Änderungen im Strom- und Energiesteuerrecht 2026 – Handlungsbedarf für Unternehmen

Zum 1. Januar 2026 sind weitreichende Änderungen im Strom- und Energiesteuerrecht in Kraft getreten. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes reagiert der Gesetzgeber auf neue energiewirtschaftliche Entwicklungen – insbesondere im Bereich Eigenversorgung, Speicher und Elektromobilität.

Die Reform bringt einerseits Vereinfachungen, andererseits aber auch verschärfte Anforderungen an Erlaubnisse, Messkonzepte und Dokumentation. Nachfolgend ein Überblick über die zentralen Neuerungen.

Versorgerstatus in der Stromsteuer: neue Abgrenzung und Ausnahmen

Wer gilt künftig als Versorger?

Eine wesentliche Reform betrifft die Frage, wer künftig überhaupt als Versorger und damit regelmäßig als Steuerschuldner der Stromsteuer gilt.
Ab 2026 wird stärker auf die Begriffe des öffentlichen Netzes („Netz der allgemeinen Versorgung“ in Abgrenzung zur bisherigen „Kundenanlage“) und den Ort der Erzeugung abgestellt.

Neue Ausnahmen und Erleichterungen im Überblick

Gleichzeitig werden zusätzliche Ausnahmen eingeführt oder bestehende modifiziert:

  • Betreiber von Ladepunkten, sofern Strom nur am Ladepunkt abgegeben wird,
  • bidirektionales Laden,
  • Stromabgabe aus Stromspeichern,
  • bestimmte Konstellationen der Direktversorgung am Ort der Erzeugung.

Damit sollen Konstellationen vermieden werden, in denen Unternehmen allein aufgrund technischer Strukturen umfangreiche Versorgerpflichten erfüllen müssen.
Für sog. kleine Versorger entfällt die routinemäßige Pflicht, bestimmte steuerlich relevante Erklärungen aktiv vorzulegen. Diese Erklärungspflicht besteht nur noch auf Verlangen des Hauptzollamts und betrifft vor allem die Erklärung steuerfreier Mengen.

Auch Betreiber von Anlagen mit mehr als 2 MW elektrischer Nennleistung können künftig vom stromsteuerlichen Versorgerstatus ausgenommen sein, wenn insbesondere:

  • ausschließlich Strom aus diesen Anlagen geliefert wird,
  • keine Letztverbraucher beliefert werden,
  • die Einheiten im Marktstammdatenregister vollständig registriert sind.

Gerade für Betreiber von Wind- und Solarparks ergeben sich hier spürbare Vereinfachungen.

 

KWK-Anlagen: neue CO₂-Anforderungen an die Hocheffizienz

Neue Effizienzkriterien ab 2026

Für hocheffiziente KWK-Anlagen, für die Stromsteuerbefreiungen greifen können, gelten ab 2026 neue europarechtlich geprägte Kriterien:

  • Wegfall des bisherigen Nutzungsgradmaßstabs,
  • Einführung eines CO₂-Grenzwerts von < 270 g je kWh Energieertrag.
  • Dies kann dazu führen, dass bestimmte fossile KWK-Anlagen ihre Hocheffizienz verlieren – mit unmittelbaren Folgen für Steuerbefreiungen und Entlastungen.

Hier besteht die Gefahr, dass bislang als allgemein erteilte Erlaubnisse künftig nicht mehr fortgelten.

 

Übergangsfrist bis 30. Juni 2026: jetzt prüfen, ob Anpassungen nötig sind

Rückwirkende Antragstellung möglich

Besonders praxisrelevant: Erlaubnisse, die aufgrund der neuen Rechtslage angepasst werden müssen, können noch bis spätestens 30. Juni 2026 beantragt werden und rückwirkend zum 1. Januar 2026 wirken.

Handlungsbedarf frühzeitig prüfen

Unternehmen sollten daher zeitnah prüfen, ob ihre bisherigen Erlaubnisse weiterhin zutreffend sind.

 

Änderung bei der Anlagenverklammerung

Bisherige Rechtslage und praktische Auswirkungen

Bislang führte die sogenannte Anlagenverklammerung dazu, dass mehrere dezentral stehende Stromerzeugungseinheiten (etwa PV- oder Windanlagen an unterschiedlichen Standorten), die zentral gesteuert werden, für steuerliche Zwecke als eine einzige Anlage mit gemeinsamer Leistung betrachtet wurden. Das hatte u.a. zur Folge, dass die Schwelle von 2 MW für die Stromsteuerbefreiung nicht standortbezogen, sondern für den gesamten Verbund galt – und dadurch z. B. Steuerbefreiungen unwirksam wurden.

Standortbezogene Betrachtung bringt Erleichterung

Mit der Reform wird diese standortübergreifende Verklammerung aufgehoben. Die steuerliche Beurteilung orientiert sich künftig an der Leistung der einzelnen Anlage am jeweiligen Standort. Das bedeutet vor allem für Betreiber kleinerer Anlagen: Die steuerliche Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist standortbezogen einzeln prüfbar und eine gemeinsame Leistungsbetrachtung über mehrere Standorte entfällt.

Dadurch wird die Nutzung von Steuerbefreiungen erleichtert und die Praxis der Antragstellung und Mengenermittlung vereinfacht.

 

Stromspeicher: erstmals systematisch geregelt

Neue steuerliche Einordnung von Speichern

Ein Schwerpunkt der Reform liegt auf der steuerlichen Einordnung von Stromspeichern.

Künftig gilt:

  • Speicher müssen im Marktstammdatenregister registriert sein,
  • Doppelbesteuerungen sollen vermieden werden,
  • neue Abgrenzungsregeln gelten insbesondere bei gemischter Nutzung (steuerfrei/steuerpflichtig).

Betroffene Speicherarten im Überblick

Die Regelungen betreffen u.a. Pumpspeicherwerke, Speicher im Direktvermarktungsumfeld und in bestimmten Fällen auch Elektrolyseure.

 

Neue Aufzeichnungspflichten: Strom- und Energiesteuer wird buchhalterisch „digitaler“

Steigende Anforderungen an Dokumentation

Ab 2026 steigen die Anforderungen an Dokumentation und Nachweisführung. Unternehmen müssen künftig in der Regel:

  • eigene Strom- und Energiesteuerkonten im Hauptbuch – am besten getrennt nach unterschiedlichen Sachverhalten wie z.B. regelbesteuerte Drittbelieferung und Selbstverbrauch – einrichten,
  • mengenmäßige Daten unveränderlich sichern,
  • bei Selbstverbrauch Eigenbelege erstellen, sowie
  • einen sogenannten Datenextrakt erzeugen.

Datenextrakt und Rechnungsanforderungen beachten

Der erste Datenextrakt ist spätestens im Rahmen der Steueranmeldung 2027 für das Jahr 2026 zu erstellen. Die jeweilige Vorgehensweise sollte in der Verfahrensdokumentation festgehalten werden.

In diesem Kontext sei auch darauf hingewiesen, dass die Änderungen im Stromsteuerrecht auch einen verpflichtenden Ausweis der Stromsteuer auf Rechnungen vorsehen.

 

Geändertes Anmelde- und Meldeverfahren

Digitalisierung der Antragstellung schreitet voran

Bereits im Laufe des letzten Jahres wurden viele Formular im Energie- und Stromsteuerrecht auf eine verpflichtende Online-Antragstellung umgestellt. Dieser Trend wird sich auf 2026 fortsetzen.

Neue Regeln für Vorauszahlungen und Fristen

Eine Änderung gibt es ab 2026 auch bei der Anmeldung von Vorauszahlungen zur Energie- und Stromsteuer. Die Vorauszahlungen werden künftig auf Basis der voraussichtlichen Jahressteuerschuld festgelegt, die Meldung dieser Schätzung erfolgt über das neue Formular 1401 an das zuständige Hauptzollamt. Hierbei können auch Entlastungen berücksichtigt werden.

Zu beachten sind die Fristen „15. Januar“ für die Mitteilung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld, sowie zusätzlich „15. August“ bei Abweichungen von mehr als 20% sowie € 100.000 (ohne Berücksichtigung von Entlastungen) bei der aktualisierten Schätzung zum 30. Juni des jeweiligen Jahres.

 

Mengenermittlung: 15-Minuten-Messung wird vielfach Standard

Neue Anforderungen an die Messintervalle

Für viele Steuerbefreiungen ist eine bilanzielle Zuordnung künftig nur noch möglich, wenn Erzeugung und Entnahme in 15-Minuten-Intervallen messbar sind.

Auswirkungen auf Messkonzepte und Datenmanagement

Damit steigen die Anforderungen an Messkonzepte, Datenmanagement und Abgrenzungssysteme.

 

Fazit: Reform mit Prüf- und Umsetzungsbedarf

Die Änderungen zum 1. Januar 2026 bringen sowohl Erleichterungen als auch neue Pflichten. Unternehmen sollten insbesondere klären:

  • Bestehen die richtigen Erlaubnisse ab 2026 noch fort?
  • Welche Anpassung zur Meldung der Vorauszahlungen sind erforderlich?
  • Ist eine Antragstellung bis 30. Juni 2026 erforderlich?
  • Sind Anlagen, Speicher und KWK-Strukturen korrekt registriert?
  • Sind Buchhaltung und Messsysteme auf die neuen Vorgaben vorbereitet?

 

Stand Februar 2026

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