Die Bundesregierung hat die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge deutlich ausgeweitet und schafft damit neue Anreize für Investitionen in Elektromobilität. Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert Mandanten, mittelständische Unternehmen und Privatpersonen über die wichtigsten steuerlichen Änderungen sowie deren praktische Auswirkungen. Der folgende Überblick zeigt, welche Regelungen jetzt gelten und wie Sie von den erweiterten Vorteilen profitieren können.
Neue gesetzliche Regelungen zur Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos
Die bestehende Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wurde bislang für Fahrzeuge gewährt, die zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen wurden. Die Befreiung galt zehn Jahre ab dem Datum der Erstzulassung, längstens bis zum 31. Dezember 2030. Diese Regelungen wurden nun im Rahmen des Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes erheblich erweitert.
Verlängerung des Begünstigungszeitraums bis 2030
Künftig profitieren auch Elektrofahrzeuge, die bis einschließlich 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden, von der Kfz-Steuerbefreiung. Die Bundesregierung setzt damit die im Koalitionsvertrag vereinbarte Förderung der Elektromobilität konsequent fort und stärkt den Standort Deutschland langfristig. Ziel ist es, die Anschaffung emissionsarmer Fahrzeuge attraktiver zu machen, die Automobilbranche zu unterstützen und Arbeitsplätze zu sichern.
Verlängerter Befreiungszeitraum bis 2035
Die Steuerbefreiung beträgt weiterhin zehn Jahre, kann jedoch nun maximal bis zum 31. Dezember 2035 genutzt werden. Diese Anpassung schafft für Unternehmen und Privatpersonen zusätzliche Planungssicherheit. Insbesondere Fuhrparkbetreiber profitieren von der langfristigen steuerlichen Entlastung und den damit verbundenen Kostenersparnissen.
Weitere steuerliche Vorteile für Elektrofahrzeuge ab 2025
Neben der verlängerten Kfz-Steuerbefreiung hat der Gesetzgeber zusätzliche steuerliche Anreize eingeführt, die insbesondere Investitionen in Unternehmensflotten erleichtern. Diese ergänzenden Maßnahmen stehen in engem Zusammenhang mit dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“.
Neue degressive Abschreibung für E-Fahrzeuge (75 % im ersten Jahr)
Ab dem 1. Juli 2025 wurde eine besonders attraktive degressive Abschreibung für Elektrofahrzeuge eingeführt. Unternehmen können 75 % der Investitionskosten bereits im ersten Jahr steuerlich geltend machen. Diese Begünstigung gilt für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden. Die Regelung stellt einen erheblichen Liquiditätsvorteil dar und unterstützt insbesondere mittelständische Betriebe beim Umstieg auf Elektromobilität.
Erhöhte Bruttolistenpreisgrenze bei E-Dienstwagen
Zusätzlich wurde die bisherige Preisgrenze für die steuerliche Förderung von Elektro-Dienstwagen von 70.000 € auf 100.000 € angehoben. Damit profitieren künftig auch höherwertige Modelle von den geltenden Steuervergünstigungen – vorausgesetzt, das Fahrzeug wird ab dem 1. Juli 2025 angeschafft. Diese Änderung erweitert die Auswahl geeigneter Modelle insbesondere für Unternehmen, die Wert auf Reichweite, Komfort und Flotteneffizienz legen.
Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Sie gerne bei allen Fragen rund um Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung – insbesondere an unseren Standorten Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg. Für eine individuelle steuerliche Einschätzung oder zur Optimierung Ihrer Investitionsplanung empfehlen wir eine persönliche Beratung.

