Die Digitalisierung der Steuerverwaltung schreitet in vielen Bereichen nur langsam voran. Während der digitale Spendenabzug trotz gesetzlicher Grundlage weiterhin auf sich warten lässt, sorgt die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Scheinselbständigkeit von Dozenten für erhebliche Unsicherheit bei Bildungsträgern und Freiberuflern. Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert über die wichtigsten Entwicklungen und deren praktische Auswirkungen.
Digitaler Spendenabzug bleibt trotz gesetzlicher Grundlage weiter aus
Bereits seit dem 1. Januar 2009 existiert die rechtliche Grundlage für eine vollständig digitale Zuwendungsbestätigung im deutschen Steuerrecht. Ziel war es, den Spendenabzug für Privatpersonen, gemeinnützige Organisationen und Finanzämter deutlich zu vereinfachen.
Bis heute fehlt jedoch die technische Umsetzung durch die Finanzverwaltung.
Papierlose Spendenbescheinigung sollte Verwaltungsaufwand reduzieren
Nach der geltenden Regelung könnten Spender eine gemeinnützige Organisation bevollmächtigen, die Zuwendungsbestätigung elektronisch direkt an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Voraussetzung wäre die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer des Spenders.
Die Vorteile eines solchen digitalen Verfahrens liegen auf der Hand:
- keine papiergebundenen Spendenbescheinigungen,
- weniger Verwaltungsaufwand für Vereine und Organisationen,
- keine Aufbewahrungspflichten in Papierform,
- schnellere Bearbeitung im Besteuerungsverfahren,
- geringere Fehleranfälligkeit,
- sowie eine nachhaltigere und umweltfreundlichere Abwicklung.
Gerade für gemeinnützige Einrichtungen, Stiftungen und Vereine wäre dies eine erhebliche Entlastung im Verwaltungsalltag.
Finanzverwaltung hinkt bei technischer Umsetzung hinterher
Obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen bereits seit mehr als 17 Jahren bestehen, fehlt weiterhin die notwendige technische Infrastruktur. Insbesondere existieren bislang:
- keine einheitliche digitale Schnittstelle,
- keine verbindlichen Vorgaben zur Datenübermittlung,
- sowie keine konkreten Zeitpläne zur Einführung.
Mit dem elektronischen Zuwendungsempfängerregister wurde Anfang 2024 zwar ein erster Schritt angekündigt. Dieses sollte als Grundlage für die spätere Digitalisierung des Spendenabzugs dienen.
In der Praxis zeigt sich jedoch bislang kaum Fortschritt. Das Register enthält überwiegend nur Basisdaten gemeinnütziger Organisationen. Erweiterte Funktionen, etwa zur Hinterlegung von Kontodaten oder Webseiteninformationen, stehen weiterhin nicht zur Verfügung.
Ein Blick nach Österreich zeigt dagegen, dass ein vollständig digitalisierter Spendenabzug technisch längst möglich ist. Dort wurde das Verfahren bereits im Jahr 2017 erfolgreich umgesetzt.
Die MTG Wirtschaftskanzlei begleitet gemeinnützige Organisationen, Vereine und Unternehmen aus Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg bei Fragen zur Gemeinnützigkeit, Steuerberatung und Digitalisierung steuerlicher Prozesse.
Scheinselbständigkeit von Dozenten rückt stärker in den Fokus
Neben der Digitalisierung des Steuerrechts sorgt derzeit insbesondere die Rechtsprechung zur Scheinselbständigkeit von Dozenten für erhebliche Unsicherheit bei Bildungsträgern und freiberuflichen Lehrkräften.
Grundlage hierfür sind aktuelle Entscheidungen des Bundessozialgerichts.
BSG verschärft Anforderungen an freiberufliche Lehrtätigkeiten
Mit dem sogenannten Herrenberg-Urteil sowie weiteren Entscheidungen hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass auch vertraglich als freiberuflich vereinbarte Dozententätigkeiten als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eingestuft werden können.
Betroffen sind insbesondere:
- Musikschulen,
- Volkshochschulen,
- private Bildungsträger,
- Weiterbildungsanbieter,
- sowie andere Lehr- und Schulungseinrichtungen.
Für die Beurteilung der Scheinselbständigkeit kommt es vor allem auf folgende Kriterien an:
- Weisungsgebundenheit,
- organisatorische Eingliederung,
- fehlendes unternehmerisches Risiko,
- sowie die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit.
Selbst eine vertraglich vereinbarte Selbständigkeit schützt daher nicht automatisch vor einer späteren sozialversicherungsrechtlichen Neubewertung.
Übergangsregelung schützt Bildungsträger vorerst bis Ende 2026
Der Gesetzgeber hat auf die zunehmende Rechtsunsicherheit reagiert und mit § 127 SGB IV eine Übergangsregelung geschaffen.
Seit dem 1. März 2025 gilt bis zum 31. Dezember 2026 ein zeitlich befristeter Vertrauensschutz, wenn:
- beide Vertragsparteien ursprünglich von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind,
- und der Dozent der Übergangsregelung zustimmt.
In diesen Fällen entstehen trotz möglicher Einstufung als Beschäftigung zunächst keine Sozialversicherungsbeiträge.
Ab dem 1. Januar 2027 dürfte sich die Situation jedoch deutlich verschärfen. Bildungsträger werden ihre Vertragsmodelle, Honorarvereinbarungen und organisatorischen Abläufe voraussichtlich umfassend überprüfen müssen. Zudem könnten künftig zusätzliche Sozialabgaben anfallen.
Unternehmen und Bildungseinrichtungen sollten daher frühzeitig prüfen, ob bestehende Vertragsverhältnisse den aktuellen Anforderungen der Sozialversicherungsträger und Gerichte entsprechen.
Die Experten der MTG Wirtschaftskanzlei unterstützen Mandanten mit umfassender Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung bei der rechtssicheren Gestaltung von Honorarverträgen, Beschäftigungsmodellen und gemeinnützigen Strukturen. Weitere Informationen finden Sie auch auf unseren Fachseiten zu Sozialversicherungsrecht, Gemeinnützigkeit und Unternehmensberatung.











