Gewerbesteuerbefreiung für berufsbildende Einrichtungen: Aktuelle BFH-Entscheidung zur Tätigkeit von Dozenten

Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert über die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Befreiung für private Schulen und berufsbildende Einrichtungen. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) stellt klar, wann eine Einrichtung steuerbegünstigt ist – und weshalb Dozenten-GmbHs nicht darunterfallen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtslage und die praktische Bedeutung für Unternehmen und Bildungsträger.

 

Voraussetzungen der Gewerbesteuerbefreiung für Bildungseinrichtungen

Private Schulen und sonstige berufsbildende Einrichtungen können unter bestimmten Bedingungen von der Gewerbesteuer befreit sein. Entscheidend ist, dass die Leistungen unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienen und die Einrichtung eine anerkannte Qualifikation vermittelt.

Welche Bildungsträger steuerbefreit sein können

Die Gewerbesteuerbefreiung setzt voraus, dass die Bildungseinrichtung entweder als Ersatzschule anerkannt ist oder Teilnehmer ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine staatliche Prüfung vorbereitet. Diese Voraussetzungen gelten beispielsweise für staatlich genehmigte Ersatzschulen, private Fachschulen oder Einrichtungen, die strukturiert auf IHK-, HWK- oder staatliche Prüfungen vorbereiten.
Maßgeblich ist zudem, dass die Einrichtung selbst Träger der Bildungsleistungen ist und diese organisatorisch sowie inhaltlich verantwortet. Nur dann dienen die Leistungen „unmittelbar“ dem Schul- oder Bildungszweck im Sinne der gewerbesteuerlichen Vorschriften.

Warum Dozenten-GmbHs nicht als berufsbildende Einrichtungen gelten

Der BFH hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass eine GmbH, deren Geschäftsführer als Dozent an einem externen Fortbildungsinstitut tätig ist, nicht als berufsbildende Einrichtung gilt. Die GmbH erbringt die Unterrichtsleistung lediglich für einen Bildungsträger, übernimmt aber nicht selbst die organisationelle Verantwortung für die Ausbildung.
Im Streitfall hatte ein bundesweit tätiges Fortbildungsinstitut durch externe Dozenten auf Honorarbasis auf IHK-Prüfungen vorbereitet. Das Finanzamt unterwarf die Gewinne der Dozenten-GmbH vollständig der Gewerbesteuer – zu Recht, wie der BFH bestätigte. Die GmbH sei nicht selbst Träger einer Bildungseinrichtung, sondern lediglich externe Lehrkraft. Damit liegen die gesetzlichen Voraussetzungen der Gewerbesteuerbefreiung nicht vor.

 

Steuerliche Abgrenzung: Gewerbesteuer vs. Umsatzsteuer bei Unterrichtsleistungen

Das Urteil stellt außerdem klar, dass die Befreiungsregelungen im Gewerbesteuerrecht nicht automatisch den Vorschriften des Umsatzsteuerrechts folgen. Gerade im Bildungsbereich bestehen Unterschiede, die für Unternehmen und selbständige Lehrkräfte relevant sind.

Umsatzsteuerliche Lehrerbefreiung ist nicht übertragbar

Im Umsatzsteuerrecht wurden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer bereits früh privilegiert. Die Umsatzsteuerbefreiung konnte daher auf freie Mitarbeiter ausgeweitet werden, die Unterricht an anerkannten Bildungseinrichtungen erteilen.
Diese Ausweitung gilt jedoch nicht für die Gewerbesteuer. Dort knüpft die Befreiung ausschließlich an den Träger der Bildungseinrichtung an – nicht an einzelne Lehrkräfte oder Organisationen, die lediglich Unterricht anbieten. Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Übertragung der umsatzsteuerlichen Grundsätze auf die Gewerbesteuer „nicht mit der Systematik vereinbar“ wäre.

Bedeutung für selbständige Dozenten und Bildungsunternehmen

Für Dozenten-GmbHs und vergleichbare Organisationsformen bleibt der Gewinn aus Unterrichtstätigkeiten gewerbesteuerpflichtig. Steuerfreiheit kommt nur in Betracht, wenn das Unternehmen selbst eine berufsbildende Einrichtung betreibt und die gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt.
Für Bildungsträger, die externe Lehrkräfte einsetzen, bleibt das Urteil ebenfalls relevant: Sie müssen prüfen, wie Unterrichtsleistungen vertraglich und organisatorisch ausgestaltet sind. Unternehmen sollten daher frühzeitig Rücksprache mit der MTG Wirtschaftskanzlei halten, um steuerliche Risiken zu vermeiden und Gestaltungen rechtssicher auszurichten.

Mehr Neuigkeiten der MTG:

Gruppenfoto der Fotografin Rebecca Geyer mit Annika Möhring (Teamleiterin Carida), Katarzyna Gabrysiak (Auszubildende Carida), Alina Olenberg (MTG), Andrea Müller (MTG), Marc Utry (MTG), Tina Rosenhammer (Vorstand Caritas Kelheim), Jessica Semmler (Auszubildende Carida)
Dez. 09 2025

MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Ausbildungsprojekt Carida

Die MTG Wirtschaftskanzlei hat 500 Euro an die Caritas Kelheim gespendet, um das...
Dez. 03 2025

MTG auf Messen 2025 – Ausbildung und Karriere hautnah erleben

Auch im Jahr 2025 war das Messeteam der MTG Wirtschaftskanzlei wieder aktiv, um junge Talente,...
Nov. 27 2025

Ferienwohnung und Mietwohnungsneubau: Verluste und Sonderabschreibung richtig nutzen

Vermieter von Ferienwohnungen und Investoren in Mietwohnungsneubau stehen häufig vor der Frage, ob...
Nov. 27 2025

Fahrtkosten von Leiharbeitnehmern: Entfernungspauschale oder Reisekosten?

Leiharbeitnehmer sind steuerlich häufig anders zu behandeln als fest im Betrieb angestellte...
Nov. 27 2025

Aktuelle steuerliche Entwicklungen: Wirtschafts-Identifikationsnummer, Phishing-Warnungen und wichtige BFH-Urteile

Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert über zentrale steuerliche Neuerungen für Unternehmen und...
Nov. 26 2025

Verlängerte Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge: Neue Vorteile für Privatpersonen und Unternehmen

Die Bundesregierung hat die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge deutlich ausgeweitet und schafft...
Nov. 18 2025

MTG Wirtschaftskanzlei beim AGN World-Meeting in München – KI, internationale Zusammenarbeit und zukunftsorientierte Mandantenberatung

München war in diesem Jahr Gastgeber des AGN World-Meetings, dem internationalen Branchentreffen...
Nov. 11 2025

Sachbezugsfreigrenze bei Firmenfitness: Zahl der registrierten Mitarbeitenden ist entscheidend

Das Finanzgericht Niedersachsen (Urteil vom 17. April 2024, Az. 3 K 10/24) hat klargestellt: Für...
Nov. 11 2025

Aktivrente ab 2026: Steuerfreie Zusatzverdienste für Arbeitnehmer im Ruhestand

Ab dem Jahr 2026 können Arbeitnehmer im Ruhestand steuerfrei hinzuverdienen. Mit der neuen...
Nov. 11 2025

KIRA – Künstliche Intelligenz unterstützt Betriebsprüfungen der Rentenversicherung

Mit dem Projekt KIRA (Künstliche Intelligenz für risikoorientierte Arbeitgeberprüfungen) führt die...