Mit zwei Schreiben vom 1. April 2026 hat das BMF wichtige Änderungen in seiner Auffassung zur umsatzsteuerlichen Organschaft und zu nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten i. e. S. veröffentlicht. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) kann dies insbesondere bei bisher versteuerten unentgeltlichen Wertabgaben zu Entlastungen führen. Kommunen sollten daher prüfen, ob eine vorzeitige Anwendung wirtschaftlich vorteilhaft ist und sich auf die zukünftige Anwendung vorbereiten.
Unterschiedliche Bereiche des umsatzsteuerlichen Unternehmens
Für den Leistungsbezug ist in der Umsatzsteuer zwischen drei Bereichen zu unterscheiden:
- Unternehmerische Tätigkeiten
- nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. (regelmäßig hoheitliche Tätigkeiten)
- Unternehmensfremde (private) Tätigkeiten (untergeordnete Relevanz bei jPöR)
Bei Bezug einer Leistung ist eine Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit eine Leistung für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit i.e. S. verwendet wird.
Gleichzeitig führte bislang die Erbringung einer Leistung aus dem unternehmerischen Bereich an den nichtwirtschaftlichen Bereich i.e.S. zur Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe. Bei einer gemischten Nutzung führte auch die Erhöhung der Nutzung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. zur Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe. Diese Sichtweise war jedoch umstritten und stand teilweise im Widerspruch zur EuGH-Rechtsprechung.
Kernpunkt der Änderung
Nach der neuen Verwaltungsauffassung führt die Verwendung von Leistungen oder Gegenständen für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. grundsätzlich nicht mehr zu einer unentgeltlichen Wertabgabe. Stattdessen stehen der ursprüngliche Vorsteuerabzug und eine mögliche Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG im Mittelpunkt.
Für die öffentliche Hand ist dies besonders relevant, wenn Gegenstände oder Leistungen aus dem unternehmerischen Bereich später hoheitlich genutzt werden.
Auswirkung auch auf umsatzsteuerliche Organschaften
Auch bei der umsatzsteuerlichen Organschaft stellt das BMF in einem separaten Schreiben klar: Innenleistungen innerhalb des Organkreises bleiben nicht steuerbar, selbst wenn sie für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. verwendet werden. Eine unentgeltliche Wertabgabe entsteht insoweit nicht.
Dies kann insbesondere bei kommunalen Eigengesellschaften und internen Leistungsbeziehungen Bedeutung haben und Anreize für Gestaltung gerade bei personalintensiven Dienstleistungen an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Bereiche liefern.
Anwendungsregelungen
Anwendung auf offene Fälle und Nichtbeanstandung bis Ende 2026
Die neuen Grundsätze gelten für alle offenen Fälle. Für die Umsatzsteuer bedeutet dies regelmäßig, dass mindestens die letzten vier Jahre überprüft werden können. Eine verfahrensrechtliche Änderung ist in den allermeisten Fällen möglich, da die Umsatzsteuer in der Regel unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.
Eine vorzeitige Anwendung kann sich lohnen, wenn in der Vergangenheit Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben erklärt wurde, die nach der neuen Auffassung nicht mehr anzusetzen wäre.
Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn ein Unternehmer für Besteuerungszeiträume vor dem 1. Januar 2027 einheitlich für alle Sachverhalte hinsichtlich des Vorsteuerabzugs und der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe die bislang geltende Verwaltungsauffassung anwendet.
Beispiel Photovoltaikanlagen
Die Auswirkungen lassen sich gut anhand der vielfach auch von jPöR betriebenen Photovoltaikanlagen veranschaulichen. Wurde eine PV-Anlage voll dem Unternehmensvermögen zugeordnet und ein voller Vorsteuerabzug geltend gemacht (was in älteren Fällen oder bei beabsichtigter Volleinspeisung möglich war), ist nach bisheriger Auffassung für den Eigenverbrauch für eigene, hoheitliche Zwecke bislang eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern – unabhängig von Berichtigungszeiträumen und mit aktuellen Einkaufspreisen als Bemessungsgrundlage der jPöR.
Hier kann sich durch die neue Verwaltungsauffassung ein Erstattungspotenzial ergeben: Nach dem BMF-Schreiben vom 1. April 2026 führt die (im Vergleich zur Anschaffung) erhöhte Nutzung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. nicht mehr zu einer unentgeltlichen Wertabgabe. Es ist vielmehr zu prüfen, ob über eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG Vorsteuern zurückzuzahlen sind. Ist der Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG (5 oder 10 Jahre, bei Auf-Dach-PV-Anlagen 5 Jahre) bereits abgelaufen, erfolgt keine Korrektur mehr. In Höhe der bislang versteuerten unentgeltlichen Wertabgaben für den Eigenverbrauch kommt es damit zu einer Erstattung der Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe, wenn die geänderte Auffassung in berichtigten Umsatzsteuererklärungen für die offenen Fälle umgesetzt wird.
Praktische Erleichterungen aufgrund der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV
Für die praktische Anwendung vorteilhaft ist auch, dass es bei der Anwendung des § 15a UStG Bagatellgrenzen gibt, unterhalb derer keine Berichtigung nach § 15a UStG durchzuführen ist. Für die unentgeltlichen Wertabgaben gibt es diese Grenzen so nicht. Beispielsweise kommt eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG für Berichtigungsobjekte, auf die nicht mehr als € 1.000,- an Vorsteuern entfallen, nicht in Betracht, sodass diese Nutzungsänderungen auch nicht mehr überwacht werden müssen.
Handlungsbedarf für Kommunen
Sachverhalte identifizieren
Kommunen sollten kurzfristig prüfen, ob in den vergangenen Jahren unentgeltliche Wertabgaben im Zusammenhang mit hoheitlicher oder sonst nichtwirtschaftlicher Nutzung erklärt wurden. Neben Photovoltaikanlagen kommen insbesondere Gebäude, Fahrzeuge, zentrale Beschaffungen, Personalgestellungen und Leistungsbeziehungen innerhalb einer Organschaft in Betracht.
Vorteilhaftigkeit berechnen
Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung: Die vorzeitige Anwendung kann nicht nur für einzelne vorteilhafte Sachverhalte isoliert betrachtet werden, sondern muss für alle betroffenen Fälle geprüft werden. Dabei sind insbesondere offene Veranlagungszeiträume, laufende oder abgelaufene Berichtigungszeiträume und mögliche § 15a-Korrekturen einzubeziehen.
Empfehlung
Die jPöR sollten die neuen BMF-Schreiben zum Anlass nehmen, bestehende Umsatzsteuererklärungen und laufende Gestaltungen zu hinterfragen. Gerade bei älteren Investitionen mit abgelaufenem Berichtigungszeitraum oder Leistungserbringungen an hoheitliche Bereiche können sich deutliche Einsparpotenziale ergeben.

