben. Darüber hinaus werden E-Sport als gemeinnützige und bestimmte Photovoltaikanlagen als nicht schädliche Tätigkeit anerkannt. Zudem soll die Freigrenze zur Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf € 100.000,00 angehoben werden. Große Erleichterung dürfte auch der Verzicht auf die sogenannte „Sphärenzuordnung“ (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) bei Einnahmen unter € 50.000,00 mit sich bringen.
  • Digitalisierung der Bekanntgabe: Steuerbescheide sollen künftig elektronisch durch Bereitstellung zum Datenabruf bekanntgegeben werden. Dies beschleunigt Verfahren und bringt mehr Effizienz in die Kommunikation zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen.

Aktueller Stand: Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 10. September 2025 beschlossen. Das parlamentarische Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Ein Inkrafttreten ist jedoch noch in diesem Jahr vorgesehen.

 

Der „Bau-Turbo“ – Beschleunigung im Städtebau

Mit dem sogenannten „Bau-Turbo“ will die Bundesregierung den Wohnungsbau spürbar erleichtern. Herzstück des Gesetzes ist die Verschlankung von Verfahren: Bauanträge sollen schneller bearbeitet, Genehmigungswege verkürzt und Doppelprüfungen vermieden werden.

Schnellere Genehmigungsverfahren

Gemeinden erhalten zudem mehr Spielraum, um Bauland flexibel auszuweisen und bestehende Gebäude leichter umzunutzen oder aufzustocken. Auch die Digitalisierung von Genehmigungsverfahren ist ein zentraler Bestandteil.

Mehr Flexibilität beim Bauen

Besonders relevant für die kommunale Praxis sind die geplanten Erleichterungen im Bauplanungsrecht. So sollen Abweichungen von bestehenden Bebauungsplänen künftig unkomplizierter möglich sein, wenn dadurch zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird. Zudem werden Hürden für Aufstockungen und Umnutzungen abgebaut. Ziel ist es, neue Wohnungen schneller verfügbar zu machen und bestehende Flächen effizienter zu nutzen.

Aktueller Stand: Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 18. Juni 2025 beschlossen. Inzwischen läuft das parlamentarische Verfahren: Der Bundestag befasst sich derzeit mit den Beratungen, eine Zustimmung des Bundesrats wird für den Herbst 2025 erwartet. Ein Inkrafttreten ist für Anfang 2026 vorgesehen.

 

„Senkung“ der Stromsteuer

Im Koalitionsvertrag wurde festgehalten, dass Unternehmen und Verbraucher dauerhaft um mindestens 5 Cent pro kWh entlastet werden sollen. Dieses Ziel soll durch ein Bündel an Maßnahmen erreicht werden: Vor allem durch Senkung der Stromsteuer, Reduzierung der Netzentgelte sowie spezielle Entlastungen für die energieintensive Industrie.

Geplante Maßnahmen

Ein zentrales Vorhaben ist die Absenkung der Stromsteuer auf das europarechtliche Minimum. Der Koalitionsvertrag versprach, die Stromsteuer „so schnell wie möglich“ für alle Verbraucher auf den EU-Mindestsatz zu senken. Konkret entspricht dies einer Reduzierung von derzeit 2,05 Ct/kWh auf 0,05 Ct/kWh. Die Regierung hat sich jedoch darauf verständigt, die Stromsteuersenkung vorerst nur für die Wirtschaft (sog. „Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Landwirtschaft“) umzusetzen. Nach aktuellem Planungsstand wird die Senkung über eine Entfristung der aktuell erhöhten Entlastung nach § 9b StromStG umgesetzt werden. Dies würde dann für die betroffenen Unternehmen weiterhin einen Entlastungsantrag voraussetzen – von einer generellen Steuersatzsenkung („für alle“) oder einer Entlastung im Vergleich zur aktuellen Rechtslage kann hier nicht die Rede sein, weshalb die Kritik entsprechend laut ist. Das „Dritte Gesetz zur Änderung der Energiesteuer und des Stromsteuergesetzes“ wurde von der Regierung am 5. September 2025 beschlossen, muss aber noch in Bundestag und Bundesrat beraten werden.

Auswirkungen für Unternehmen und Verbraucher

Die Regierung begründet die nur selektierte Fortführung der Steuerentlastung mit fiskalischen Zwängen, da eine allgemeine Steuersenkung Mindereinnahmen von 8-9 Mrd. € jährlich bedeuten würde. Sie verweist zugleich darauf, dass alle Koalitionsvorhaben unter Finanzierungsvorbehalt stehen.

Mit der Änderung im Stromsteuerrecht sollen außerdem Vereinfachungen bei der Elektromobilität, dem bidirektionalen Laden sowie der technologieoffenen Speicherung von Strom umgesetzt werden.

 

Stand 09/2025

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