Jahressteuergesetz 2026 und § 2b UStG: Signale aus Gesetzgebung und Verwaltung

Das BMF hat einen Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) vorgelegt. Was darin enthalten ist oder auch gerade nicht enthalten ist, sendet zusammen mit weiteren aktuellen Entwürfen von BMF-Schreiben im Kontext des § 2b UStG ein klares Signal des BMF: Für Kommunen, Zweckverbände und weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts sollte die Anwendung des neuen Umsatzsteuerrechts nun endgültig vorbereitet werden. Daneben sollte sich auch die öffentliche Hand auf die Änderungen durch das JStG 2026 vorbereiten.

Ausgewählte Inhalte des JStG 2026

Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft

Ein wesentlicher Punkt des Jahressteuergesetzes 2026 ist die geplante Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft. Die bisherige Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG soll durch einen neuen § 2c UStG ersetzt werden.
Für die öffentliche Hand ist dies besonders relevant. Gerade infolge der Ausweitung des Unternehmensbereiches durch § 2b UStG stellt sich auch für jPöR mit Beteiligungsstrukturen zunehmend die Frage, ob eine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung und damit eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt.
Künftig sollen die Rechtsfolgen einer umsatzsteuerlichen Organschaft nach dem Entwurf grundsätzlich nur noch durch Erklärung des Organträgers gegenüber der Finanzverwaltung eintreten. Das kann für mehr Rechtssicherheit sorgen, erfordert aber zugleich eine aktive Prüfung bestehender Beteiligungsstrukturen.
Kommunale Beteiligungen sollten daraufhin überprüft werden, ob eine Organschaft gewünscht, ausgeschlossen oder bislang unerkannt möglich war. Dabei sind nicht nur steuerliche Wirkungen zu betrachten, sondern auch Rechnungsstellung, Vorsteuerabzug, Innenleistungen, Haftungsfragen und organisatorische Abläufe zu beachten.
Der Verband kommunaler Unternehmen hat im Rahmen der Verbändeanhörung angeregt, auch die Anstalten des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) in den Kreis der möglichen Organgesellschaften aufzunehmen.
Durch das Erklärungsverfahren entstünde faktisch ein Wahlrecht bezüglich der Wirkungen der Organschaft – die schwer greifbaren Eingliederungsvoraussetzungen bleiben nach dem aktuellen Entwurf jedoch bestehen. Eine erstmalige Anwendung ist derzeit erst ab dem 1. Januar 2029 vorgesehen.

Keine erneute Verlängerung des § 2b-Übergangszeitraums erkennbar

Für Kommunen, Zweckverbände und weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts ist festzuhalten: Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 enthält nach derzeitigem Stand keine weitere Verlängerung des Übergangszeitraums zu § 2b UStG.

Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken

Ein weiterer praxisrelevanter Punkt ist die geplante gesetzliche Regelung zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück. Vorgesehen ist ein neuer § 6f EStG.
Die Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits ist insbesondere für die Bemessung der Gebäudeabschreibung bedeutsam. Für Kommunen und kommunale Unternehmen kann dies etwa bei Grundstücksankäufen, dem Erwerb bebauter Immobilien, Projektentwicklungen, Wohnungsbau, Betriebsgrundstücken oder Vermögensübertragungen relevant werden.
Nach dem Entwurf soll eine im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung grundsätzlich anerkannt werden, sofern sie die realen Wertverhältnisse nicht in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich haltbar erscheint. Fehlt eine tragfähige vertragliche Aufteilung, soll die Ermittlung nach dem Verhältnis der Wertanteile erfolgen. Dabei soll die Immobilienwertermittlungsverordnung herangezogen werden.

Weitere Entwicklungen: Zinsen, Digitalisierung und Verwaltungspraxis

Darüber hinaus sieht das JStG 2026 weitere verfahrensrechtliche und verwaltungsbezogene Änderungen vor. Dazu gehören unter anderem eine Erhöhung der Vollverzinsung nach § 233a AO, Regelungen zur Nutzung von KI-Systemen durch Finanzbehörden sowie Vorgaben zur elektronischen Pfändung.
Der weiter Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ist noch abzuwarten. Änderungen durch den Bundestag und Bundesrat könnten sich noch ergeben.

 

BMF-Entwürfe zur Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug von Kurortgemeinden und in der kommunalen Entsorgungswirtschaft

Dass die Anwendung des § 2b UStG zum Jahreswechsel zunehmend wahrscheinlich wird zeigt auch die zunehmende Frequenz an BMF-Schreiben im Kontext des § 2b UStG. Das BMF hat nun zwei Schreiben im Entwurf an ausgewählte Verbände geschickt, die zwei besonders umstrittene Bereiche betreffen: Die Besteuerung von Kurortgemeinden und die Entsorgungswirtschaft.

Steuerbarkeit von Kurbeiträgen und die Frage des Vorsteuerabzugs

Das BMF greift die Rechtsprechung des BFH und EuGH zum Kurbeitrag auf und will gleichzeitig auf und nimmt hierzu Stellung. Dabei soll auch konkretisiert werden, in welchem Fällen der Kurbeitrag ein Entgelt für eine Leistung darstellt und umsatzsteuerbar ist, und in welchen Fällen es an einem vermittelten, verbrauchsfähigen Sondervorteil für den Beitragspflichtigen fehlt.

Positiv dabei ist zudem, dass auch sog. „Hängeseilbrücken-Urteil“ veröffentlicht werden soll und – zumindest für Kurortgemeinden – damit anwendbar wird.

Die Bundessteuerberaterkammer kritisiert die Einschränkung des Anwendungsbereiches dieses Urteils auf die Kurortgemeinden und regt die Veröffentlichung in einem eigenen Schreiben an.

Die Änderungen am Entwurf und die finale Fassung des Schreibens bleibt abzuwarten.

Entsorgungsleistungen und der Umfang des Vorsteuerabzug

Der BMF-Entwurf zu Entsorgungsleistungen betrifft einen zentralen Bereich kommunaler Daseinsvorsorge. Die Abfallentsorgung ist häufig öffentlich-rechtlich organisiert, weist aber zugleich zahlreiche Schnittstellen zu wirtschaftlichen Tätigkeiten, Drittleistungen, Zweckverbandsstrukturen und interkommunaler Zusammenarbeit auf.
Das BMF will nun einheitliche Leitlinien für den Umfang der Unternehmereigenschaft und dem Vorsteuerabzug in diesem Spannungsfeld schaffen.
Dabei zeichnet sich ab, dass hier weitgehend die Verlautbarungen, die auf Länderebene wie z.B. durch das Bayerische Landesamt für Steuern bereits getroffen wurden in eine bundeseinheitliche Auffassung überführt werden.
Auch hier bleibt die finale Fassung aber abzuwarten.

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