Die doppelte Haushaltsführung und die private Nutzung eines Firmenwagens werfen in der Praxis immer wieder Fragen zur steuerlichen Behandlung von Stellplatz- und Garagenkosten auf. Aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) bringen wichtige Klarstellungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert Sie umfassend im Rahmen der Steuerberatung zu Werbungskosten, geldwertem Vorteil und Lohnsteuer.
Doppelte Haushaltsführung – Stellplatzkosten nicht vom 1.000-Euro-Höchstbetrag erfasst
Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen eine doppelte Haushaltsführung im Inland unterhalten, können Unterkunftskosten für die Zweitwohnung bis zu 1.000 Euro pro Monat als Werbungskosten geltend machen. Hierunter fallen insbesondere Kaltmiete sowie Neben- und Betriebskosten.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Kosten für die Anmietung eines Kfz-Stellplatzes nicht zu diesen gedeckelten Unterkunftskosten zählen. Sie sind – sofern beruflich veranlasst und notwendig – zusätzlich und ungekürzt als Werbungskosten abziehbar. Damit stärkt das Urteil die steuerliche Position betroffener Arbeitnehmer deutlich.
BFH-Urteil zur Abziehbarkeit von Stellplatzmieten
Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung angemietet, deren Mietkosten bereits über dem Höchstbetrag von 1.000 Euro lagen. Zusätzlich mietete er einen Stellplatz für monatlich 170 Euro an. Das Finanzamt wollte die Stellplatzkosten in den Höchstbetrag einbeziehen.
Der BFH stellte jedoch klar: Stellplatzkosten sind keine Unterkunftskosten, da sie nicht der Nutzung der Wohnung, sondern der Nutzung des Stellplatzes dienen. Sie unterliegen daher nicht der Abzugsbeschränkung. Voraussetzung ist allerdings die berufliche Notwendigkeit, etwa bei angespannter Parkplatzsituation am Beschäftigungsort.
Vertragsgestaltung und Auslandssachverhalte
Nach Auffassung des BFH ist es für die steuerliche Beurteilung unerheblich, ob der Stellplatz gemeinsam mit der Wohnung oder in einem separaten Mietvertrag angemietet wird. Auch unterschiedliche Vermieter ändern nichts an der Abziehbarkeit.
Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland erhöht sich der Höchstbetrag für Unterkunftskosten ab 2026 auf 2.000 Euro monatlich. Die Grundsätze zur Stellplatzmiete dürften nach der Argumentation des BFH auch hier entsprechend gelten. Eine individuelle Prüfung im Rahmen unserer Steuerberatung in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt oder Nürnberg ist empfehlenswert.
Parkplatz und Firmenwagen – Kein Abzug vom geldwerten Vorteil
Überlässt der Arbeitgeber einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung, entsteht ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Dieser wird entweder nach der 1-Prozent-Regelung oder anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ermittelt.
Der BFH hat nun klargestellt, dass vom Arbeitnehmer selbst getragene Stellplatz- oder Garagenkosten den geldwerten Vorteil aus der Pkw-Überlassung grundsätzlich nicht mindern. Die Überlassung eines Parkplatzes ist vielmehr als eigenständiger Vorteil zu bewerten.
Eigenständiger Vorteil neben der Pkw-Überlassung
Im Streitfall stellte die Arbeitgeberin ihren Mitarbeitern gegen Entgelt Parkplätze in der Nähe der Tätigkeitsstätte zur Verfügung. Auch Arbeitnehmer mit Firmenwagen zahlten hierfür monatlich 30 Euro. Der BFH entschied, dass die Stellplatzüberlassung steuerlich getrennt vom Firmenwagen zu beurteilen ist.
Zahlt der Arbeitnehmer für den Stellplatz, kann dies lediglich den Vorteil aus der Stellplatzüberlassung selbst mindern – nicht jedoch den Vorteil aus der privaten Pkw-Nutzung. Der geldwerte Vorteil für den Parkplatz ist mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen.
Ausnahme bei überwiegendem eigenbetrieblichen Interesse
Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn die Garagen- oder Stellplatzüberlassung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn im Fahrzeug hochwertige Werkzeuge oder Waren gelagert werden und der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zur Unterstellung verpflichtet ist.
In solchen Konstellationen kann ein gesonderter geldwerter Vorteil entfallen. Die Abgrenzung erfordert jedoch eine sorgfältige lohnsteuerliche und arbeitsrechtliche Prüfung. Unsere Experten für Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung der MTG Wirtschaftskanzlei unterstützen Sie bei der rechtssicheren Gestaltung von Dienstwagenmodellen und bei Fragen zur doppelten Haushaltsführung.
Gerne beraten wir Sie standortübergreifend zu allen Fragen rund um Werbungskosten, Lohnsteuer, Firmenwagenbesteuerung und doppelte Haushaltsführung. Informieren Sie sich auch über unsere Leistungen in der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung auf unserer Website.

