Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert über die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Befreiung für private Schulen und berufsbildende Einrichtungen. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) stellt klar, wann eine Einrichtung steuerbegünstigt ist – und weshalb Dozenten-GmbHs nicht darunterfallen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtslage und die praktische Bedeutung für Unternehmen und Bildungsträger.
Voraussetzungen der Gewerbesteuerbefreiung für Bildungseinrichtungen
Private Schulen und sonstige berufsbildende Einrichtungen können unter bestimmten Bedingungen von der Gewerbesteuer befreit sein. Entscheidend ist, dass die Leistungen unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienen und die Einrichtung eine anerkannte Qualifikation vermittelt.
Welche Bildungsträger steuerbefreit sein können
Die Gewerbesteuerbefreiung setzt voraus, dass die Bildungseinrichtung entweder als Ersatzschule anerkannt ist oder Teilnehmer ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine staatliche Prüfung vorbereitet. Diese Voraussetzungen gelten beispielsweise für staatlich genehmigte Ersatzschulen, private Fachschulen oder Einrichtungen, die strukturiert auf IHK-, HWK- oder staatliche Prüfungen vorbereiten.
Maßgeblich ist zudem, dass die Einrichtung selbst Träger der Bildungsleistungen ist und diese organisatorisch sowie inhaltlich verantwortet. Nur dann dienen die Leistungen „unmittelbar“ dem Schul- oder Bildungszweck im Sinne der gewerbesteuerlichen Vorschriften.
Warum Dozenten-GmbHs nicht als berufsbildende Einrichtungen gelten
Der BFH hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass eine GmbH, deren Geschäftsführer als Dozent an einem externen Fortbildungsinstitut tätig ist, nicht als berufsbildende Einrichtung gilt. Die GmbH erbringt die Unterrichtsleistung lediglich für einen Bildungsträger, übernimmt aber nicht selbst die organisationelle Verantwortung für die Ausbildung.
Im Streitfall hatte ein bundesweit tätiges Fortbildungsinstitut durch externe Dozenten auf Honorarbasis auf IHK-Prüfungen vorbereitet. Das Finanzamt unterwarf die Gewinne der Dozenten-GmbH vollständig der Gewerbesteuer – zu Recht, wie der BFH bestätigte. Die GmbH sei nicht selbst Träger einer Bildungseinrichtung, sondern lediglich externe Lehrkraft. Damit liegen die gesetzlichen Voraussetzungen der Gewerbesteuerbefreiung nicht vor.
Steuerliche Abgrenzung: Gewerbesteuer vs. Umsatzsteuer bei Unterrichtsleistungen
Das Urteil stellt außerdem klar, dass die Befreiungsregelungen im Gewerbesteuerrecht nicht automatisch den Vorschriften des Umsatzsteuerrechts folgen. Gerade im Bildungsbereich bestehen Unterschiede, die für Unternehmen und selbständige Lehrkräfte relevant sind.
Umsatzsteuerliche Lehrerbefreiung ist nicht übertragbar
Im Umsatzsteuerrecht wurden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer bereits früh privilegiert. Die Umsatzsteuerbefreiung konnte daher auf freie Mitarbeiter ausgeweitet werden, die Unterricht an anerkannten Bildungseinrichtungen erteilen.
Diese Ausweitung gilt jedoch nicht für die Gewerbesteuer. Dort knüpft die Befreiung ausschließlich an den Träger der Bildungseinrichtung an – nicht an einzelne Lehrkräfte oder Organisationen, die lediglich Unterricht anbieten. Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Übertragung der umsatzsteuerlichen Grundsätze auf die Gewerbesteuer „nicht mit der Systematik vereinbar“ wäre.
Bedeutung für selbständige Dozenten und Bildungsunternehmen
Für Dozenten-GmbHs und vergleichbare Organisationsformen bleibt der Gewinn aus Unterrichtstätigkeiten gewerbesteuerpflichtig. Steuerfreiheit kommt nur in Betracht, wenn das Unternehmen selbst eine berufsbildende Einrichtung betreibt und die gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt.
Für Bildungsträger, die externe Lehrkräfte einsetzen, bleibt das Urteil ebenfalls relevant: Sie müssen prüfen, wie Unterrichtsleistungen vertraglich und organisatorisch ausgestaltet sind. Unternehmen sollten daher frühzeitig Rücksprache mit der MTG Wirtschaftskanzlei halten, um steuerliche Risiken zu vermeiden und Gestaltungen rechtssicher auszurichten.

