Umsatzsteuer 2026: Ermäßigter Steuersatz für Gastronomie und neue BFH Rechtsprechung zu Steuerstundungsmodellen

Zum 1. Januar 2026 treten wichtige steuerliche Änderungen in Kraft: Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent für Speisen in der Gastronomie gilt dauerhaft. Zudem hat der Bundesfinanzhof die Verlustabzugsbeschränkung bei Steuerstundungsmodellen präzisiert. Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert Sie umfassend zu Umsatzsteuer, Verlustverrechnung und steuerlicher Gestaltung.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz 2026 für Restaurants und Catering

Seit dem 1. Januar 2026 unterliegen Speisen in Restaurants, Cafes, Kantinen, Imbissbetrieben, beim Catering sowie in Schulen und Kitas dauerhaft dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Getränke werden weiterhin mit 19 Prozent besteuert. Die Regelung wurde im Steueränderungsgesetz 2025 verankert und soll die Gastronomiebranche nachhaltig entlasten.

Gerade für Gastronomiebetriebe, Hotellerie und Cateringunternehmen ergeben sich dadurch neue Anforderungen an die korrekte Aufteilung von Umsätzen. Eine präzise umsatzsteuerliche Beurteilung ist für die Betriebsprüfung von zentraler Bedeutung. Unsere Experten für Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung unterstützen Sie hierbei standortübergreifend in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg.

Pauschale Aufteilung bei Kombiangeboten und Business Packages

Zur Vereinfachung hat das Bundesfinanzministerium pauschale Aufteilungsmöglichkeiten zugelassen. Bei Kombiangeboten mit Speisen und Getränken zu einem Gesamtpreis kann der Preis mit 70 Prozent auf Speisen und 30 Prozent auf Getränke aufgeteilt werden.

Bei sogenannten Business Packages, etwa Hotelübernachtungen inklusive Frühstück, kann der Anteil der nicht begünstigten Leistungen wie Getränke, Parkplatz oder Wellness pauschal mit 15 Prozent des Gesamtpreises angesetzt werden. Diese Vereinfachung reduziert Abgrenzungsfragen, ersetzt jedoch nicht die Pflicht zur ordnungsgemäßen Dokumentation.

Gutscheine und umsatzsteuerliche Behandlung ab 2026

Auch bei Gutscheinen gelten neue Abgrenzungen. Einzweckgutscheine, die bis zum 31. Dezember 2025 ausgegeben wurden, unterlagen bereits bei Zahlung dem Steuersatz von 19 Prozent. Mehrzweckgutscheine, die ab dem 1. Januar 2026 ausgegeben werden, lösen die Umsatzsteuer erst bei Einlösung aus.

Für Speisen gilt dann der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent. Kombigutscheine für Speisen und Getränke werden künftig einheitlich als Mehrzweckgutscheine behandelt. Unternehmen sollten ihre Gutscheinmodelle rechtlich und steuerlich überprüfen lassen. Im Rahmen unserer Steuerberatung analysieren wir Ihre Prozesse ganzheitlich.

 

Verlustabzugsbeschränkung bei Steuerstundungsmodellen nach BFH Urteil

Neben der Umsatzsteuer hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Voraussetzungen für die Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung bei Steuerstundungsmodellen konkretisiert. Die Entscheidung ist insbesondere für Investoren, Fondsgesellschaften und mittelständische Beteiligungsmodelle relevant.

Verluste aus Steuerstundungsmodellen dürfen nur mit künftigen Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten oder ein Verlustrücktrag bzw. -vortrag ist ausgeschlossen. Voraussetzung ist jedoch, dass ein modellhaft vorgefertigtes Konzept vorliegt.

Passivität des Investors als entscheidendes Kriterium

Nach der aktuellen BFH Rechtsprechung greift die Verlustabzugsbeschränkung nur, wenn sich der Investor passiv verhält. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn einem Anleger aufgrund eines vorgefertigten Konzepts steuerliche Anfangsverluste in Aussicht gestellt werden.

Entscheidend ist, dass das Konzept von einer anderen Person entwickelt wurde und der Anleger keinen maßgeblichen Einfluss auf Geschäftsidee oder Vertragsgestaltung hatte. Die Passivität des Investors ist somit ein zentrales Abgrenzungskriterium.

Bedeutung für GmbH Co KG und Beteiligungsmodelle

Im entschiedenen Fall ging es um eine GmbH & Co. KG im Bereich Windenergie. Das Finanzamt hatte eine Verlustabzugsbeschränkung angenommen. Der BFH stellte jedoch klar, dass geprüft werden muss, ob der Investor an der Entwicklung des Konzepts beteiligt war.

War der Anleger an der Konzeption beteiligt, ist er nicht ohne Weiteres wie ein rein passiver Mitgesellschafter zu behandeln. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Strukturierung. Unsere Experten für Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen Sie bei der Gestaltung von Beteiligungsmodellen und der rechtssicheren Verlustnutzung.

Die MTG Wirtschaftskanzlei begleitet Unternehmen, Investoren und Privatpersonen umfassend in allen Fragen der Umsatzsteuer, Verlustverrechnung und steuerlichen Gestaltung. Informieren Sie sich auch über unsere Leistungen in der Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung an unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg.

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