Der Bundestag hat am 13. November 2025 im Rahmen der EnWG-Novelle eine Übergangsregelung (§ 118 Abs. 7 EnWG) für bestehende Kundenanlagen beschlossen. Durch die Neuregelung soll für Bestandsanlagen übergangsweise, die nach dem EuGH-Urteil vom November 2024 und dem darauf folgenden BGH-Beschluss vom Mai 2025 entstandene Rechtsunsicherheit beseitigt werden: Energieanlagen, die bis zum 23. Dezember 2025 an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen wurden, genießen nach der Übergangsregelung im EnWG vorübergehenden Bestandsschutz und sind bis zum 31. Dezember 2028 nicht den Vorgaben in Bezug auf die Regulierung von Energieversorgungsnetzen unterworfen.
Hintergrund
Neue Kriterien durch den BGH
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte mit seinem Beschluss vom 13. Mai 2025 (Az. EnVR 83/20) die energierechtlichen Kriterien für die Einstufung von „Kundenanlagen“ nach § 3 Nr. 24a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) neu definiert (wir berichteten im August 2025).
Folgen der EuGH-Rechtsprechung
Dabei folgte der BGH der unionsrechtlichen Auslegung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach eine Anlage nicht als Kundenanlage gilt, wenn sie der systematischen Weiterleitung von Strom an Dritte – also an Letztverbraucher – dient. In diesem Fall ist die Anlage als Verteilernetz im Sinne der EU-Richtlinie 2019/944 (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) einzustufen. Dies hat erhebliche Auswirkungen: Denn Verteilernetze unterliegen strengeren regulatorischen Pflichten und Auflagen, die regulatorischen Privilegierungen für Kundenanlagen gelten hier nicht. Dies hat auch erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen.
Auswirkungen auf die Praxis
Zeitgewinn für Bestandsanlagen
Vor diesem Hintergrund hat nun der Gesetzgeber für Bestandsanlagen (Stichtag 23. Dezember 2025) die Übergangsregelung geschaffen, um Betreibern von Kundenanlagen Zeit zu geben, um sich Klarheit über die eigene Anlagen- und Netztopologie zu verschaffen und ggf. durch Abstimmungen und vertragliche Regelungen z. B. mit dem Netzbetreiber Anpassungen vorzunehmen, bevor sie eventuell strenge regulatorische Pflichten im Hinblick auf die bisherige Kundenanlage treffen.
Diskussion um Unionsrechtskonformität
Gänzlich unumstritten ist die Übergangsregelung jedoch nicht. Es gibt in Fachkreisen bereits Diskussionen, ob die Übergangsregelung nicht eine vom EuGH festgestellte unionsrechtswidrige Rechtsanwendung verfestigt und daher die Übergangsregelung selbst unionsrechtswidrig ist.
Offene Fragen bei Veränderungen
Zudem ist völlig unklar, wie mit Bestandsanlagen umzugehen ist, wenn sich im Rahmen der Infrastruktur oder betreiberseitig Veränderungen ergeben; ob der Bestandsschutz erhalten bleibt oder durch die Veränderungen entfällt, dazu schweigt die Übergangsregelung.
Keine Anwendung auf Neuanlagen
Der Wirkungskreis der Übergangsregelung ist zudem auf Bestandsanlagen beschränkt:
Wichtig: Für Energieanlagen, die nach dem 23. Dezember 2025 an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen wurden, gilt die Übergangsregelung nicht. Hier muss also bereits bei der Planung und Umsetzung auf eine möglichst geschickte Gestaltung und vertragliche Form geachtet werden, um keine belastenden regulatorischen Pflichten auszulösen. Für Neuanlagen besteht daher weiterhin Rechtsunsicherheit, ob ihre Konstellation noch als Kundenanlage nach den neuen unionsrechtlichen Vorgaben eingestuft werden kann oder strenge regulatorische Pflichten erfüllt werden müssen. Häufig hängt die Realisierung und Wirtschaftlichkeit des gesamten Projekts von der Beantwortung dieser Fragestellung ab. Vor diesem Hintergrund kann die Übergangsregelung lediglich als „Tropfen auf dem heißen Stein“ bezeichnet werden.
Gesetzgeberischer Klarstellungsbedarf
Dringend erforderlich ist eine gesetzgeberische Klarstellung im Hinblick auf den Begriff der Kundenanlage. Genau das wünscht sich auch der Bundestag von der Bundesregierung: Die Bundesregierung möge eine klare und rechtssichere Regelung für Kundenanlagenkonstellationen in Abstimmung mit der EU erarbeiten und dabei dezentrale Versorgungskonzepte fördern und unnötigen unbürokratischen Aufwand durch zusätzliche regulatorische Pflichten vermeiden. Bis dieser Wunsch erfüllt wird, wird sicherlich noch etwas Zeit vergehen. In dieser Zwischenphase ist es wichtig sich rechtlich fundiert beraten zu lassen und aus den aktuell absehbaren Vorgaben ein möglichst gutes Konzept zur Vermeidung unerwünschter regulatorischer Verpflichtungen zu entwickeln.
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Stand Februar 2026

