Ab dem Jahr 2026 gelten neue Pauschbeträge für Auslandsdienstreisen sowie angepasste Sachbezugswerte für Mahlzeiten von Arbeitnehmern. Diese Änderungen betreffen sowohl Unternehmen als auch Arbeitnehmer und wirken sich unmittelbar auf Lohnabrechnung, Betriebsausgaben und Werbungskosten aus. Die MTG Wirtschaftskanzlei gibt einen strukturierten Überblick und zeigt auf, worauf in der Praxis zu achten ist.
Neue Auslandsreisekostensätze ab 2026
Bei beruflich oder betrieblich veranlassten Auslandsreisen können für Verpflegungsmehraufwendungen länderspezifische Pauschbeträge angesetzt werden. Das Bundesfinanzministerium hat diese Pauschalen zum 1. Januar 2026 aktualisiert. Ziel ist eine realitätsnahe Abbildung der Lebenshaltungskosten im Ausland und eine Vereinfachung der steuerlichen Abrechnung im Rahmen der Steuerberatung.
Anpassung der Pauschbeträge für zahlreiche Länder
Die neuen Auslandsreisekostensätze betreffen unter anderem Albanien, Bulgarien, China, Estland, Irland, Israel, Katar, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Malta, Mexiko, die Niederlande, Rumänien, die Schweiz, die Ukraine und Venezuela. Für Dienst- und Geschäftsreisen ab 2026 sind daher die aktualisierten Werte anzuwenden. Unternehmen sollten ihre internen Reisekostenrichtlinien entsprechend überprüfen und anpassen.
Besonderheiten bei Anreise, Abreise und Zwischentagen
Bei eintägigen Auslandsreisen ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgeblich. Bei mehrtägigen Reisen gilt: Für An- und Abreisetage ist der Ort entscheidend, der jeweils vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird. Für Zwischentage mit 24-stündiger Abwesenheit ist regelmäßig der Aufenthaltsort vor Mitternacht relevant. Diese Differenzierungen sind für eine korrekte steuerliche Behandlung essenziell.
Sachbezugswerte 2026 – Mahlzeiten als geldwerter Vorteil
Erhalten Arbeitnehmer im Betrieb kostenlos oder verbilligt Mahlzeiten, handelt es sich steuerlich um Sachbezüge, die als geldwerter Vorteil zu erfassen sind. Das Bundesfinanzministerium hat die hierfür geltenden Werte für das Jahr 2026 festgelegt. Diese Pauschalen vereinfachen die Lohnabrechnung erheblich und sind sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer von Bedeutung.
Neue amtliche Sachbezugswerte für Mahlzeiten
Für das Jahr 2026 beträgt der Sachbezugswert für ein Frühstück 2,37 €, für ein Mittag- oder Abendessen jeweils 4,57 €. Bei Vollverpflegung ergibt sich damit ein Tageswert von 11,50 €. Diese Werte gelten auch bei Mahlzeiten im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung, sofern der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt.
Steuerliche Behandlung bei kostenloser oder verbilligter Verpflegung
Wird eine Mahlzeit kostenlos zur Verfügung gestellt, ist der volle Sachbezugswert als geldwerter Vorteil zu versteuern. Bei verbilligter Abgabe ist lediglich die Differenz zwischen Sachbezugswert und Zuzahlung anzusetzen. Zahlt der Arbeitnehmer mindestens den amtlichen Sachbezugswert, entsteht kein steuerpflichtiger Vorteil. Für Arbeitgeber bietet dieses Modell Einsparpotenziale bei Lohnnebenkosten gegenüber einer entsprechenden Gehaltserhöhung.
Praxis- und Beratungshinweis:
Die korrekte Anwendung von Pauschbeträgen und Sachbezugswerten ist entscheidend für eine rechtssichere Lohn- und Reisekostenabrechnung. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Unternehmen mit umfassender Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung. Unsere Experten beraten Sie an den Standorten Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg individuell und praxisnah.

