Mit dem Entwurf der Förderrichtlinie zum Industriestrompreis konkretisiert die Bundesregierung erstmals, wie die geplante Strompreisentlastung für energieintensive Unternehmen in den Jahren 2026 bis 2028 tatsächlich ausgestaltet werden soll. Die Richtlinie steht noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission und existiert nur im Entwurf, schafft aber bereits eine wichtige Orientierung.
Förderlogik in Kürze
Vorgesehen ist eine Ausgleichszahlung, die die Differenz zwischen dem tatsächlichen Strompreis und einem staatlich definierten Zielpreis abmildert. Förderfähig ist nur ein Anteil des Stromverbrauchs (nach aktuellem Entwurf bis zu 50% auf Basis von Börsenstrompreisen für Jahresprodukte, maximal aber 50€ je MWh).
Zugleich wird die Förderung an eine klare Gegenleistung geknüpft: Mindestens 50 % der erhaltenen Beihilfe sind in Dekarbonisierungs-, Effizienz-, Flexibilitäts- oder Speichermaßnahmen zu reinvestieren. Ein zusätzlicher Flexibilitätsbonus soll bei einer höheren Reinvestitionsquote möglich sein.
Nachweisführung: Anforderungen an Daten und Dokumentation
Zur Nachweisführung sind folgende Anforderungen erkennbar:
1. Ermittlung des anrechenbaren Stromverbrauchs
Unternehmen müssen den förderfähigen Verbrauch nachvollziehbar von nicht förderfähigen Strommengen abgrenzen. Dies betrifft insbesondere die Drittmengenabgrenzung, Abgrenzung von Eigenstromerzeugung und Berücksichtigung bereits anderweitig entlasteter Strommengen (z. B. über die Strompreiskompensation). Hier sind belastbare Mess- und Abrechnungssysteme sowie eine saubere Dokumentation erforderlich.
2. Branchenzuordnung
Die Förderfähigkeit knüpft an die Branche des Unternehmens nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige an. Nach dem Entwurf ist hier ein Abstellen auf die Version aus 2008 vorgesehen, wobei der IDW die Aktualisierung auf die Version 2025 angeregt hat. Die Nachweisführung soll über Meldungen der statistischen Landesämter erfolgen
3. Ökologische Gegenleistung
Ein zentraler Bestandteil der Nachweisführung betrifft die Verwendung der Fördermittel. Unternehmen müssen darlegen können, dass mindestens 50 % der erhaltenen Beihilfe tatsächlich in begünstigte Maßnahmen (z. B. Effizienzprojekte, Elektrifizierung, Speicherlösungen) investiert wurden. Hierzu werden voraussichtlich Projektbeschreibungen, Investitionsnachweise (Rechnungen, Zahlungsnachweise) und ggf. technische Dokumentationen erforderlich sein.
Vorgesehen ist auf Antrag der Unternehmen auch eine Entscheidung der Bewilligungsbehörde über die Anrechenbarkeit einer Maßnahme vor Investition.
Eine Mehrfachanrechnung von Maßnahmen (z. B. bei der Strompreiskompensation und beim Industriestrompreis) ist nicht möglich.
4. Antragsverfahren
Die Antragstellung soll elektronisch über das BAFA erfolgen. Bei Stromverbräuchen über 10 GWh sieht der Entwurf die Einbindung eines Wirtschaftsprüfers vor.
Die Frist für den Antrag wird voraussichtlich zwischen dem 31. März und dem 30. September 2027 liegen.
5. Kumulierung
Eine Kumulierung des Industriestrompreises mit anderen Beihilfen ist grundsätzlich möglich. Die Beihilfehöchstbeträge dürfen dabei aber nicht überschritten werden.
Fazit
Durch das Abstellen auf rein arbeitspreisbasierte Börsenpreise als Referenzpreis und die geforderten Gegenleistungen wird der Industriestrompreis effektiv nicht die Entlastungswirkung bringen, die die Ankündigungen teilweise hatten vermuten lassen. Dennoch kann er ein Baustein für die Entlastung energieintensiver Branchen werden. Unternehmen sollten kurzfristig vor allem ihre Branchenzugehörigkeit auf Förderfähigkeit prüfen, das individuellen Entlastungsvolumen abschätzen und ggf. geplante Investitionen auf die Anrechenbarkeit als Gegenleistung hin prüfen. Maßnahmen sollten dann zeitlich so geplant werden, dass die Anforderungen der Richtlinie erfüllt werden können.
Stand Februar 2026

