Krankenkassenbonus & Erstattungszinsen 2025: Steuerliche Tipps

Ob Bonuszahlungen der Krankenkassen oder Zinsen auf Steuererstattungen – wer sich hier nicht auskennt, riskiert eine Kürzung des Sonderausgabenabzugs oder die steuerliche Belastung von Erträgen. Seit 2025 gelten neue Regelungen, die Steuerpflichtigen Orientierung geben: Bonusleistungen über 150 € erfordern eine Bescheinigung der Krankenkasse, während alle Einsprüche gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen per Allgemeinverfügung zurückgewiesen wurden.

 

Krankenkassenbonus – Steuerliche Behandlung

Bonuszahlungen und steuerliche Grenzen

Viele Krankenkassen belohnen gesundheitsbewusstes Verhalten mit Bonusprogrammen. Dazu zählen Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen, Sport- oder Ernährungsprogramme sowie Mitgliedschaften im Fitnessstudio. Bis zu 150 € pro Jahr bleiben steuerlich unbeachtet. Beträgt der Bonus mehr, mindert der darüber hinausgehende Betrag normalerweise den Sonderausgabenabzug, da das Finanzamt zunächst von einer Beitragsrückerstattung ausgeht.

Bescheinigung der Krankenkasse zur Sicherung des Sonderausgabenabzugs

Steuerpflichtige können die Kürzung vermeiden, indem sie ihre Krankenkasse um eine Bescheinigung bitten. Darin muss bestätigt werden, dass:

  • die über 150 € hinausgehenden Bonuszahlungen auf Gesundheitsmaßnahmen entfallen, die nicht im Basisversicherungsschutz enthalten sind, und
  • diese Leistungen privat finanziert wurden.
    Mit dieser Bescheinigung bleibt die Bonuszahlung steuerlich unberücksichtigt und mindert nicht die Höhe der Sonderausgaben.

 

Erstattungszinsen – Rückweisung anhängiger Einsprüche

Besteuerung von Erstattungszinsen

Wenn Steuerzahler eine Steuererstattung erhalten, werden ab 15 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres Erstattungszinsen gezahlt. Diese verzinsen den Betrag mit 1,8 % pro Jahr und sind im Zuflussjahr als Kapitaleinkünfte zu versteuern. In der Vergangenheit gab es zahlreiche Verfahren vor BFH und BVerfG, in denen Steuerpflichtige die Besteuerung der Erstattungszinsen angefochten haben.

Allgemeinverfügung der Finanzbehörden

Alle am 20. Februar 2025 anhängigen Einsprüche gegen die Besteuerung der Erstattungszinsen wurden per Allgemeinverfügung zurückgewiesen. Auch Anträge auf Aufhebung oder Änderung von Festsetzungen außerhalb von Einspruchs- oder Klageverfahren sind betroffen. Betroffene Steuerzahler haben die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres vor dem Finanzgericht Klage zu erheben.

 

Praxisempfehlungen für Steuerpflichtige

Bonuszahlungen optimal nutzen

Die MTG Wirtschaftskanzlei empfiehlt, Bonusprogramme der Krankenkassen sorgfältig zu dokumentieren und ggf. eine Bescheinigung einzuholen. So bleibt der Sonderausgabenabzug ungekürzt und steuerliche Vorteile können vollständig genutzt werden.

Erstattungszinsen müssen im Jahr des Zuflusses als Kapitaleinkünfte erklärt werden. Unsere Experten unterstützen Sie dabei, alle Steuererklärungen korrekt vorzubereiten und Einsprüche rechtzeitig zu prüfen.

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