Im modernen Gesellschaftsrecht gewinnen digitale Kommunikationswege zunehmend an Bedeutung. Fragen wie die elektronische Einladung zu Gesellschafterversammlungen oder der Schutz privater Daten von Geschäftsführern stehen dabei im Fokus. Die MTG Wirtschaftskanzlei zeigt, wie Unternehmen rechtssicher handeln können und erläutert aktuelle Gerichtsurteile.
1. Elektronische Einladung zur Gesellschafterversammlung
Die Digitalisierung verändert auch die Kommunikation innerhalb von Unternehmen. Immer mehr Gesellschaften fragen sich, ob Einladungen zur Gesellschafterversammlung elektronisch erfolgen dürfen – beispielsweise per E-Mail. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 8. Juli 2024, Az. 3 Wx 69/24) liefert hierzu wichtige Hinweise.
Entscheidung des OLG Düsseldorf
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass ein Verein in seiner Satzung festlegen kann, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung elektronisch erfolgt, sofern die Mitglieder nicht widersprechen. Wichtig ist, dass die Mitglieder die Möglichkeit haben müssen, die Einladung auf einem zumutbaren Weg zu erhalten – beispielsweise über eine postalische Anschrift. Das Gericht betonte zudem, dass moderne Kommunikationsmittel wie Smartphones den Mitgliedern zumutbar sind.
Übertragbarkeit auf die GmbH
Zwar betrifft das Urteil einen Verein, doch die Grundsätze lassen sich auf GmbHs übertragen. Nach § 48 Abs. 1 GmbHG schreibt das Gesetz für GmbHs eine Einladung per eingeschriebenem Brief vor. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag auch elektronische Einladungen zulassen. Um spätere Unsicherheiten zu vermeiden, sollte der Gesellschaftsvertrag klare Regelungen über die zulässigen Kommunikationsmittel enthalten.
Empfehlung der MTG Wirtschaftskanzlei
Für Unternehmen empfiehlt es sich, die elektronische Einladung als ergänzende Option neben der klassischen Briefpost zu nutzen. So bleibt Flexibilität erhalten, ohne die Rechtssicherheit zu gefährden. Die MTG Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützt Unternehmen bei der Formulierung passgenauer Gesellschaftsverträge.
2. Keine Angabe der privaten Wohnanschrift bei Handelsregistereintrag
Die Angabe persönlicher Daten im Handelsregister wirft immer wieder Fragen auf – insbesondere den Datenschutz betreffend. Das Oberlandesgericht Köln hat mit seinem Beschluss vom 9. Januar 2025 (Az. I-4 Wx 19/24) klargestellt, dass die private Wohnanschrift eines neuen Geschäftsführers für die Eintragung einer GmbH nicht erforderlich ist.
Hintergrund der Entscheidung
Im Streitfall beantragte eine GmbH die Eintragung eines neuen Geschäftsführers und eine Satzungsänderung. Das Amtsgericht Bonn verweigerte die Eintragung aufgrund fehlender privater Wohnanschrift. Das OLG Köln hob diese Entscheidung auf und entschied, dass die Identifikation eines Geschäftsführers auch durch Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnort möglich ist.
Rechtliche Grundlagen
Die Entscheidung stützt sich auf § 43 Nr. 4 Handelsregisterverordnung (HRV), der lediglich Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnort als erforderliche Angaben vorsieht. Weder das Handelsgesetzbuch (HGB) noch das FamFG verlangen die Angabe der vollständigen privaten Wohnanschrift.
Bedeutung für Unternehmen und Geschäftsführer
Dieses Urteil stärkt den Datenschutz für Geschäftsführer. Unternehmen sollten dennoch sicherstellen, dass alle erforderlichen Angaben korrekt eingetragen werden, um eine reibungslose Handelsregistereintragung zu gewährleisten. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine rechtliche Beratung durch die MTG Rechtsberatung.
Fazit für Unternehmen
Die Digitalisierung und der Datenschutz sind zentrale Themen im Gesellschaftsrecht. Die elektronische Einladung zu Gesellschafterversammlungen bietet Flexibilität, erfordert jedoch klare vertragliche Regelungen. Gleichzeitig wird die Privatsphäre von Geschäftsführern durch aktuelle Gerichtsentscheidungen besser geschützt. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt mittelständische Unternehmen, Privatpersonen und Gesellschafter in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg bei rechtssicherer Umsetzung und individueller Beratung.

