Unternehmer und Selbständige müssen regelmäßig neue steuerliche Entwicklungen beachten. Aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) betreffen die Verzinsung von Umsatzsteuernachzahlungen, die Dokumentation von Arbeitszimmerkosten sowie den Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Die Entscheidungen haben erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Praxis und sollten frühzeitig berücksichtigt werden.
Wichtige BFH-Entscheidungen zur Umsatzsteuer und zum häuslichen Arbeitszimmer
Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs schafft Klarheit in zwei wichtigen Bereichen des Steuerrechts. Zum einen bestätigt sie die Rechtmäßigkeit der Verzinsung von Umsatzsteuernachforderungen. Zum anderen verschärft sie die Anforderungen an die Dokumentation von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen.
BFH bestätigt Vollverzinsung der Umsatzsteuer
Steuernachzahlungen und Steuererstattungen werden verzinst, um finanzielle Vor- oder Nachteile auszugleichen, die durch unterschiedliche Zeitpunkte der Steuerfestsetzung entstehen. Dies gilt unter anderem für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Vollverzinsung der Umsatzsteuer nicht gegen Unionsrecht verstößt. Im zugrunde liegenden Fall war bei einer Unternehmerin ein zuvor geltend gemachter Vorsteuerabzug korrigiert worden. Die daraus resultierende Steuernachforderung führte zusätzlich zu Nachzahlungszinsen. Die Unternehmerin argumentierte, dass diese Verzinsung eine unverhältnismäßige Sanktion darstelle.
Dieser Auffassung folgte der BFH jedoch nicht. Nach Ansicht des Gerichts dient die Verzinsung ausschließlich dem Ausgleich von Liquiditätsvorteilen und Liquiditätsnachteilen zwischen Steuerpflichtigen. Sie wirkt sowohl zugunsten als auch zulasten von Steuerzahlern und stellt daher keine unzulässige Sanktion dar.
Für Unternehmer ist besonders relevant, dass der gesetzliche Zinssatz bereits deutlich reduziert wurde. Seit dem 1. Januar 2019 beträgt dieser nur noch 0,15 Prozent pro Monat beziehungsweise 1,8 Prozent pro Jahr. Dennoch können sich bei größeren Nachforderungen weiterhin spürbare finanzielle Belastungen ergeben.
Arbeitszimmerkosten müssen zeitnah dokumentiert werden
Selbständige, die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend machen möchten, müssen künftig besonders sorgfältig dokumentieren. Der Bundesfinanzhof verlangt eine fortlaufende, zeitnahe und gesonderte Aufzeichnung aller Kosten.
Nach dem Urteil reicht es nicht aus, Belege lediglich zu sammeln und die Kosten erst bei der Erstellung der Steuererklärung zusammenzustellen. Stattdessen müssen sämtliche Aufwendungen für das Arbeitszimmer und dessen Ausstattung laufend in einer separaten Buchungsspalte oder einem eigenständigen Dokument erfasst werden.
Der BFH begründet diese Anforderung mit der besseren Nachvollziehbarkeit und Prüfbarkeit der Kosten. Nachträglich erstellte Excel-Listen oder Kostenübersichten genügen den Anforderungen nicht mehr. Selbständige sollten daher ihre Dokumentationsprozesse frühzeitig anpassen, um den Betriebsausgabenabzug nicht zu gefährden.
Für Arbeitnehmer mit häuslichem Arbeitszimmer gelten diese strengen Aufzeichnungspflichten hingegen nicht.
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte steuerlich richtig behandeln
Auch beim Betriebsausgabenabzug für Fahrten hat der Bundesfinanzhof wichtige Klarstellungen vorgenommen. Für viele Selbständige ist entscheidend, wann ein Büro oder Arbeitsplatz als Betriebsstätte gilt und welche steuerlichen Folgen sich daraus ergeben.
Wann liegt eine Betriebsstätte vor?
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte dürfen steuerlich nicht unbegrenzt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Ähnlich wie Arbeitnehmer können Selbständige hierfür grundsätzlich nur die Entfernungspauschale berücksichtigen.
Voraussetzung ist jedoch, dass überhaupt eine steuerliche Betriebsstätte vorliegt. Nach Auffassung des BFH handelt es sich dabei um eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung, die der Unternehmer regelmäßig und nachhaltig zur Ausübung seiner Tätigkeit nutzt.
Nicht entscheidend ist, ob der Unternehmer den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit dort verbringt. Auch wer hauptsächlich im Außendienst tätig ist, kann dennoch über eine Betriebsstätte verfügen.
Regelmäßige Nutzung führt zur Abzugsbeschränkung
Im entschiedenen Fall nutzte ein Selbständiger sein Büro unter anderem für die Führung seiner Mitarbeiter, die Aufbewahrung von Unterlagen sowie betriebliche Entscheidungen. Zudem arbeiteten dort seine Angestellten dauerhaft.
Der BFH sah hierin eine nachhaltige betriebliche Nutzung und bestätigte die Einordnung als Betriebsstätte. Die Folge: Die Fahrten zwischen Wohnung und Büro unterlagen der steuerlichen Abzugsbeschränkung über die Entfernungspauschale.
Für Unternehmer zeigt das Urteil, dass bereits wiederkehrende organisatorische Tätigkeiten ausreichen können, um eine Betriebsstätte zu begründen. Eine sorgfältige steuerliche Prüfung der individuellen Situation ist daher empfehlenswert.
Die aktuellen Entscheidungen verdeutlichen erneut, wie wichtig eine rechtssichere Dokumentation und steuerliche Gestaltung im Unternehmensalltag sind. Die Experten der MTG Wirtschaftskanzlei unterstützen Unternehmen und Selbständige in den Bereichen Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung. Weitere Informationen finden Sie an unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg. Passende Informationen finden Sie auch auf unseren Leistungsseiten zur Steuerberatung für Unternehmer und zur steuerlichen Gestaltungsberatung.

