Nichtanwendungserlass zur Rechtsprechung zur Kettenzusammenfassung im Querverbund
Mit Urteil vom 29. August 2024 (V R 43/21) hat der BFH entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Zusammenfassung mehrerer Betriebe gewerblicher Art (BgA) nach § 4 Abs. 6 KStG jeweils zwischen allen beteiligten BgA unmittelbar vorliegen müssen. Damit stellte das Gericht klar, dass die sogenannte Kettenzusammenfassung nicht zulässig sei. Bisher war es möglich, bereits zusammengefasste BgA in eine weitere Zusammenfassung einzubeziehen, sodass Verluste aus defizitären Tätigkeiten – etwa aus Bäderbetrieben – mit Gewinnen aus anderen Bereichen, wie den Versorgungsbetrieben, relativ weitreichend verrechnet werden konnten.
Konsequenzen für die Praxis
Das Urteil ließ daher erhebliche Unsicherheiten für die kommunale Praxis und die Zukunft des steuerlichen Querverbundes erwarten. Mit Schreiben vom 6. Juni 2025 hat das Bundesfinanzministerium hierzu nun Stellung genommen. Das BMF stellt klar, dass es die Entscheidung des BFH über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwenden wird. Die Verwaltung hält damit ausdrücklich an der bisherigen Praxis fest, wonach auch die Kettenzusammenfassung unter bestimmten Voraussetzungen möglich bleibt. Zur Begründung verweist das BMF auf die etablierten Grundsätze aus dem Schreiben vom 12. November 2009, die weiterhin maßgeblich sein sollen.
Planungssicherheit für Kommunen
Für Kommunen und ihre Unternehmen bedeutet dies zunächst Planungssicherheit. Die etablierten Querverbundstrukturen können vorerst beibehalten werden, ohne dass unmittelbare steuerliche Mehrbelastungen drohen. Gleichwohl bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in künftigen Verfahren entwickeln wird und ob der Gesetzgeber gegebenenfalls auf eine Fortführung der BFH-Linie reagiert. Dem Koalitionsvertrag nach sollte der steuerliche Querverbund erhalten und weiterentwickelt werden. Kommunale Unternehmen können daher aktuell auf einen Fortbestand und – sofern das geplante neue BMF-Schreiben zu Zusammenfassungsmöglichkeiten veröffentlicht wird – sogar eine Weiterentwicklung der Verbundmöglichkeiten hoffen.
BayLfSt aktualisiert Schreiben zur Unternehmereigenschaft von Landratsämtern unter § 2b UStG
Mit der Verfügung vom 26. Februar 2025 hat das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) seine bisherigen Vorgaben vom 12. September 2022 zur Unternehmereigenschaft der Landratsämter im Anwendungsbereich des § 2b UStG aktualisiert.
Neuerungen zum Vorsteuerabzug
Besonders relevant sind die neuen Ausführungen zum Vorsteuerabzug:
- Bei Leistungsbezügen, die als Kreisbehörde bezogen werden, jedoch für die Leistungserbringung im staatlichen Bereich (Staatsbehörde) verwendet werden, soll den Landratsämtern der Vorsteuerabzug versagt werden.
- In der Abfallwirtschaft macht das BayLfSt den Vorsteuerabzug von der Gebührenstruktur abhängig: Bei einer explizit kostenlosen Entsorgung von Altpapier, besteht ein voller Vorsteuerabzug für die Eingangsleistungen in Zusammenhang mit der Altpapierentsorgung (z.B. Sammlung, Transport, Miete von Tonnen), weil ein ausschließlicher Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Verwertungserlösen vorliegt.
Ist die Gebühr für Altpapier in den allgemeinen Gebühren enthalten (geht man also nicht von einer kostenlosen Entsorgung aus), besteht ein Vorsteuerabzug im Verhältnis der Einnahmen aus dem Verkauf zu den Entsorgungskosten. Übersteigen die Einnahmen aus der Entsorgung die Ausgaben, geht man aufgrund des Kostendeckungsprinzips in der Gebührenkalkulation davon aus, dass keine Finanzierung über (nicht steuerbare) Abfallgebühren erfolgt. In diesem Fall ist ein voller Vorsteuerabzug diesbezüglich möglich.
Bei einer gesonderten (nicht steuerbaren) Gebühr für die Altpapierentsorgung ist eine Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen.
Weitere Klarstellungen
Darüber hinaus bringt die neue Verfügung weitere Klarstellungen, die in der Fassung von 2022 nicht enthalten waren:
- Ab dem 1. Mai 2025 wird bei der Ausstellung von Ausweisdokumenten eine zusätzliche Gebühr von 6 Euro für digitale Lichtbilder erhoben, die als Nebenleistung zur hoheitlichen Hauptleistung gilt und nicht umsatz-steuerbar eingeordnet werden kann.
- Seit dem 1. Januar 2025 besteht für B2B-Umsätze grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Rechnung, wobei für die Ausstellung aktuell noch Übergangsregelungen gelten. Für den Vorsteuerabzug – sowie in Bayern auch aufgrund der Vorgaben des Bayerischen Digitalgesetzes und der Bayerischen Digitalverordnung – ist die elektronische Empfangsbereitschaft jedoch zwingend sicherzustellen.
- Bezüglich der erforderlichen Rechnungsangaben ist zu beachten, dass bei janusköpfigen Einrichtungen wie den Landratsämtern, die für verschiedene umsatzsteuerliche Unternehmen (Staats- und Kreisbehörde) tätig sein können, zusätzlich anzugeben ist, für welches umsatzsteuerliche Unternehmen die betreffende Einrichtung die Leistung erbringt oder empfängt. Ausreichend ist dabei zum Beispiel, wenn im Briefkopf „Landratsamt XXX“ und die jeweilige USt-IdNr. genannt sind.
- Umsätze aus dem Verkauf von Kfz-Altkennzeichen sind als unternehmerisch einzuordnen. Sie sind der Kreisbehörde zuzurechnen.
- Neben der Ausgabe von Feinstaubplakette und Prüfplaketten nach § 29 Abs. 2 StVZO ist auch die Ausgabe der E-Plakette nach § 11 Abs. 4 FZV eine unternehmerische Tätigkeit, die dem staatlichen Bereich zuzurechnen ist.
Damit sorgt die Verfügung für einige Klarstellungen und insbesondere im Bereich der Abfallwirtschaft für eine differenziertere und rechtssicherere Handhabung des Vorsteuerabzugs.
UStAE wird bezüglich Direktverbrauch von Strom geändert
Das BMF hat mit Schreiben vom 31. März 2025 die aktuelle BFH-Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Behandlung des sog. Direktverbrauchs in Abschnitt 2.5 UStAE überführt und damit die steuerliche Einordnung des Eigenverbrauchs aus Stromerzeugungsanlagen neu justiert.
Direktverbrauch und Umsatzsteuer
Die Änderungen betreffen vor allem Betreiber von Alt-Photovoltaikanlagen (Inbetriebnahme vor 1. April 2012) und KWK-Anlagen (z.B. BHKW), die erzeugten Strom selbst nutzen, ohne ihn physisch in das Netz einzuspeisen. Kernpunkt der Neuregelung ist: Wird der erzeugte Strom unmittelbar vor Ort selbst verbraucht, liegt umsatz-steuerlich keine Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG vor. Auch bei einer rein bilanziellen Zuordnung des Stroms an den Netzbetreiber (z. B. kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung) fehlt es an der erforderlichen Übertragung der Verfügungsmacht. Ein Leistungsaustausch mit dem Netzbetreiber wird in diesen Fällen verneint. Auch die Zahlung eines sog. KWK-Zuschlags stellt keine Gegenleistung für eine Lieferung dar, sondern gilt als echter, nicht-steuerbarer Zuschuss. Damit entfällt die bislang praktizierte Rückabwicklung über eine fiktive Rücklieferung vom Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber. In der Folge können sich für die Anlagenbetreiber jetzt auch Auswirkungen auf den Vorsteuerabzugs sowie die Ermittlung von unentgeltlichen Wertabgaben ergeben. Sofern der selbst erzeugte Strom ganz oder teilweise für nicht-unternehmerische Zwecke verwendet wird – etwa für private Haushalte oder den hoheitlichen Bereich juristischer Personen öffentlichen Rechts – ist dieser Anteil künftig nach § 3 Abs. 1b UStG der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen. Maßgeblich ist dann der sog. fiktive Einkaufspreis als Bemessungsgrundlage. Für alle offenen Fälle gilt ab sofort die neue Verwaltungsauffassung. Zugleich wird aber eine Übergangsregelung eingeräumt: Für vor dem 1. Januar 2026 ausgeführte Umsätze kann im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber weiterhin nach der bis dahin geltenden Fassung des UStAE abgerechnet werden. Ab dem Jahr 2026 ist eine Umstellung verpflichtend. Anlagenbetreiber sollten frühzeitig prüfen, ob Anpassungen bei der Abrechnung, der steuerlichen Behandlung der Eigenverbräuche oder bei der Zuordnung der Anlage zum Unternehmen erforderlich sind. Ebenso sollten Abrechnungen spätestens ab 2026 nochmal vor dem Hintergrund der Änderung geprüft werden, um Steuern nach § 14c UStG und überhöhte Vorsteuerabzüge zu vermeiden.
Gestaltungsmöglichkeiten bei Photovoltaikanlagen
Als Gestaltungsmöglichkeit ist zumindest bei Photovoltaikanlagen über eine Entnahme zum Nullsteuersatz nachzudenken.
Stand 09/2025

