Industriestrompreis nimmt Gestalt an

Mit dem Entwurf der Förderrichtlinie zum Industriestrompreis konkretisiert die Bundesregierung erstmals, wie die geplante Strompreisentlastung für energieintensive Unternehmen in den Jahren 2026 bis 2028 tatsächlich ausgestaltet werden soll. Die Richtlinie steht noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission und existiert nur im Entwurf, schafft aber bereits eine wichtige Orientierung.

Förderlogik in Kürze

Vorgesehen ist eine Ausgleichszahlung, die die Differenz zwischen dem tatsächlichen Strompreis und einem staatlich definierten Zielpreis abmildert. Förderfähig ist nur ein Anteil des Stromverbrauchs (nach aktuellem Entwurf bis zu 50% auf Basis von Börsenstrompreisen für Jahresprodukte, maximal aber 50€ je MWh).
Zugleich wird die Förderung an eine klare Gegenleistung geknüpft: Mindestens 50 % der erhaltenen Beihilfe sind in Dekarbonisierungs-, Effizienz-, Flexibilitäts- oder Speichermaßnahmen zu reinvestieren. Ein zusätzlicher Flexibilitätsbonus soll bei einer höheren Reinvestitionsquote möglich sein.

 

Nachweisführung: Anforderungen an Daten und Dokumentation

Zur Nachweisführung sind folgende Anforderungen erkennbar:

1. Ermittlung des anrechenbaren Stromverbrauchs
Unternehmen müssen den förderfähigen Verbrauch nachvollziehbar von nicht förderfähigen Strommengen abgrenzen. Dies betrifft insbesondere die Drittmengenabgrenzung, Abgrenzung von Eigenstromerzeugung und Berücksichtigung bereits anderweitig entlasteter Strommengen (z. B. über die Strompreiskompensation). Hier sind belastbare Mess- und Abrechnungssysteme sowie eine saubere Dokumentation erforderlich.

2. Branchenzuordnung
Die Förderfähigkeit knüpft an die Branche des Unternehmens nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige an. Nach dem Entwurf ist hier ein Abstellen auf die Version aus 2008 vorgesehen, wobei der IDW die Aktualisierung auf die Version 2025 angeregt hat. Die Nachweisführung soll über Meldungen der statistischen Landesämter erfolgen

3. Ökologische Gegenleistung
Ein zentraler Bestandteil der Nachweisführung betrifft die Verwendung der Fördermittel. Unternehmen müssen darlegen können, dass mindestens 50 % der erhaltenen Beihilfe tatsächlich in begünstigte Maßnahmen (z. B. Effizienzprojekte, Elektrifizierung, Speicherlösungen) investiert wurden. Hierzu werden voraussichtlich Projektbeschreibungen, Investitionsnachweise (Rechnungen, Zahlungsnachweise) und ggf. technische Dokumentationen erforderlich sein.
Vorgesehen ist auf Antrag der Unternehmen auch eine Entscheidung der Bewilligungsbehörde über die Anrechenbarkeit einer Maßnahme vor Investition.
Eine Mehrfachanrechnung von Maßnahmen (z. B. bei der Strompreiskompensation und beim Industriestrompreis) ist nicht möglich.

4. Antragsverfahren
Die Antragstellung soll elektronisch über das BAFA erfolgen. Bei Stromverbräuchen über 10 GWh sieht der Entwurf die Einbindung eines Wirtschaftsprüfers vor.
Die Frist für den Antrag wird voraussichtlich zwischen dem 31. März und dem 30. September 2027 liegen.

5. Kumulierung
Eine Kumulierung des Industriestrompreises mit anderen Beihilfen ist grundsätzlich möglich. Die Beihilfehöchstbeträge dürfen dabei aber nicht überschritten werden.

 

Fazit

Durch das Abstellen auf rein arbeitspreisbasierte Börsenpreise als Referenzpreis und die geforderten Gegenleistungen wird der Industriestrompreis effektiv nicht die Entlastungswirkung bringen, die die Ankündigungen teilweise hatten vermuten lassen. Dennoch kann er ein Baustein für die Entlastung energieintensiver Branchen werden. Unternehmen sollten kurzfristig vor allem ihre Branchenzugehörigkeit auf Förderfähigkeit prüfen, das individuellen Entlastungsvolumen abschätzen und ggf. geplante Investitionen auf die Anrechenbarkeit als Gegenleistung hin prüfen. Maßnahmen sollten dann zeitlich so geplant werden, dass die Anforderungen der Richtlinie erfüllt werden können.

 

Stand Februar 2026

Mehr Neuigkeiten der MTG:

Aug. 25 2026

Spekulationsfrist bei Immobilien: Welches Datum beim Verkauf zählt

Wer eine Immobilie aus dem Privatvermögen verkauft, sollte die zehnjährige Spekulationsfrist genau...
Aug. 25 2026

Klimaanlage im Homeoffice steuerlich absetzen: Das ist zu beachten

Eine Klimaanlage kann das Arbeiten im Homeoffice an heißen Tagen deutlich angenehmer machen – doch...
Aug. 25 2026

Tantieme und Gehaltsverzicht bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Bei Tantiemen und Gehaltsverzichten beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer kommt es für die...
Aug. 25 2026

Steuerliche Neuerungen für Unternehmer: Nebenberuf, Ladenkasse und Russland

Aktuelle Entscheidungen und steuerrechtliche Änderungen können für Unternehmer erhebliche...
Aug. 25 2026

Umsatzsteuer bei Vereinsbeiträgen und Kindergeld bei Rettungssanitätern

Bei der Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge gemeinnütziger Sportvereine besteht nach der...
Aug. 03 2026

Kommunalunternehmen als Generalübernehmer? Chancen und Risiken

Ein Kommunalunternehmen (KU) nach Art. 89 ff. BayGO kann grundsätzlich als Generalübernehmer (GÜ)...
Aug. 03 2026

Mitteilungspflicht bei Änderungen in kommunalen Aufsichtsräten

Nach den Kommunalwahlen in Bayern im März 2026 ist es vielerorts zu größeren Änderungen in der...
Juli 24 2026

Versorgungsleistungen bei Betriebsübertragung: Ist der Nutzungswert einer Wohnung steuerlich abziehbar?

Die steuerliche Behandlung von Versorgungsleistungen bei einer Betriebsübertragung beschäftigt...
Juli 24 2026

Anteilsverkauf einer GmbH: Wann wird die Fortführung des Geschäftsführeramts steuerlich zum Arbeitslohn?

Der Verkauf von GmbH-Anteilen wirft häufig komplexe steuerliche Fragen auf. Besonders relevant ist...
Juli 24 2026

Elterngeld optimieren: Wie ein rechtzeitiger Steuerklassenwechsel die staatliche Förderung erhöhen kann

Das Elterngeld ist für viele Familien eine wichtige finanzielle Unterstützung nach der Geburt...